Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2018Rechtssatz
Die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 AVG, der nach § 10 Abs. 1 VVG auch im Verwaltungsstrafvollstreckungsverfahren anzuwenden ist, ist nicht schon dann gegeben, wenn bereits zuvor in einem zwar auf dieselbe Beschwerdeführerin bezüglichen, allerdings einen anderen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ein inhaltlich gleichlautender Antrag – wenngleich bei ein und derselben Behörde – gestellt worden war.
Schlagworte
Rechtskraft; entschiedene Sache; ne bis in idem; ParallelverfahrenAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.490368.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
23.11.2018