Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
GewO 1994 §352 Abs8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13. März 2018, ***, womit der Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses für das Baumeister-Gewerbe abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 hat A die Ausstellung des Befähigungszeugnisses für das Baumeistergewerbe beantragt. Für den Fall der Nichtausstellung wurde die Ausstellung eines Bescheides beantragt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13. März 2018, ***, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses für das Baumeister-Gewerbe abgewiesen und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses für das Baumeister-Gewerbe nicht vorliegen würden.
Zur Begründung wurde auf die Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) verwiesen, wonach die Baumeister-Befähigungsprüfung sich gemäß § 2 in 3 Module gliedere, die getrennt zu beurteilen seien. Gemäß § 19 Abs. 3 sei das Prüfungszeugnis von der Meisterprüfungsstelle, bei der die Prüfungsbestätigungen eingereicht würden, auszustellen, wenn Bestätigungen über die Absolvierung aller drei Module vorliegen würden.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sei die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses somit nur dann möglich, wenn sämtliche Module einer Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen würden.
Bei Abschluss bestimmter, in § 15 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung genannten Vorqualifikationen könne eine Anrechnung der Vorqualifikationen auf Module bzw. auf Prüfungsgegenstände einzelner Module erfolgen. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen in § 22 Abs. 3 werde normiert, dass Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gemäß BGBl Nr. 294/1996 idF BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen hätten, mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln hätten.
Aufgrund dieser Übergangsbestimmung habe die Beurteilung über die Anrechnung von Vorqualifikationen auch nach der derzeit in Kraft befindlichen Befähigungsprüfungsordnung zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer habe den Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (berufsbegleitend), Studienrichtung Hochbau absolviert. Zur Beurteilung der Vorqualifikation im Sinn des § 15 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung habe er folgende Unterlagen vorgelegt:
? Diploma Supplement der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** vom 16.6.2015
? Zeugnis der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** vom 15.6.2015 über eine Diplomarbeit zum Thema „Entwurf und Planung eines Einfamilienwohnhauses im Burgenland in Abstimmung auf die individuellen Bedürfnisse des Bauherrn“ und über die sonstigen Prüfungsleistungen
? Diplom-Urkunde der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** vom 15.6.2015 über den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“
? Bescheinigung der Hochschule für Technik Wirtschaft und Kultur *** vom 16.6.2015 über die Absolvierung von Lehreinheiten
? Notenbescheinigung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** vom 16.6.2015
? Aufstellung der ECTS-Punkte durch den Prüfungswerber
Die Meisterprüfungsstelle habe ein Sachverständigengutachten vom 26. September 2017 eingeholt, aufgrund dessen die Vorqualifikation auf Modul 1 angerechnet worden sei. Der Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass die Anrechnung einer Vorqualifikation bei erfolgreichem Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen nur erfolgen könne, wenn innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert worden seien. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei allerdings festzuhalten, dass die erforderliche Mindestzahl von 240 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen mit nur 120 anrechenbaren und durch Prüfungen belegte ECTS-Punkte innerhalb des absolvierten Studiums nicht erreicht worden sei und damit die Voraussetzungen des Entfalls von Prüfungsgegenständen des Modul 2 nicht erfüllt seien. Der Umfang des absolvierten Studiums der Studienrichtung Bauingenieurwesen sei dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule mit einer Ausbildung im Bereich der Bautechnik gleichzusetzen, weshalb das Modul 1 entfalle.
Am 14. November 2017 habe der Beschwerdeführer Modul 3 erfolgreich absolviert. Zur Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses sei es nun noch erforderlich, dass er das Modul 2 erfolgreich absolviere. Die von ihm bisher absolvierten Vorqualifikationen würden entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichen, um Modul 2 zu ersetzen.
