RS Lvwg 2018/10/12 VGW-151/004/7465/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4 Z1
NAG §47
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Die gegenständliche Prognoseentscheidung des erkennenden Gerichts nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG unterscheidet sich insofern von jener des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, als die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes für die Beschwerdeführerin nur bedeutet, dass sie sich wieder lediglich innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalten darf, während eine Prognoseentscheidung im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht nur einen Aufenthalt innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit, sondern einen durchgehenden für die Dauer zumindest eines ganzen Jahres vor Augen haben muss.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Erteilungshindernis; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; Prognosebeurteilung; Aufenthaltsverbot, Aufhebung; Interessenabwägung; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Anmerkung

VfGH v. 25.02.2019, E 4771/2018; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.004.7465.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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