TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/12 VGW-151/004/7465/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4 Z1
NAG §47
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der A. B., geb. 1977, StA: Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 27.4.2018, Zl. MA 35..., mit welchem der Antrag vom 22.8.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.10.2018

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.8.2017 bei der österreichischen Botschaft Belgrad den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Antrag langte am 1.9.2017 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 21.11.2017 ersuchte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin um Nachreichung näher genannter Unterlagen. Am selben Tag wurde ihr Ehegatte als Zeuge bei der belangten Behörde einvernommen.

Am 18.12.2017 wurden Unterlagen nachgereicht.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.2.2018 teilte die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie in Österreich insgesamt drei näher genannte rechtskräftige Verurteilungen aufweise. Aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der beiden ersten Verurteilungen mit Bescheid vom 18.9.2008 ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre erlassen worden sei, im Februar 2013 ihre Abschiebung bescheidmäßig angeordnet worden sei, die nunmehrige Beschwerdeführerin abermals im Jahr 2013 rechtskräftig verurteilt worden sei und die Tilgung ihrer Straftaten mit 19.3.2023 eintreten würde, lasse dies eine positive Zukunftsprognose absolut nicht zu. Ohne bis dato einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen zu haben, sei sie bereits dreimal rechtskräftig verurteilt worden. Dies lasse darauf schließen, dass sie österreichische Gesetze weder beachte noch respektiere. Eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen zu ihren Ungunsten aus. Darüber hinaus könne sie sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem sie sich ihres unsicheren Status bewusst gewesen sei und nicht zwingend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe dürfen. Darüber hinaus habe sie noch nie über einen Aufenthaltstitels für Österreich verfügt.

Mit Schreiben vom 13.3.2018 gab die nunmehrige Beschwerdeführerin dazu eine ausführliche Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.4.2018 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ab, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreite und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen in Österreich aufweise. Mit Bescheid vom 18.9.2008 sei ein Aufenthaltsverbot für zehn Jahre erlassen worden, im Februar 2013 sei ihre Abschiebung bescheidmäßig angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 abermals rechtskräftig verurteilt worden, was eine positive Zukunftsprognose nicht zulasse. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe bis dato noch keinen Aufenthaltstitel für Österreich besessen. Ihren Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sei zu entgegnen, dass von einer hohen Integration nicht gesprochen werden könne. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe bis dato noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, ihre Eheschließung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, da sie nicht zwingend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechnen habe dürfen. Auch in den Arbeitsmarkt sei sie mangels entsprechender Berechtigungen nicht integriert. Auch habe sie bis dato lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse erworben, obwohl sie bereits seit mehr als 15 Jahren, wenn auch mit Unterbrechungen und teilweise unrechtmäßig immer wieder in Österreich aufhältig gewesen sei. Zwischen den Verurteilungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien jeweils etwa fünf Jahre gelegen, weshalb die Argumentation, dass seit der letzten Verurteilung bereits fünf Jahre vergangen seien, abgeschwächt werden müsse. Auch ihr schützenswertes Privatleben werde relativiert, da drei ihrer Kinder bereits volljährig seien und die anderen beiden Kinder aufgrund der Eheschließung des Vaters mit einer österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich migriert seien. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe nicht die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder und sei die Trennung durch die Migration des obsorgeberechtigten leiblichen Vaters der Kinder herbeigeführt worden. Die Behörde könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut straffällig werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es für die österreichische Ankerperson bedeuten würde, de facto Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, wenn der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle zu ihren Ungunsten aus.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsbürger C. B. verheiratet sei. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2003, 2007 und 2013 wegen kleinerer Vergehen zu geringen, bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die letzte Straftat habe sich im Jahr 2013 ereignet. Ein gegen sie mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 18.9.2008 erlassenes Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid des BFA vom 20.2.2017 aufgehoben worden, da von der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr ausgehe. Die belangte Behörde habe auf die Verurteilungen verwiesen, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dieser Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten sei jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht eine Stellungnahme erstattet und auf das Wohlverhalten in den letzten fünf Jahren, auf die positive Gefährdungsprognose durch das BFA, die geänderten Lebensumstände, insbesondere durch die Eheschließung mit C. B., sowie auf die familiären Bindungen zu Österreich durch den österreichischen Ehemann und die hier lebenden Kinder, verwiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde widerstreite der Aufenthalt der Beschwerdeführerin jedoch nicht öffentlichen Interessen und stelle vor allem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Bescheid genannten Vorstrafen aufweise, die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten genügten jedoch nicht (mehr) für die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde. Die mittlerweile 15 bzw. elf Jahre zurückliegenden Straftaten habe die Beschwerdeführerin bedingt durch eine finanzielle Notlage und nicht etwa aus Habgier oder aufgrund einer besonderen kriminellen Energie begangen. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht ... sei zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin beim Diebstahl von Lebensmitteln betreten worden sei. 2007 habe sie sich von Landsleuten dazu überreden lassen, Alteisen von einer Baustelle zu entfernen, um es danach zu verkaufen. Auch die Straftat, welche zur Verurteilung im Jahr 2013 geführt habe, sei durch eine Notlage der Beschwerdeführerin bedingt gewesen. Nach der Scheidung vom früheren Ehemann und einer Verkettung diverser unglücklicher Umstände sei es verabsäumt worden, rechtzeitig die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe nur mithilfe eines gefälschten Dokuments Arbeit finden können. Sie bereue das Fehlverhalten zutiefst und wolle es auch nicht beschönigen. Dennoch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass sie als mehrfache Mutter unter massivem, auch finanziellem Druck gestanden sei. Vergleiche man die damalige mit der aktuellen Lebenssituation, so werde deutlich, dass seither nicht nur mehrere Jahre vergangen seien, in denen sie sich wohlverhalten habe, sondern auch, dass sie sich nun in wesentlich besseren, stabilen und geordneten Lebensverhältnissen befinde. Aufgrund der Ehe mit C. B. sei sie nunmehr finanziell und auch sonst umfassend versorgt, sodass keine Notlage mehr bestehe und eine solche auch nicht zu erwarten sei. Ein weiteres strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin könne somit ausgeschlossen werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass das BFA aus genau diesem Grund dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgegeben habe und sich die Beschwerdeführerin seither wieder visumfrei im gesetzlichen Ausmaß in Österreich aufhalten dürfe. Sie habe weder in Österreich noch im Herkunftsland weitere Straftaten begangen. Es sei daher nicht schlüssig, dass der Zeitraum von fünf Jahren des Wohlverhaltens zu kurz sei, weil die belangte Behörde die geänderten Lebensumstände außer Acht gelassen habe. Darüber hinaus sei gemäß § 11 Abs. 3 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels aus folgenden Gründen dennoch geboten: die Beschwerdeführerin habe sich nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der zulässigen Aufenthaltsdauer stets nur rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Sie verfüge über ein Familienleben in Österreich und zwar aufgrund ihrer Ehe. Darüber hinaus lebten auch die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich. Sie stehe in sehr engen Kontakt zu ihnen und habe, obwohl ihr die Obsorge für die minderjährigen Kinder nicht zukomme, eine enge Beziehung zu diesen. Für die Kinder sei der stabile Kontakt zur Beschwerdeführerin unbedingt notwendig, welcher aber nur durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gewährleistet sei. Sie verfüge außerdem über zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich. Auch der Grad der Integration sei als hoch zu bewerten, sie verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie ausreichend gesicherten Lebensunterhalt. Die belangte Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hindurch über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt habe und sehr wohl gute Deutschkenntnisse habe. Sie könne auch auf eine berufliche Tätigkeit verweisen, die vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 ausgeübt worden sei. Die Bindungen zum Heimatstaat seien nicht mehr in derselben Intensität gegeben, wie die Bindungen zu Österreich. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich zwar nicht unbescholten, jedoch sei auch das BFA zur Ansicht gelangt, dass keine weitere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr von ihr ausgehe. Die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels stelle sohin einen massiven Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten dar. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK müsse daher zu ihren Gunsten erfolgen. Schließlich wurde noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen gebracht.

