Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Abstrakten Farbmarken fehlt die erforderliche originäre Unterscheidungskraft im Allgemeinen, weil Farben generell eine geringe Kennzeichnungseignung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000923Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018