Norm
MSchG §4 Abs2Rechtssatz
Ein Eventualbegehren, das einen Antrag auf Eintragung des Zeichens mit einem anderen, nämlich späteren Verkehrsgeltungsnachweis enthält, wäre von einer außerhalb des zu behandelnden Antrags gelegenen Bedingung abhängig. Ein solcher Antrag ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000922Im RIS seit
05.12.2018Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018