Mit Schreiben vom 4.6.2018 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 8.6.2018 einlangte.

Über entsprechendes Ersuchen durch das erkennende Gericht reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.9.2018 weitere Unterlagen nach.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 1.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm.

Die Beschwerdeführerin gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin als ich 14 Jahre alt war zum ersten Mal nach Österreich eingereist. Ich bin damals nach traditioneller Art mit einem Mann (D. E.) verheiratet worden, dieser hat in Österreich gelebt. Mit ihm habe ich später drei Kinder bekommen. Seit damals war ich abwechselnd hier in Österreich, ansonsten in Serbien. Ich war aber mehr in Österreich. 2002 habe ich einen anderen Mann geheiratet, F. G.. Aufgrund dieser Heirat habe ich für ein Jahr einen AT bekommen. Der AT wurde nicht verlängert, die Beziehung ging auseinander. Ich glaube wir haben uns 2004 scheiden lassen. Ansonsten habe ich mich ohne AT in Österreich aufgehalten. Nach der Scheidung habe ich Österreich nicht verlassen, ich habe schwarz hier gearbeitet. Ich glaube im Jahr 2008 wurde ein Aufenthaltsverbot gegen mich erlassen. Zwischen 2004 und 2008 habe ich mich durchgehend in Österreich aufgehalten. Im Jahr 2017 wurde das Aufenthaltsverbot wieder aufgehoben. Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen mich bin ich dennoch in Österreich verblieben. Ich hatte es schwer, ich hatte ein kleines Kind und war gerade schwanger. Ich glaube ich habe dann im Jahr 2010 oder 2011 Österreich verlassen. Ich bin nach Serbien gereist, war dort etwa zwei Jahre und habe mir dann einen falschen RP besorgt, um wieder nach Österreich einreisen zu können. Ich bin dann Ende 2012 oder Anfang 2013 wieder nach Österreich eingereist, und zwar mit dem falschen Pass. Mit diesem falschen Pass habe ich Arbeit gefunden. Ich wurde sehr rasch erwischt und habe neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch eine Verwaltungsstrafe nach dem FPG bekommen. Im Jahr 2013 bin ich dann nach Serbien ausgereist. Dort habe ich bis zur Aufhebung meines Aufenthaltsverbotes gelebt. Ich habe bei meiner Tante gelebt. Ich habe zwar ein eigenes Haus, dies ist aber in sehr schlechtem Zustand. Im Jahr 2017 (nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) bin ich wieder nach Österreich eingereist. Zuerst war ich drei Monate hier, ich habe meinen jetzigen Mann geheiratet und ein sechsmonatiges Visum erhalten. Danach bin ich wieder nach Serbien ausgereist und habe mich um ein sechsmonatiges Visum bemüht, welches ich auch erhalten habe und zwar für 01.09.2017 bis 01.03.2018. Danach war ich noch drei Monate sichtvermerkfrei hier. Ich bin am 30.05.2018 ausgereist und ich habe kurz bei meiner Tante gelebt. Mein Mann hat mir später in Serbien eine Wohnung angemietet. Am 31.08.2018 bin ich wieder eingereist und seither bin ich hier.

Auf Frage, ob es sein kann, dass die letzte Seite meines RP fehlt:

Ich habe an diesem RP nichts verändert.

Die BfV weist darauf hin, dass der RP laut letzter Seite 32 Seiten umfasst, welche auch alle vollständig vorliegen.

