Norm
StGB §12Rechtssatz
Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von § 153 StGB geforderten „bestimmten Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132289Im RIS seit
30.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020