RS Lvwg 2018/11/5 LVwG-490368/2/Gf/RoK

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.11.2018

Rechtssatz

Die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 AVG, der nach § 10 Abs. 1 VVG auch im Verwaltungsstrafvollstreckungsverfahren anzuwenden ist, ist nicht schon dann gegeben, wenn bereits zuvor in einem zwar auf dieselbe Beschwerdeführerin bezüglichen, allerdings einen anderen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ein inhaltlich gleichlautender Antrag – wenngleich bei ein und derselben Behörde – gestellt worden war.

Schlagworte

Rechtskraft; entschiedene Sache; ne bis in idem; Parallelverfahren

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.490368.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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