Mein Ehegatte arbeitet bei der T., er verdient ca. € 2.800,00 bis € 2.900,00 monatlich netto. Weder ich noch mein Mann haben Schulden. Meinen Lebensunterhalt finanziert mein Ehegatte. Ich bin bei meinem Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert (KFA).

Wir wohnen im ... Bezirk, .... In dieser Wohnung leben mein Mann und ich. Meine Kinder sind am Wochenende bei uns zu Besuch, wohnen derzeit aber nicht bei uns, sondern bei ihrem Vater. Sollten sie einmal den Wunsch haben bei mir zu leben, könnten sie auch bei uns wohnen. Die Wohnung hat drei Zimmer und knappe hundert Quadratmeter. Die Miete beträgt € 630,00.

Ich war zuvor einmal verheiratet und zwar mit F. G.. Es kann sein, dass die Ehe von 12.11.2002 bis 13.04.2005 gedauert hat.

Mein Mann war vor mir bereits auch einmal verheiratet, er hat sich vor 30 Jahren scheiden lassen. Aus dieser Ehe stammen zwei erwachsene Töchter.

Ich habe meinen Mann im Jahr 2013 bevor ich nach Serbien gegangen bin kennengelernt. Das muss so ca. im Mai gewesen sein. Das war vor einem Lokal im ... Bezirk. Ich habe Arbeit gesucht und gefragt ob er eine Putzfrau braucht. So sind wir ins Gespräch gekommen, haben Telefonnummern ausgetauscht und uns ein paar Mal getroffen, auf einen Kaffee in Lokalen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir bloß befreundet. Ich bin dann nach Serbien ausgereist und wir blieben über Whats App in Kontakt. Im Jahr 2014 hat er mich auf einen Türkeiurlaub eingeladen, zu diesem Zeitpunkt hat sich eine Beziehung zwischen uns entwickelt. Ich bin danach wieder nach Serbien gereist und er nach Österreich, wir blieben aber weiterhin in Kontakt. Er hat mich auch in Serbien besucht, bis jetzt vier Mal. Mein Mann wollte mir helfen, er wollte dass ich bei ihm bin und auch meine Kinder sehen kann. Am ...2017 haben wir geheiratet, und zwar in H.. Bei der Hochzeit waren nur mein Mann, ich und die Trauzeugen. Unsere Trauzeugen waren I., eine Freundin meines Mannes und J., der Besitzer desjenigen Lokals, wo wir später auch gefeiert haben. Bei der Feier waren auch meine zwei großen Kinder und Freunde meines Mannes. Die Töchter meines Mannes waren nicht dabei, ich kenne sie bislang noch nicht, obwohl mein Mann mit ihnen in Kontakt ist.

Ich habe fünf Kinder:

K. L., geb. am ...1993

M. D., geb. am ...1994

N. L., geb. am ...1996

O. P., geb. am ...2008

R. P., geb. am ...2009

Der Vater der ersten drei Kinder ist E. D., ich habe früher L. geheißen, daher tragen zwei Kinder meinen Nachnamen. K. ist geistig behindert und lebt bei ihrer Großmutter im ... Bezirk. Sie hat einen unbefristeten AT, ebenso wie M.. Er lebt mit N. im ... Bezirk in einer eigenen Wohnung. N. hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. N. ist seit zwei Wochen arbeitslos, er hat bis vor kurzem in einer Küche gearbeitet, er leidet unter einer Hautkrankheit. Er ist gelernter Koch. M. ist arbeitslos, er ist auch gelernter Koch, er hat aber schon lang nicht mehr gearbeitet. Er bezieht AMS-Bezüge.

Die beiden jüngeren Kinder leben bei ihrem Vater S. P. im ... Bezirk in Wien, die Straße weiß ich nicht genau. Ich hole sie immer vom Opa ab. Beide Kinder haben einen AT, der Vater auch. Sie gehen in die Schule, im ... Bezirk in eine Volksschule, welche weiß ich nicht. Ich hole sie manchmal von der Schule ab, die Kleine will öfter bei mir schlafen, dann bringe ich sie auch am nächsten Tag zur Schule. Alle meine fünf Kinder sind hier in Wien aufgewachsen. K., M. und N. haben zunächst bei mir gelebt und waren später in einem Heim, K. war dann bei ihrer Oma. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt war ich erst 16 Jahre alt. Mit meinen beiden jüngeren Kindern habe ich, bis ich nach Serbien gegangen bin, gelebt, das war nicht sehr lange. Sie leben bei ihrem Vater, wenn ich in Österreich bin, habe ich aber regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Ich besuche sie etwa bei ihrem Opa, R. will auch oft bei mir übernachten. O. schläft lieber beim Opa.

Unterhaltszahlungen für meine Kinder leiste ich keine.

Ich selbst habe keine Ausbildung, ich habe aber in der Küche gearbeitet. In Serbien habe ich bislang noch nie gearbeitet. In Österreich habe ich schon gearbeitet, und zwar sowohl legal als auch schwarz. In Österreich war ich Küchenhilfe, später habe ich als Koch gearbeitet.

Auf Frage warum ich immer nur so kurz beschäftigt war:

Bei meinem ersten Arbeitgeber war ich sehr lange schwarz beschäftigt, er ist später erschossen worden. Und das Lokal ist nicht weitergeführt worden. Ich bin auch offenbar von meinen Arbeitgebern nicht immer angemeldet worden. Davon wusste ich aber nichts.

Ich möchte in Österreich künftig arbeiten und für meine Kinder da sein. Ich möchte in der Küche arbeiten. Eine Ausbildung in Österreich strebe ich nicht an.

Mit Ausnahme meines Ehegatten und meiner Kinder habe ich keine Familienmitglieder hier in Österreich. Ich habe einen Onkel, den sehe ich in Österreich und Serbien. In Serbien lebt meine Tante, mit der ich in Kontakt bin und bei der ich auch gewohnt habe. Außerdem lebt meine Mutter dort, mit der habe ich aber keinen Kontakt.

