Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.10.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47Rechtssatz
Auch bei missglückten Datenübermittlungen ist ein "OK Vermerk" technisch möglich. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hat. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der zuständigen Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten.
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; ZugangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VORZuletzt aktualisiert am
28.11.2018