RS Lvwg 2018/10/28 VGW-251/082/11047/2018/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.10.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47
VStG §49 Abs1
ZustG §17
AVG §13 Abs1

Rechtssatz

Das erwiesene Absenden des Einspruchs per Fax belegt noch nicht (zwingend) den tatsächlichen Zugang bei der adressierten Behörde, also seine störungsfreie, vollständige und insgesamt erfolgreiche Übertragung.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; Zugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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