Ein soziales Engagement in Österreich habe ich nicht. Einen Freundeskreis habe ich auch nicht.

Mein Mann hat zu mir gesagt, dass er, wenn er in 1 ½ Jahren in Pension geht zu mir nach Serbien kommen würde, wenn ich keinen AT erhalte.

Auf Vorhalt des Antrages vom 22.08.2017:

Das ist meine Unterschrift. Ich habe den Antrag zusammen mit meinem Mann durchgelesen.

Auf Vorhalt, dass unter „J. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ keine Angaben gemacht wurden:

Dann habe ich das wohl übersehen.

Ich war in Österreich unter folgenden Namen:

L., das ist mein Geburtsname.

G., das war mein erster Mann.

Außerdem der Name aus dem gefälschten RP, den weiß ich aber nicht mehr.

Zu den Verurteilungen:

Ich weiß nicht mehr, wann ich in Österreich zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden bin.

Es kann sein, dass ich im Jahr 1995 aufgrund eines Diebstahls im Jahr 1991 verurteilt worden bin.

Ich weiß auch nicht mehr, wann ich danach verurteilt worden bin.

Auf Vorhalt des Urteils vom BG ...:

Ich weiß es wirklich nicht mehr.

Auf Vorhalt des Schuldspruches:

Ich habe für meine Kinder gestohlen. Meine damaligen Schwiegereltern haben mich dazu gezwungen. Ich hatte es damals schwer, auch wegen der Krankheit meiner Tochter.

Auf Frage wieso es dann zur nächsten Verurteilung gekommen ist:

Seit ich 14 Jahre alt bin und in Österreich lebe habe ich ein schweres Leben gehabt. Die erste Familie war eine Katastrophe. Ich habe mein Leben nicht in den Griff bekommen. Heute weiß ich, dass das falsch war. Ich habe dann andere Leute kennengelernt. Man hat mir gesagt, ich könne den Schrott von der Baustelle sammeln und verkaufen. Ich habe leider mitgemacht.

Auf Frage wie es zur letzten Verurteilung gekommen ist:

Mir war nicht bewusst, was ich alles falsch mache. Jetzt habe ich meine Fehler erkannt. Ich habe gewusst, dass es falsch war, ich wusste aber keine andere Lösung.

Auf Vorhalt des Zeitraumes, in welchem ich Straftaten verübt habe sowie desjenigen seit der letzten Verurteilung bis heute, sowie auf Frage wieso nunmehr nicht mehr von neuerlichen Straftaten ausgegangen werden soll:

Ich habe einen wirklich guten Mann gefunden. Zuletzt hat er mich mit meinen beiden großen Söhnen auch in Serbien besucht. Meine Fehler bereue ich heute, meine Kinder leiden auch darunter. Ich habe genug Probleme hinter mir, ich möchte ein normales Leben führen mit meinem Mann und meinen Kindern. Ich bin älter geworden und möchte Arbeit finden.

Auf Frage zum Vorfall mit der Finanzpolizei im November 2017:

Mein Sohn war letztes Jahr selbstständig im Bereich der Schneeräumung. Ein Arbeiter ist nicht erschienen, deshalb habe ich ausgeholfen.

Über Befragen durch die BfV, ob ich die Straftaten aus einer Notlage begangen habe:

Ich wollte für meine Kinder sorgen. Mein Ehemann hat mir gezeigt, wie man normal leben kann, er hat viel mit mir gesprochen, er hilft mir in jeder Hinsicht.“

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über sein Entschlagungsrecht Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin gebürtiger Österreicher. Ich bin Techniker bei der T.. Ich verdiene monatlich netto zwischen € 2.800,00 und € 3.000,00.

Ich kenne meine Gattin seit dem Jahr 2013. Als ich sie kennenlernte, war sie noch etwa 1 ½ Monate hier, dann musste sie wieder nach Serbien. Das war im April oder Mai 2013. Sie hat sich dann bis zur Aufhebung ihres Aufenthaltsverbots in Serbien aufgehalten und war nicht in Österreich. Ich habe ihr beim Antrag zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots geholfen. Sie hat dann ein Visum für sechs Monate erhalten. Von September 2017 war sie für neun Monate durchgehend hier, dann war sie wieder in Serbien, zuletzt kam sie am 01.09.2018 wieder nach Österreich.

Derzeit leben meine Gattin und ich in meiner Wohnung in der .... Sie hat knappe hundert Quadratmeter und drei Zimmer. Andere Personen sollen nicht zuziehen, wenn meine Gattin einen AT bekommt.

Befragt zu den Kindern:

Zu diesen haben wir ohnehin Kontakt. Die beiden kleineren Kinder leben bei ihrem Vater. Nachdem meine Gattin noch nicht einmal einen AT hat, haben wir noch gar nicht darüber gesprochen, wo ihre kleineren Kinder später einmal leben sollen.

Schulden habe ich keine.

Die Miete beträgt € 630,00.

Auf Vorhalt des heute vorgelegten Kontoauszuges und des Endsaldos von minus € 7.153,66 per 07.09.2018:

Ich hatte einen Wasserschaden und viele Ausgaben für die Wohnung. Mein Konto ist daher überzogen, zwischenzeitig müsste wieder Gehalt eingelangt sein, daher ist es nicht mehr so hoch überzogen.

Auf Vorhalt, dass ich durch die Überziehung meines Kontos doch Schulden habe:

Durch mein überzogenes Konto habe ich bei der Bank Schulden. Die aktuelle Höhe weiß ich heute nicht.