Da somit nur Modul 1 und Modul 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung abgeschlossen worden seien und Modul 2 noch ausständig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass ihm das Befähigungszeugnis für das Baumeister-Gewerbe ausgestellt werde. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass durch konkludentes Handeln seitens der Meisterprüfungsstelle die Vorqualifikation als Modul 1 und Modul 2 der Baumeister-Befähigungsprüfung angerechnet worden sei, sodass beide Module entfallen würden. Im Zuge der Anmeldung für die Prüfungen des abschließenden Moduls 3 sei im Dezember 2016 neben seinem Diplomzeugnis eine Bescheinigung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** über den Entfall der Baumeisterprüfungs-Module 1 und 2 der Meisterprüfungsstelle übermittelt worden. Diese Unterlagen seien geprüft worden, sein Prüfungsumfang habe ausschließlich das Modul 3 umfasst. Zu diesem Zeitpunkt sei kein „Ablaufdatum“ dieser Anrechnung in Aussicht gestellt worden.
Bei Kollegen, welche ebenso nach der Anrechnung von Modul 1 und Modul 2 aufgrund der Vorqualifikationen nur mehr Modul 3 absolvieren hätten müssen, sei das Baumeister-Befähigungszeugnis nach dem positiven Abschluss von Modul 3 ausgestellt worden, ohne dass die Vorqualifikationen nochmals gesondert übermittelt und geprüft werden hätten müssen. Daraus gehe hervor, dass die Anrechnung von Modul 1 und Modul 2 mit dem Vorweisen der erbrachten Vorqualifikation im Zuge der Anmeldung für das ausstehende Modul 3 fixiert werde, bis zum Abschluss des Prüflaufes als fixiert gelte und nachträglich nicht mehr aberkannt werde.
Gemäß § 15 Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vom 1. November 2010 müsse er mit seinen Vorqualifikationen nur mehr Modul 3 der Baumeisterbefähigungsprüfung positiv absolvieren, um das Baumeisterbefähigungszeugnis zu erhalten.
Gemäß § 5 ABGB würden Gesetze nicht zurückwirken und hätten daher auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Dies bedeute, dass sein vor Änderung der Prüfungsordnung erworbenes Recht, nämlich die eingerechneten Module 1 und 2, unverändert bestehen blieben.
Gemäß § 22 Abs. 3 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung hätten Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gemäß BGBl Nr. 294/1996 idF BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen hätten, mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln, wobei bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegten Teile der Prüfung anzurechnen seien. In seinem Fall seien die Module 1 und 2 eben bereits angerechnet worden, da die Anrechnung dieser Module aufgrund vorhandener und seitens der Meisterprüfungsstelle anerkannte Vorqualifikationen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung gleichzusetzen sei, da die erforderlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt und seitens der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** bescheinigt worden seien.
Die Aufhebung der Anrechnung würde sich für ihn als wesentlich schwerwiegender und ungerechter Nachteil beispielsweise gegenüber unmittelbar vor ihm fertig gewordenen Absolventen der Baumeisterbefähigungsprüfung darstellen.
Zudem würde durch die gegenständliche Benachteiligung seine Lebensplanung wesentlich beeinflusst werden. Im Dezember 2016, als er den Entschluss gefasst habe, die Baumeisterbefähigungsprüfung zu absolvieren, sei er im festen Glauben gewesen, lediglich die Modulprüfungen 3.1 und 3.2 ablegen zu müssen. Damals sei aus keiner Unterlage (Prüfungsordnung, Mitteilung durch die WKO etc.) ersichtlich gewesen, dass es eine Novelle vom 25. November 2015 gebe, welche offenbar bewirke, dass das Diplomstudium an der HTWK *** nicht genüge, um das Modul 2 angerechnet zu bekommen. Seitens der WKO sei er auch nicht darüber informiert worden, dass in Kürze eine neue Prüfungsordnung in Kraft trete, welche für ihn relevant sein werde. Dass die Prüfungen im März 2017 die „letzte Chance“ wären, um die Baumeister-Befähigungsprüfung mit der Anrechnung des Moduls 2 ablegen zu können, sei ihm ebenfalls nie mitgeteilt worden. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Anrechnung des Moduls 2 vom Dezember 2016 ein „Ablaufdatum“ aufweise und nur für die Prüfungen im März 2017 gelte. Aus seiner Sicht gelte eine Anrechnung diverser Module, eben gegenständlich des Moduls 1, 2 und 3.3, für die gesamte Fortdauer der Prüfungen bis hin zur Verleihung des Befähigungszeugnisses.
