Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Die gegenständliche Prognoseentscheidung des erkennenden Gerichts nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG unterscheidet sich insofern von jener des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, als die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes für die Beschwerdeführerin nur bedeutet, dass sie sich wieder lediglich innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalten darf, während eine Prognoseentscheidung im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht nur einen Aufenthalt innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit, sondern einen durchgehenden für die Dauer zumindest eines ganzen Jahres vor Augen haben muss.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Erteilungshindernis; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; Prognosebeurteilung; Aufenthaltsverbot, Aufhebung; Interessenabwägung; Aufrechterhaltung des Privat- und FamilienlebensAnmerkung
VfGH v. 25.02.2019, E 4771/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.004.7465.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019