Ich habe meine Gattin im April/Mai 2013 im ... Bezirk kennengelernt. Es waren Freunde von mir und auch sie dabei, so kam es, dass wir gemeinsam ausgingen. Wir waren dann Essen und auch etwas trinken. Sie musste dann bald nach Serbien ausreisen. Wir sind in Kontakt geblieben, Whats App, Handy. Zu dem Zeitpunkt waren wir schon ein Paar. Im Jahr 2014 waren wir zusammen in der Türkei für eine Woche auf Urlaub. Seither habe ich meine Gattin auch schon drei Mal in Serbien besucht. Meine Gattin hat ein Haus in Serbien, dieses ist aber nicht mehr gut bewohnbar, daher waren wir beim Onkel und Cousin. Dort lebt meine Gattin. Beim letzten Aufenthalt lebte sie in Untermiete in der Nähe vom Onkel. Anfang 2017 wurde das Aufenthaltsverbot meiner Gattin aufgehoben. Daraufhin ist sie wieder nach Österreich gekommen. Seither haben wir zusammengelebt. Am ...2017 haben wir geheiratet. Bei der Hochzeit waren nur der Fotograf und die Trauzeugen und wir beide. Trauzeugen waren J. und I., das sind Freunde von mir. Danach gab es eine Feier mit unseren engsten Freunden.

Ich war zuvor schon einmal verheiratet und zwar für acht Jahre. Ich wurde vor mehr als 30 Jahre bereits geschieden. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder, ich habe zwei Töchter, 34 und 36 Jahre alt. Ich habe zu ihnen Kontakt, auf der Hochzeit und zur Feier waren sie aber nicht. Eine meiner Töchter war auf Urlaub, mit der anderen verstehe ich mich nicht so gut. Meine Gattin kennt meine Töchter bis jetzt noch nicht. Ich selbst kenne alle Kinder meiner Gattin. Sie hat fünf Kinder, ihre älteste Tochter habe ich auf einer Feier in Serbien kennengelernt. Ihre älteste Tochter lebt bei ihrer Großmutter in Wien. Einer der älteren Söhne lebt im ... Bezirk, der andere lebt bei seiner Freundin im ... Bezirk und die beiden jüngeren Kinder leben bei ihrem Vater im ... Bezirk. Meine Gattin hat regelmäßigen Kontakt insbesondere zu ihren kleinere Kindern, welche auch immer wieder bei uns gemeinsam oder auch getrennt voneinander übernachten. Die größeren Söhne kommen etwa zum Essen zu uns. Die größere Tochter ist aufgrund ihrer Behinderung immer bei ihrer Oma.

Ich glaube, dass meine Gattin keine Ausbildung absolviert hat. Sie hat aber in Österreich schon als Küchenhilfe gearbeitet, sich dabei sehr gut angestellt und auch direkt mit dem Koch gearbeitet. Ich weiß nicht, ob meine Gattin bislang in Serbien gearbeitet hat. In Österreich hat sie schon in mehreren Lokalen gearbeitet. Ich nehme an, dass sie rechtmäßig hier gearbeitet hat, mit Ausnahme des Falles mit den gefälschten Papieren.

Mit Ausnahme von mir und ihren Kindern lebt noch ein Onkel von ihr in Österreich. In Serbien lebt ein anderer Onkel, auch ihre Mutter. Meine Gattin hat telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter, wir wollten sie heuer auch besuchen, das ist aber aufgrund des Verlusts meiner Kennzeichentafel nicht gegangen.

Ich weiß nicht, was ich machen würde, wenn meine Gattin keinen AT erhält. Aufgrund meiner Berufstätigkeit kann ich aber noch nicht nach Serbien ziehen.

Auf Frage, warum ich davon ausgehe, dass meine Gattin nicht mehr straffällig wird:

Wir haben uns zunächst nicht oft gesehen. Auch deshalb habe ich ihr geholfen, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu formulieren. Ich wollte mit ihr zusammen leben, meine Bedingung war aber, dass alles rechtmäßig sein muss. Sie ist sich ihrer Schwierigkeiten jetzt selbst bewusst. Ich unterstütze sie und sorge für ihren Lebensunterhalt sowohl in Österreich als auch in Serbien. Fallweise finanziere ich auch kleinere Dinge für ihre jüngeren Kinder. Seit wir zusammen sind, läuft es eigentlich normal. Ich hoffe, dass ich auf sie abfärbe. Ich versuche auch ihren beiden älteren Söhnen insofern zu helfen, dass sie richtig Fuß fassen können im Leben. Sie kommen zu mir und fragen mich um Rat.

Meine Gattin möchte in Österreich wieder arbeiten und zwar in der Küche. Am wichtigsten ist, dass wir gemeinsam leben können.

Über Befragen durch die BfV:

Es ist richtig, dass ich mit meiner Frau bei der österreichischen Botschaft in Belgrad war und den gegenständlichen Antrag abgegeben habe. Meine Frau hat den Antrag ausgefüllt und ich habe mitgewirkt.

Auf Frage warum meine Gattin die Vorstrafen nicht angegeben hat:

Das kann ich nicht sagen, vielleicht haben wir die Seite überflogen.

Auf Frage der BfV, ob meine Gattin die Vorstrafen verschweigen wollte:

Eigentlich nicht, sie hat mir alle Vorstrafen erzählt, schon als ich sie kennenlernte. Ich kann dazu nichts weiter sagen, ich war auch nicht immer anwesend. Außerdem konnte ich die dortige Mitarbeiterin sprachlich nicht verstehen.

Befragt zu meinem Konto:

Ich musste einen neuen Boden, Wohnzimmermöbel und eine neue Couch kaufen. Diesbezüglich habe ich Anzahlungen geleistet. Ich habe aber genug Ersparnisse, um auch den Rest ohne Kredit finanzieren zu können. Meine Ersparnisse belaufen sich auf ca. € 80.000,00. Abbuchungen in Höhe von € 40,00 und € 80,00 gehen auf Sparkonten, und zwar monatlich. Ich habe außerdem eine Lebensversicherung.

