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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs5 idF 2017/I/145;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2018/14/0009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in den Fristsetzungssachen der 1. A B und der
2. mj. C D, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 5. Juni 2018 und vom 6. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Antragstellerinnen auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen in den Kosovo zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Mit Spruchpunkt VII. der Bescheide erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab.
2 Dagegen erhoben die Antragstellerinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die beim Verwaltungsgericht am 16. Juli 2018 einlangte.
3 Mit Schriftsatz vom 6. August 2018 stellten die Antragstellerinnen unter anderem einen Fristsetzungsantrag, mit dem sie begehrten, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG eine Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide setzen.
4 Am 17. August 2018 legte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag gemeinsam mit einer Abschrift des Erkenntnisses vom 16. August 2018, Zlen. G307 2200964-1/5E, G307 2200963-1/5E, mit dem über die Beschwerde der Antragstellerinnen in der Hauptsache entschieden wurde, samt Zustellnachweisen vor.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
6 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 30.8.2017, Fr 2017/18/0038 bis 0040, mwN).
7 Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache ist das Rechtschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006, mwN). Die Antragstellerinnen haben nach Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr als beschwert zu erachten.
8 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag im Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war. Daher war auch nicht zu untersuchen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Fristsetzungsantrag nach der ab 1. November 2017 geltenden neuen Rechtslage des § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, zulässig ist (vgl. VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006).
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob vor der Erlassung des die Beschwerde der Antragstellerinnen erledigenden Erkenntnisses eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG vorlag, nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. nochmals VwGH 30.4.2018, Fr 2018/01/0006).
Wien, am 14. November 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140008.F00Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019