RS Lvwg 2018/10/19 VGW-151/019/6487/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §27
NAG §28 Abs5
NAG §30
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2

Rechtssatz

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 und 4 AVG zur amtswegigen Abänderung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung von Bescheiden zu verweisen, zumal auch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 5 NAG amtswegig zu verfügen ist. Sowohl zu § 68 Abs. 2 (vgl. zB VwGH 27.2.2015, 2013/17/0286) als auch zu § 68 Abs. 4 AVG (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030) hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass in diesen Fällen lediglich von einer ex nunc Wirkung auszugehen ist, zumal Anderes – also eine ex tunc Wirkung – in den erwähnten Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in § 28 Abs. 5 NAG ist eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.

Schlagworte

Entziehung eines Aufenthaltstitels; ex nunc; Gültigkeitsdauer; Ablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.6487.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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