RS OGH 2017/7/4 11Os126/16p (11Os127/16k), 12Os39/18d

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Veröffentlicht am 04.07.2017
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Norm

StGB §12
StGB §14
StGB §15
StGB §153

Rechtssatz

Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von § 153 StGB geforderten „bestimmten Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den  Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132289

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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