RS Lvwg 2018/10/19 VGW-151/019/6487/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §27
NAG §28 Abs5
NAG §30
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass § 28 Abs. 5 NAG es lediglich ermöglicht, einen Aufenthaltstitel mit der Wirkung ex nunc zu entziehen: Schon der Wortlaut des § 28 Abs. 5 NAG spricht für diese Sichtweise, zumal die Bestimmung normiert, dass der Aufenthaltstitel zu entziehen ist, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles „nicht mehr vorliegen“. Aus dieser vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung ist abzuleiten, dass eine auf § 28 Abs. 5 NAG gestützte Entziehung keine Rückwirkung hat, sondern der Aufenthaltstitel erst mit der Rechtskraft der die Entziehung aussprechenden Entscheidung als entzogen gilt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 122/2009, mit der § 28 Abs. 5 NAG eingeführt wurde, (ErläutRV 330 BlgNR XXIX.GP, 46) legen diese Auffassung nahe: Dort werden beispielhaft Fälle aufgezählt, in denen ein Studierender sein Studium niemals aufnimmt oder während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels aufgibt. In beiden in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen fallen die gesetzlichen Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (nachträglich) weg. Dafür, dass die Entziehung ex tunc Wirkung entfalten könnte, besteht aber auch in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt.

Schlagworte

Entziehung eines Aufenthaltstitels; ex nunc; Gültigkeitsdauer; Ablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.6487.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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