Bei sämtlichen Bildungseinrichtungen sei es üblich, dass Schüler, Studenten bzw. Prüfungswerber bis zum Abschluss ihrer Ausbildung an eine Prüfungsordnung, und zwar an jene, welche bei der Anmeldung vor Studienbeginn Gültigkeit besitze, gebunden seien. In der alten Prüfungsordnung vom 1. November 2010 seien keinerlei Angaben über bestehende Übergangsbestimmungen enthalten gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass bei dieser Prüfungsordnung die allgemein üblichen Bestimmungen gelten würden und keine gegenteiligen Bestimmungen gültig wären. Ein nun zu absolvierender Kurs für Modul 2 bzw. ein weiteres zu absolvierendes Studium stelle für ihn einen unerwarteten, nicht eingeplanten und nicht gerechtfertigten Aufwand dar, insbesondere, da bereits viele Baumeister in Österreich die idente Ausbildung wie er aufweisen würden.
Der Beschwerde waren die Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vom 1. November 2010, die Bescheinigung zum Entfall von Modulen vom 16. Juni 2015 der HTWK ***, das Diplom-Zeugnis vom 15. Mai 2015, die Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vom 1. Juli 2017, der Schriftverkehr mit der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich, das Anmeldeformular vom 13. Dezember 2016, das Anmeldeformular zur Wiederholungsprüfung vom 20. März 2017 und eine Zahlungsbestätigung angeschlossen.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 hat die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Meisterprüfungsstelle, die Beschwerde samt den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 wurde der Verfahrensakt nachgereicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt sowie in die Beschwerde und die angeschlossenen Urkunden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Herr A hat im Sommersemester 2013 an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang „Bauingenieurwesen“, Studienrichtung Hochbau, inskribiert.
Am 15. Juni 2015 wurde ihm nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen der akademische Grad DI (FH) verliehen.
Der gegenständliche Studiengang dauerte 2 Jahre und war als berufsbegleitender Studiengang eingerichtet mit einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten, wobei aufgrund der Anrechenbarkeit der früheren Ausbildung weitere 120 ECTS-Punkte hinzu kommen, so dass insgesamt von einer Wertigkeit von 240 ECTS-Punkten auszugehen ist.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wurde seitens der HTWK *** bescheinigt, dass A folgende Lehreinheiten absolviert hat:
LE-2 Bauwirtschaft/Projektmanagement
LE-4 Kosten- und Leistungsrechnung/Controlling
LE-8 Baustatik
LE-9 Festigkeitslehre
LE-10 Geotechnik
LE-11 Wasserwesen
LE-21 Gebäudeplanung
LE-22 Konstruktives Entwerfen
LE-25 Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
LE-26 Ausbau
LE-27 Bauphysik
Am 13. Dezember 2016 hat er sich bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich für das Modul 3 der Baumeisterprüfung angemeldet. Auf dem Anmeldeformular ist vermerkt, welche Unterlagen in Kopie anzuschließen sind. Demnach sind folgende Unterlagen beizulegen:
? Geburtsurkunde
? Nachweis zur Führung eines akademischen Grades, einer Standesbezeichnung oder Ähnlichem
? Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung oder den Entfall von Modulen/Gegenständen
? Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung/Betriebsmanagem. (z. B. diverse HTL, HAK, HAS, diverse Studien, durchgehende 3-jährige Selbständigkeit, kaufmännische Lehrabschlussprüfung etc.)
? Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung
Am 20. März 2017 hat er bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Meisterprüfungsstelle ein Wiederholungsansuchen für die Befähigungsprüfung Baumeister Modul 3 gestellt, welches er nach positiver Ablegung des noch ausständigen Moduls 3.2 am 14. November 2017 absolviert hat.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf den zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Aus dem dem Zeugnis der HTWK *** über den Abschluss des Studiengangs Bauingenieurwesen (berufsbegleitend), Studienrichtung Hochbau, angeschlossenen Diploma Supplement der HTWK *** vom 16. Juni 2015 geht zweifelsfrei hervor, dass dieser berufsbegleitende Studiengang die Dauer von zwei Jahren und die Wertigkeit von insgesamt 240 ECTS hat, wobei der Studiengang selbst die Wertigkeit von 120 ECTS aufweist und weitere 120 ECTS durch frühere Ausbildung oder praktische Arbeit angerechnet werden („Two years (course alongside career) with 120 ECTS credits additional to further 120 ECTS credits of former education and practical work. The programme results in 240 ECTS credits total.)“ Dies wird auch in der „Notenbescheinigung für Absolventen“ der HTWK *** vom 16.6.2015 im Akt der Verwaltungsbehörde so festgehalten.
Die Feststellungen betreffend die Anmeldung zu Modul 3 der Baumeisterbefähigungsprüfung bzw. zur Wiederholung und zum positiven Abschluss beruhen ebenfalls auf den Beilagen zur Beschwerde, im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 352 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.
Die Stammfassung der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung), Kundmachung vom 30.1.2004, in Kraft mit 1.2.2004, lautet auszugsweise:
Gliederung
§ 2. (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
….
Prüfungsstoff bei Vorqualifikation
§ 15. (1) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3.
(2) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3.
(3) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. a aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(4) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. a aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(5) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektumsetzung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. b aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(6) Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Zimmermeister (§ 149 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und Bautechnologie 2 des Moduls 1 und dem Modul 2. Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (§ 133 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Brunnenmeister (§ 100 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Bauträger (§ 117 Abs. 4 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 1, 2 und dem Prüfungsteil Rechtskunde für das Baumeistergewerbe des Moduls 3.
(7) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt im Modul 3 der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement.
(8) In Anlage 2 werden jene einschlägigen Fachhochschul-Studiengänge aus EWR-Staaten unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung festgelegt, bei denen der Umfang der Befähigungsprüfung aus den dort genannten Modulen besteht.
(9) In Anlage 3 werden jene weiteren Ausbildungslehrgänge festgelegt, bei denen der Umfang der Befähigungsprüfung aus den dort genannten Modulen besteht.
Mit der Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich, mit der die Verordnung über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) geändert wird, Kundmachung vom 29. Oktober 2010, wurde unter anderem die Anlage 2 um folgenden Tabellenteil ergänzt:
Erhalter
Studiengang
Kennzahl
Umfang der Prüfung
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (FH)
Studiengang „Bauwesen“, sofern dieser folgende Lehreinheiten enthält: LE-2, LE-3, LE-8, LE-9, LE-10, LE-11, LE-21, LE-22, LE-25, LE-26 und LE-27
Studienordnung vom
11.10.2006
Modul 3
Weiters wurde § 22 Abs. 4 der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 3, 7, 11 und 15 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Novelle vom 23. Juni 2010 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Die Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) lautet in der am 12.6.2017 kundgemachten Fassung auszugsweise:
Anforderungskriterien
§ 1. (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge.
(2) Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gliederung
§ 2. (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Der Prüfungswerber kann zu dem Modul 2 und zu dem Modul 3 erst nach erfolgreicher Ablegung des Moduls 1 antreten. Die Verringerung des Prüfungsstoffs bei einer Vorqualifikation ist einem positiven Antritt gleichzuhalten.
(3) Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von § 15 und § 18 jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.
(4) Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(5) Modul 1 umfasst drei Prüfungsgegenstände, Modul 2 besteht aus zwei Prüfungsgegenständen und Modul 3 umfasst drei Prüfungsgegenstände.
