Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47Rechtssatz
Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG ist nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen.
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; Telefax; Sendebericht; Gefahrtragung; ZugangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.11047.2018.VORZuletzt aktualisiert am
28.11.2018