Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des V K in T, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Parkring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Juni 2018, VGW-151/071/13030/2017-5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, erkennbar gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber müsste gemäß § 11 Abs. 5 NAG und § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Arbeits- und Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einen Betrag in der Höhe von EUR 909,42 (Einzelrichtsatz für das Jahr 2018 für Erwachsene über 24 Jahre) nachweisen. Er verfüge im Iran über ein Sparguthaben von insgesamt EUR 17.338,40. Dem Revisionswerber stehe unter Berücksichtigung der Dauer einer Aufenthaltsbewilligung von zwölf Monaten ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 1.444,86 zur Verfügung. Davon seien die Miete (EUR 890,-- abzüglich des Wertes der freien Station von EUR 288,87) und die monatliche Krankenversicherungsprämie in Höhe von EUR 358,26 abzuziehen. Der Revisionswerber verfüge somit monatlich über Unterhaltsmittel in der Höhe von EUR 485,47 und erfülle damit nicht den Richtsatz in der Höhe von EUR 909,42. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, inwiefern die monatlichen Ausgaben für eine private Krankenversicherung, die ein Antragsteller vor der Einreise nach Österreich abgeschlossen habe, bei der Ermittlung der notwendigen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen seien, obwohl nach Einreise nach Österreich und erfolgter Inskription die Möglichkeit bestehe, sich beim jeweiligen Sozialversicherungsträger zu geringeren Kosten selbst zu versichern.
6 Eine Revision ist nur zulässig, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. grundsätzlich dazu VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht berufen (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, mwN).
7 Ausgehend von dem der Höhe nach unbestritten gebliebenen Sparguthaben des Revisionswerbers von insgesamt EUR 17.338,40 bzw. EUR 1.444,86 monatlich und den Mietkosten (EUR 890,-- abzüglich des Wertes der freien Station von EUR 288,87) verfügt der Revisionswerber auch dann, wenn man die Kosten für die private Krankenversicherung gänzlich außer Betracht ließe, nicht über ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Richtsatzes in der Höhe von EUR 909,42. Auf die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte Rechtsfrage kommt es fallbezogen somit gar nicht an.
8 Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es sich bei Beiträgen zur Sozialversicherung um regelmäßige Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 5 NAG handelt, die das Einkommen schmälern (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153, betreffend Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft). Ausgaben für die private Krankenversicherung stellen ebenso wie Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft regelmäßige Aufwendungen dar und vermindern somit die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel. Dass der Revisionswerber während der Dauer des Aufenthaltstitels den bestehenden Versicherungsvertrag kündigen und in welchem Ausmaß er seine Ausgaben für die Versicherung reduzieren könnte, wurde nicht konkret dargelegt.
9 Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220176.L00Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018