Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §27Rechtssatz
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 2 und 4 AVG zur amtswegigen Abänderung, Aufhebung bzw. Nichtigerklärung von Bescheiden zu verweisen, zumal auch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 5 NAG amtswegig zu verfügen ist. Sowohl zu § 68 Abs. 2 (vgl. zB VwGH 27.2.2015, 2013/17/0286) als auch zu § 68 Abs. 4 AVG (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030) hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass in diesen Fällen lediglich von einer ex nunc Wirkung auszugehen ist, zumal Anderes – also eine ex tunc Wirkung – in den erwähnten Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auch in § 28 Abs. 5 NAG ist eine derartige Rückwirkung nicht ausdrücklich angeordnet, was somit ebenfalls für eine bloße ex nunc Wirkung der Entziehung spricht.
Schlagworte
Entziehung eines Aufenthaltstitels; ex nunc; Gültigkeitsdauer; AblaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.6487.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018