….
Prüfungsstoff bei Vorqualifikation
§ 15. (1) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen, eines Polierkurses gemäß der sozialpartnerschaftlich abgestimmten Ausbildungsrichtlinie vom 1.7.1996 oder einer Bauhandwerkerschule für Maurer nachweisen, besteht, sofern die Ausbildung zumindest 1.000 Stunden umfasst und darin zumindest 100 Stunden Mathematik, 100 Stunden Statik und 50 Stunden Darstellende Geometrie enthalten sind, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3.
(2) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3.
(3) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Rohstoffingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften oder Industrieller Umweltschutz an einer Universität oder Fachhochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 2 und dem Modul 3. Wurden innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert, entfallen die unter den Z 1 bis 4 aufgezählten Prüfungsgegenstände für jene Prüfungswerber, die Lehrveranstaltungen im jeweiligen Mindestausmaß nachweisen können, wobei Lehrveranstaltungen für jedes Fach nachgewiesen werden müssen:
1. Der Prüfungsgegenstand Hochbau entfällt bei Nachweis von mindestens 36 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Gebäudelehre (Entwurf), Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Technischer Ausbau und Baugeschichte (Denkmalpflege, Sanierungstechnik).
2. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfällt bei Nachweis von mindestens 26 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Baumechanik, Baustatik (Tragwerkslehre), Stahlbau, Holzbau, Betonbau, Bauphysik und Materialkunde das in § 9 Abs 1 Z 1 genannte Prüfungsfach. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 16 Stunden.
3. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfallen bei Nachweis von mindestens 18 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Grundbau, Wasserbau, Infrastrukturbau und Vermessungswesen die in § 9 Abs 1 Z 2-4 genannten Prüfungsfächer. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 8 Stunden.
4. Im Prüfungsgegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement entfallen bei Nachweis von mindestens 20 ECTS-Punkten (innerhalb der 240 ECTS-Punkte) für die Fächer Kalkulation, Baudurchführung, Projektmanagement und Unternehmensführung die in § 9 Abs 1 Z 5-7 genannten Prüfungsfächer. Die höchstzulässige Prüfungszeit verkürzt sich in diesem Fall um 16 Stunden.
Die nach Z 1 bis 4 erforderlichen Nachweise können bis zu einem Ausmaß von insgesamt höchstens 20 ECTS Punkten im Zuge einer Ausbildung an einer Erwachsenenbildungseinrichtung auch nach dem Studienabschluss erworben werden.
(4) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Ziviltechnikerprüfung nachweisen, entfallen unbeschadet sonstiger Anrechnungen im Modul 3 die Prüfungsgegenstände Rechtskunde für das Baumeistergewerbe und Betriebsmanagement.
(5) Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Holzbau-Meister (§ 149 GewO 1994, BGBl. Nr. 94/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2015) oder der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (§ 133 GewO 1994) oder der Brunnenmeister (§ 100 GewO 1994) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 1, 2 und dem Prüfungsteil Baupraxis und Baumanagement für das Baumeistergewerbe des Moduls 3.
(6) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt im Modul 3 der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement.
Prüfungsbestätigungen und Prüfungszeugnis
§ 19. (1) Über jedes positiv abgelegte Modul ist von der Meisterprüfungsstelle eine Bestätigung auszustellen.
(2) Über nicht zur Gänze positiv beurteilte Prüfungsmodule hat die Meisterprüfungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, welche Prüfungsgegenstände des betreffenden Moduls positiv und welche negativ beurteilt wurden.
(3) Liegen Bestätigungen über die Absolvierung aller drei Module vor, ist das Prüfungszeugnis von der Meisterprüfungsstelle, bei der die Prüfungsbestätigungen eingereicht werden, auszustellen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1.1.2004 in Kraft.
(2) Die das Baumeistergewerbe betreffenden Bestimmungen der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung BGBl Nr. 294/1996 i.d.F. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001, treten für das Baumeistergewerbe gemäß § 375 Z 74 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003 mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft.
