Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.10.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §27Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass § 28 Abs. 5 NAG es lediglich ermöglicht, einen Aufenthaltstitel mit der Wirkung ex nunc zu entziehen: Schon der Wortlaut des § 28 Abs. 5 NAG spricht für diese Sichtweise, zumal die Bestimmung normiert, dass der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles „nicht mehr vorliegen“. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung keine Rückwirkung hat, sondern der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen gilt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 122/2009, mit der § 28 Abs. 5 NAG eingeführt wurde, (ErläutRV 330 BlgNR XXIX.GP, 46) legen diese Auffassung nahe: Dort werden beispielhaft Fälle aufgezählt, in denen ein Studierender sein Studium niemals aufnimmt oder während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt. In beiden in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen fallen die gesetzlichen Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (nachträglich) weg. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, besteht aber auch in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt.
Schlagworte
Entziehung eines Aufenthaltstitels; ex nunc; Gültigkeitsdauer; AblaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.6487.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018