Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juni 2018, LVwG- 750497/2/BP/BR, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei:
P H I, vertreten durch Mag.a Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2017 wurde der Antrag der Mitbeteiligten, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 13. Februar 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 und § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ua. wegen Fehlen ausreichender finanzieller Mittel abgewiesen.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis statt, behob den Bescheid des Bürgermeisters und sprach aus, dass der Mitbeteiligten der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.
3 Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung fest, dass der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten in Österreich aufgrund einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" aufenthaltsberechtigt sei, über eine 30 m2 große Wohnung und über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.107,16 verfüge. Die Mitbeteiligte habe einen gültigen Reisepass, einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 sowie einen "Vordienstvertrag" - betreffend eine Beschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von monatlich EUR 892,74 - vorgelegt.
4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel sowie Deutschkenntnisse nachgewiesen worden seien sowie die Mitbeteiligte alle Bedingungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Geltungsdauer des erteilten Aufenthaltstitels nicht festgelegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung der Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses gilt (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062, Rn. 5). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
10 Zum weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach die Mitbeteiligte über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfüge, wird zunächst darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vor Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet worden sind (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008, Rn. 14, mwN).
11 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen.
12 Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der zusammenführende Ehegatte als Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt und die Mitbeteiligte somit Familienangehörige eines Pflichtversicherten ist, nicht auf, inwiefern kein Fall der Mitversicherung gemäß § 123 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als gesetzliche Pflichtversicherung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV (vgl. dazu VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030, Rn. 20 und 21) vorliegt.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220168.L00.1Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018