(3) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gem. BGBl.Nr. 294/1996 i.d.F. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Teile der Prüfung gem. BGBl.Nr. 294/1996 i.d.F. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen:
a) Die positive Absolvierung des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung ersetzt die Prüfungsgegenstände Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 1 des Moduls 1 dieser Verordnung.
b) Die positive Absolvierung des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung ersetzt das Modul 2 dieser Verordnung.
c) Die positive Absolvierung des ersten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt den Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 des Moduls 1 dieser Verordnung.
d) Die positive Absolvierung des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt den Prüfungsgegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe des Moduls 3 dieser Verordnung.
e) Die positive Absolvierung des dritten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt die Prüfungsgegenstände Baupraxis und Baumanagement sowie Betriebsmanagement des Moduls 3 dieser Verordnung.
(4) § 15 Abs. 6, § 20, § 21 und § 22 Abs. 1 bis 3 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Novelle vom 23. April 2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.“
(5) Die §§ 3, 7, 11 und 15 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Novelle vom 23. Juni 2010 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
„(6) Die §§ 2, 6 bis 10, 12 bis 16 und 22 in der Fassung der Novelle vom 25.11.2015 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle vom 25.11.2015 noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit Inkrafttreten dieser Novelle in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht positiv abgelegte Teile der Prüfung sind wie folgt abzulegen:
a) Für Prüfungswerber, die die Prüfung im Gegenstand Projektplanung des Moduls 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 bereits erfolgreich abgelegt haben, erstreckt sich die Prüfung im Gegenstand Baukonstruktion, Tiefbau und Baumanagement des Moduls 2 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 auf die in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Arbeiten sowie aus einer Arbeit betreffend das Fach Detailplanung. Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 geltenden Bestimmungen, sind betreffend das Fach Detailplanung Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 4 Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist abweichend zu § 9 Abs. 2 nach 44 Stunden zu beenden.
b) Für Prüfungswerber, die die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung des Moduls 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 bereits erfolgreich abgelegt haben, erstreckt sich die Prüfung im Gegenstand Hochbau des Moduls 2 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 auf die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Arbeiten, wobei keine Arbeiten im Zusammenhang mit der Detailplanung ausgeführt werden müssen. Abweichend zu § 8 Abs. 2 sind somit Aufgaben zu stellen, die in der Regel in 28 Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist abweichend zu § 8 Abs. 2 nach 36 Stunden zu beenden.
c) Für Prüfungswerber, die die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde des Moduls 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 bereits erfolgreich abgelegt haben, erstreckt sich die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement des Moduls 3 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 auf die in § 13 Abs. 2 Z 2 bis 7 sowie § 12 Abs. 2 Z 8 angeführten Fächer.
d) Für Prüfungswerber, die die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement des Moduls 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 bereits erfolgreich abgelegt haben, erstreckt sich die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde des Moduls 3 in der Fassung nach Inkrafttreten der Novelle vom 25.11.2015 auf die in § 12 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 9 bis 10 sowie § 13 Abs. 2 Z 1 angeführten Fächer.“
Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer im Juni 2015 den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen, Studienrichtung Hochbau, abgeschlossen hatte, hat er sich am 13. Dezember 2016 zum Modul 3 der Baumeister-Befähigungsprüfung unter Anschluss diverser Urkunden, unter anderem des Zeugnisses über den Abschluss des Studiengangs Bauingenieurwesen, Studienrichtung Hochbau an der HTWK *** angemeldet.
Nach § 2 Abs. 1 der zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung), Kundmachung vom 30.1.2004, in Kraft mit 1.2.2004, gliedert sich die Prüfung in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleibt die Reihenfolge der Ablegung der Module dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. Somit war es zu diesem Zeitpunkt möglich, sich zum Modul 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung anzumelden, auch wenn die Module 1 und 2 noch nicht abgelegt waren.