Über Fragen durch die BfV, ob es zum Onkel in Serbien auch eine Tante gibt:

Ja und außerdem auch noch sechs Kinder.“

In ihren Schlussausführungen führte die Beschwerdeführerinvertreterin aus, dass sich durch die Bekanntschaft und spätere Beziehung zum nunmehrigen Ehegatten das Leben der Beschwerdeführerin grundlegend verändert habe. Sie habe einen Partner gefunden, der sie in allen Lebenslagen unterstütze und nicht im Stich lasse. Dieser übe außerdem aufgrund seines eigenen ordentlichen Lebenswandels einen positiven Einfluss auf sie aus. Der Ehemann unterstütze die Kinder der Beschwerdeführerin auch finanziell. Die beiden kleinen Kinder seien vom Kindesvater nunmehr gut versorgt, im Unterschied zur Situation vor einigen Jahren. Die beiden älteren Söhne seien mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin habe sich komplett zum Positiven gewandelt, weil sie sich in keiner finanziellen und familiären Notlage mehr befinde. Dass sie sich nunmehr an die gesetzlichen Vorgaben halte, zeige auch die Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit und auch das Wohlverhalten im Herkunftsland. Vor diesem Hintergrund könne eine positive Prognose erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr eine Chance auf ein ordentliches Leben verdient.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde, die nachgereichten Unterlagen, in öffentliche Register, in die Akten die strafgerichtlichen Verurteilungen die Beschwerdeführerin betreffend, in ihren Fremdenakt des BFA, ins Fremdenregister sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin, A. B., wurde am ...1977 geboren, ist serbische Staatsangehörige und stellte am 22.8.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie ist im Besitz eines bis 15.8.2027 gültigen serbischen Reisepasses.

Die Beschwerdeführerin kam im Jahr 1991 im Alter von 14 Jahren zum ersten Mal nach Österreich. Sie wurde damals nach traditioneller Art mit einem in Österreich lebenden Mann, E. D., „verheiratet“. Seit diesem Zeitpunkt hat sie sich abwechselnd in Österreich, ansonsten in Serbien aufgehalten, jedoch vorwiegend in Österreich. Aus dieser Beziehung stammen die Kinder K. L., geboren am ...1993, M. D., geboren am ...1994, und N. L., geboren am ...1996. Die drei Kinder wurden zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt der Obsorge der Beschwerdeführerin entzogen und in einem Kinderheim untergebracht. Mit der Pflege und Erziehung der Kinder wurde das Amt für Jugend und Familie beauftragt. Sie sind mittlerweile erwachsen und leben in Wien. K. ist geistig behindert und lebt bei ihrer Großmutter im ... Bezirk in Wien.

Die Beschwerdeführerin schloss am ...2002 die Ehe mit F. G., woraufhin ihr eine vom 18.6.2003 bis 18.6.2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Diese Ehe wurde durch das Bezirksgericht ..., rechtskräftig seit 28.4.2005, wieder geschieden. Die Beschwerdeführerin hat Österreich zwischen 2004 und 2008 überhaupt nicht verlassen, sondern weiterhin hier gelebt und schwarz gearbeitet. Der Zeitraum von 18.6.2003 bis 18.6.2004 war der einzige, in welchem die Beschwerdeführerin bislang über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte.

Die Beschwerdeführerin führte in weiterer Folge eine Beziehung mit S. P., aus welcher zwei weitere Kinder entstammen, nämlich O. P., geboren am ...2008, und R. P., geboren am ...2009. Die Kinder leben bei ihrem obsorgeberechtigten Vater in Wien, wo diese gut versorgt sind. Die Beschwerdeführerin, welche nicht obsorgeberechtigt ist, steht im regelmäßigen Kontakt zu ihnen, leistet aber keinen Unterhalt. Wenn sie in Wien ist, holt sie die Kinder, welche die Volksschule besuchen, manchmal von der Schule ab, insbesondere die Jüngste möchte öfters bei ihrer Mutter übernachten, was ihr auch ermöglicht wird.

Die Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 21.7.1993, ..., wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung nach §§ 15, 127 StGB sowie §§ 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Wochen verurteilt, welche bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Mittäterin in einem Supermarkt Waren im Wert von ÖS 1706 zu stehlen versucht hat und - nachdem sie auf frischer Tat betreten wurde - auf zwei Angestellte eingeschlagen hat, um diese dazu zu nötigen, ihre Festhaltung zu unterlassen.

Diese Verurteilung scheint – anders als die weiteren drei strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin – nicht mehr im Strafregister der Republik Österreich auf.

Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 26.9.2003, ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, welche für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 7.3.1994 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich Hosen im Wert von ATS 1150 Verfügungsberechtigten der Firma U. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dieser Verurteilung lag weiters zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 13.4.1994 in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Kinderbuggy im Wert von ATS 1790 Verfügungsberechtigten der Firma V. mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.5.2008, ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren drei abgesondert verfolgten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, und zwar am 25.2.2007 zumindest 12 Stück Kabelrollen in einem EUR 3000 übersteigenden Wert, nämlich im Wert von EUR 17.220 Verfügungsberechtigten der Firma W., indem sie im Keller einer Baustelle bereits abgezwickte Kabelrollen an sich nahmen sowie Kabelstücke von Kabelsträngen abzwickten und sie in ihrem PKW wegschafften.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.9.2008, Zl. ..., wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Beschwerdeführerin ist auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen sie bewusst weiterhin in Österreich verblieben.

Die Beschwerdeführerin hat Österreich erst im Jahr 2010 oder 2011 wieder verlassen und ist für eine nicht mehr feststellbare Dauer nach Serbien gereist. Dort hat sie sich einen falschen Reisepass besorgt, um unter falschen Namen wieder nach Österreich einreisen zu können. Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2012 oder Anfang 2013 wieder nach Österreich, und zwar mit dem falschen Pass.

Mit Straferkenntnis vom 18.2.2013 der Landespolizeidirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2000 verhängt, weil sie sich als Fremde von 8.9.2009 bis 18.2.2013 in Wien, ..., nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da sie nicht unverzüglich nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.3.2013, ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in Wien eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, I. im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich ihrer (falschen) Identität gebraucht hat, nämlich einen gefälschten slowenischen Reisepass mit der Nummer ... lautend auf X. Y., geboren am ...1977, und zwar 1.) am 24.1.2013 a.) beim Meldeamt des Magistratischen Bezirksamtes ... im Rahmen ihrer Anmeldung; b.) bei der Zulassungsstelle der Wiener Städtischen anlässlich der Anmeldung eines Fahrzeuges; 2.) am 18.2.2013 im Zuge ihrer Identitätsfeststellung bei einer polizeilichen Kontrolle; II. ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2011 bis zum 18.2.2013 mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich ihrer (falschen) Identität, gebraucht werde, besessen hat, und zwar einen gefälschten slowenischen Führerschein lautend auf X. Y., geboren am ...1977.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.2.2013 wurde gegen die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin im späten Frühjar/Sommer 2013 nach Serbien aus und hielt sich dort bis zur Aufhebung ihres Aufenthaltsverbotes auf. Sie hat dort bei ihrer Tante gelebt, zuletzt hat ihr Gatte ihr eine Untermietwohnung finanziert, weil ihr eigenes Haus in sehr schlechtem Zustand ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.2.2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin von 15.2.2016 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgegeben und das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin lernte ihren jetzigen Gatten, C. B., geboren am ...1957, österreichischer Staatsbürger, im Mai 2013 in Wien kennen, kurz bevor sie nach Serbien ausreiste. Die beiden blieben über moderne Medien in Kontakt und verbrachten im Jahr 2014 einen Türkeiurlaub gemeinsam. Ihr Ehegatte hat die Beschwerdeführerin in Serbien bereits drei Mal besucht und half ihr auch bei der Antragstellung zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Die beiden schlossen am ...2017 in H. die Ehe. Seit Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hielt sich die Beschwerdeführerin unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit sowie unter Ausnutzung eines ihr gewährten Visums D in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten in einer etwa 89 m² großen Wohnung in ... Wien. Die Miete beträgt etwa EUR 630, welche der Ehegatte trägt. Der Ehegatte ist bei der T. beschäftigt und bringt dabei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe zwischen EUR 2800 und EUR 3000 ins Verdienen. Am 24.9.2018 war sein Konto mit EUR 7153,66 überzogen. Er dürfte über Ersparnisse verfügen, die aber mangels Nachweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Schulden und ist bei ihrem Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war zuvor schon einmal von 25.8.1978 bis 10.2.1986 verheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei mittlerweile erwachsene Töchter, zu welchen der Ehegatte der Beschwerdeführerin familiären Kontakt pflegt. Die Beschwerdeführerin selbst kennt die Töchter ihres Ehegatten bislang nicht.

Die Beschwerdeführerin hat keine Ausbildung absolviert und in Serbien noch nie gearbeitet. In Österreich war sie im Jahr 2003 etwa achteinhalb Monate beschäftigt, im Jahr 2004 nicht ganz vier Monate sowie im Jahr 2005 etwa sechs Monate. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin in Österreich auch lange Zeit schwarz beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin kann zwar nur ein Deutschzertifikat auf Niveau A1 nachweisen, verfügt aber über gute mündliche Deutschkenntnisse und konnte die mündliche Verhandlung problemlos ohne Dolmetscher absolvieren.

Mit Ausnahme ihres Ehegatten und ihrer Kinder hat die Beschwerdeführerin keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. In Serbien leben ihre Tante und ihr Onkel samt deren Kindern, bei denen die Beschwerdeführerin auch lange Zeit in Serbien lebte, darüber hinaus lebt ihre Mutter in Serbien. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien ein eigenes Haus, welches aber in schlechtem Zustand ist.

Die Beschwerdeführerin hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet vorzuweisen und verfügt auch nicht über einen Freundeskreis in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22.8.2017 die Rubrik „J. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ nicht ausgefüllt, diese ist leer.

Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft keine weitere Straftaten mehr begehen wird.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Aufenthalten in Österreich seit 1991 ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt in Zusammenhalt mit den diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die erste Verurteilung der Beschwerdeführerin durch den Jugendgerichtshofs aus dem Jahr 1993 ergibt sich aus dem Akt des BFA. Die übrigen Verurteilungen samt zugrunde gelegenen Sachverhalten ergeben sich aus den unzweifelhaften Akten der Strafgerichte.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in Österreich wie in Serbien ergeben sich einerseits aus dem unzweifelhaften Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über gute mündliche Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in welcher sie problemlos ohne Dolmetscher agieren konnte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet vorweisen kann und hier auch keinen Freundeskreis hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Prognoseentscheidung, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wurde zwischen den Jahren 1993 und 2013, sohin in einem Zeitraum von 20 Jahren vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Demgegenüber steht ein Zeitraum des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung von nur fünf Jahren. Dazu kommt, dass zwischen den strafbaren Handlungen der zweiten und dritten Verurteilungen ein Zeitraum von etwa 13 Jahren lag, dies die Beschwerdeführerin aber nicht davon abgehalten hat, auch nach einem langen Zeitraum des Wohlverhaltens neuerlich straffällig zu werden. Auch zwischen den Tathandlungen der letzten beiden Verurteilungen lag ein Zeitraum von sechs Jahren, weshalb der nunmehrige Zeitraum des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin von fünf Jahren noch zu kurz ist, um auch von einem weiteren Wohlverhalten ausgehen zu können.

Die Beschwerdeführerin ist bereits mehrfach für Delikte gegen dasselbe Rechtsgut verurteilt worden und hat sie auch eine frühe Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut abhalten können. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass die Straftaten ihrer Notsituation geschuldet gewesen seien. Wenngleich der Diebstahl von Lebensmitteln (erste Verurteilung) möglicherweise einer Notsituation geschuldet gewesen sein könnte, so ist das bei einem Diebstahl einer Herrenhose sowie eines Herrensakkos (zweite Verurteilung) nicht mehr der Fall, gab die Beschwerdeführerin nämlich bei der Polizei niederschriftlich an, dass sie die Kleidungsstücke ihrem Bruder nach Serbien schicken wollte und ihre Tante, bei der sie in Wien wohne, für sie sorge und ihr darüber hinaus alles gebe, was sie brauche. Eine Notsituation kann darin sohin nicht erblickt werden, was im Übrigen auch für den Diebstahl eines Kinderwagens (ebenso zweite Verurteilung) gilt. Dies gilt umso mehr für den Sachverhalt, der zur dritten Verurteilung der Beschwerdeführerin geführt hat. Bei einem organisierten Diebstahl von Kupferkabeln in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit mehreren anderen Mittätern braucht es nämlich ein hohes kriminelles Potenzial, um eine solche Straftat gemeinsam zu begehen. Die Beschwerdeführerin gab niederschriftlich bei der Polizei an, dass als sie die Wohnung vor dem Diebstahl verließen, bereits besprochen und klar gewesen sei, dass sie das Metall auf der Baustelle suchen und mitnehmen würden, weil ein Mittäter in Geldschwierigkeiten gewesen sei. Eine Notsituation kann darin nicht erkannt werden.

Dabei wird nicht übersehen, dass die ersten drei Verurteilungen bereits in den Jahren 1993, 2003 und 2008 erfolgten, diese die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon abhalten konnten, neuerlich straffällig zu werden. Die Beschwerdeführerin verübte zuletzt nämlich auch Straftaten gegen weitere Rechtsgüter, indem sie gefälschte ausländische öffentliche Urkunden besessen und verwendet hat. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin den gefälschten ausländischen Reisepass bewusst besorgte, um nach Österreich einreisen zu können und um hier unter falschen Namen Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass auch die letzte Straftat im Jahr 2013 aus einer gewissen Notsituation heraus passiert sei, da sie unbedingt nach Österreich einreisen wollte, um bei ihren Kindern sein zu können. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat im Alter von 35 Jahren war, sohin in einem Alter, in welchem die Persönlichkeit ausgereift ist und sie daher das Unrecht ihrer Tat einsehen hätte müssen.

Im Rahmen der Vernehmung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung war allgemein auffallend, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorstrafen konfrontiert keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte oder wollte, sondern lediglich meinte, sie wisse es nicht mehr. Damit vermittelte sie den Eindruck, dass sie ihre kriminelle Vergangenheit verharmlost, um sich nicht mit ihr auseinandersetzen zu müssen. Sie machte insgesamt einen unsicheren und weinerlichen Eindruck und vermittelte den Anschein, dass sie sich voll und ganz, und zwar sowohl familiär als auch finanziell oder etwa auch bei Behördenwegen, auf ihren jetzigen Ehegatten verlässt, der sie auch wo er kann unterstützt, weil sie eine entsprechende Unterstützung bislang in ihrem Leben vermisst hat. Eigene konkrete Pläne zur Gestaltung ihres künftigen Lebens, wie etwa die Suche nach einem künftigen Arbeitsplatz in Österreich, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen.

Nicht übersehen wird, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zwar auch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Straftaten nunmehr bedauere, sie hat diese aber immer auf ihre schwierigen Lebensumstände zurückgeführt. In der Beschwerde wird dazu näher ausgeführt, dass sich ihre damals schweren Lebensumstände unter Hinweis auf die nunmehrige Ehe zum Guten geändert hätten. Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass sich Lebensumstände immer wieder ändern können, sohin auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das künftige Leben der Beschwerdeführerin von nun an nur noch so gestalten wird, wie sie es sich wünscht, weshalb ein Rückfall in alte Muster bei neuerlichen Schwierigkeiten nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Gerade weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterließen, dass sich die Beschwerdeführerin vollständig auf ihren Mann verlässt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder Straftaten begeht, sollte diese Stabilität künftig ins Wanken geraten oder gar wegfallen. Es muss daher befürchtet werden, dass sie wieder straffällig werden könnte, insbesondere wenn in ihrem Leben neuerlich Probleme auftreten sollten.

Nicht zuletzt muss bei der Prognoseentscheidung auch die jahrelange, wiederholte und beharrliche Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen durch die Beschwerdeführerin, ihr Ignorieren des Aufenthaltsverbotes sowie ihre Neigung zur Annahme nicht legaler Beschäftigungsverhältnisse Berücksichtigung finden, was sie im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung auch zugestand. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin neben ihren vier strafgerichtlichen Verurteilungen auch über sehr lange Zeiträume gegen Einreise-, Aufenthalts- und arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und diesen Vorschriften keinerlei Bedeutung beigemessen hat.

Zuletzt unterließ sie es im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung, Angaben gegenüber der belangten Behörde zu ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu machen, indem sie im Antragsformular ihre Verurteilungen nicht angab, wobei es für das erkennende Gericht nicht glaubhaft war, dass sie diese Rubrik lediglich übersehen habe, zumal sie selbst angegeben hat, dass ihr Gatte ihr bei der Antragstellung geholfen habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Rubrik übersehen haben sollte, zeigt es, dass sie dem Antrag nicht die erforderliche Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit beigemessen hat.

Für das Verwaltungsgericht Wien liegen sohin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, warum sich in der Zukunft die kriminelle Energie der Beschwerdeführerin nicht in der Begehung weiterer Straftaten äußern sollte.

Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) lauten:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.   gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.   gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.   gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.   eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.   eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.   er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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