§ 15 Abs. 8 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung verweist auf Anlage 2, worin jene einschlägigen Fachhochschul-Studiengänge aus EWR-Staaten unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung festgelegt werden, bei denen der Umfang der Befähigungsprüfung aus den dort genannten Modulen besteht. Demnach umfasst die Prüfung für Absolventen des Studiengangs Bauwesen an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** lediglich Modul 3, sofern der Studiengang die Lehreinheiten LE-2, LE-4, LE-8, LE-9, NE-10, LE-11, LE-21, NE-22, LE-25, LE-26 und LE-27 enthält. Eine diesbezügliche Bestätigung der HTWK *** vom 16. Juni 2015 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegt:
Am 12. Juni 2017 wurde jedoch die mit Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich geänderte Verordnung über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht, womit unter anderem § 15 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung geändert wurde. Gemäß Abs. 3 leg. cit. besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Rohstoffingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften oder Industrieller Umweltschutz an einer Universität oder Fachhochschule durch Zeugnisse nachweisen, die Befähigungsprüfung aus dem Modul 2 und dem Modul 3. Wurden innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert, entfallen die unter den Z. 1 bis 4 aufgezählten Prüfungsgegenstände für jene Prüfungswerber, die Lehrveranstaltungen im jeweiligen Mindestausmaß nachweisen können, wobei Lehrveranstaltungen für jedes Fach nachgewiesen werden müssen.
Gemäß dem dem Zeugnis der HTWK *** über den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen, Studienrichtung Hochbau angeschlossenen Diploma Supplement hat der Studiengang insgesamt eine Wertigkeit von 240 ECTS, wobei jedoch durch das Studium an der HTWK selbst 120 ECTS-Punkte erlangt werden, die übrigen 120 ECTS-Punkte werden durch die frühere Ausbildung und praktische Arbeit erworben, sodass innerhalb des Studiums nicht Lehrveranstaltungen im geforderten Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert wurden. Auch der von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich beigezogene Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 26. September 2017 zum Ergebnis, dass die erforderliche Mindestzahl von 240 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung mit nur 120 anrechenbaren und durch Prüfungen belegte ECTS-Punkte innerhalb des absolvierten Studiums nicht erreicht wurde. Damit ist die Voraussetzung des Entfalls von Prüfungsgegenständen des Moduls 2 gemäß § 15 Abs. 3 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nicht erfüllt.
§ 15 der mit Verordnung des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich geänderten Verordnung über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung), welche am 12. Juni 2017 kundgemacht wurde, ist gemäß § 22 Abs. 6 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, somit mit 1.7.2017, in Kraft getreten. Zugleich ist Anlage 2 entfallen.
Gemäß § 22 Abs. 7 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung haben Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle vom 25.11.2015 noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, mit Inkrafttreten dieser Novelle in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Da diese am 12. Juni 2017 kundgemachte und mit 1. Juli 2017 in Kraft getretene Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung keine Ausnahme für jene Studenten enthält, die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem Modul der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung angemeldet haben, kann sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr auf die außer Kraft gesetzte Anlage 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung berufen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch seine Anmeldung zum Modul 3 die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich konkludent seine Vorqualifikation als Modul 1 und Modul 2 der Baumeister-Befähigungsprüfung angerechnet habe, sodass beide Module entfallen würden, ist dem entgegen zuhalten, dass der Begriff der konkludenten Willenserklärung aus dem die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander regelnden Privatrecht stammt, nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, wozu die Modalitäten der Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe gehören, die durch die Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung geregelt werden. Dementsprechend kommt auch durch die Anmeldung zur Prüfung kein konkludenter Vertrag zustande, sondern ist entweder gemäß § 19 Abs. 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung bei Vorliegen der Bestätigungen über die Absolvierung aller drei Module das Prüfungszeugnis von der Meisterprüfungsstelle auszustellen oder gemäß § 352 Abs. 8 GewO 1994 über Verlangen des Prüfungskandidaten ein Bescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass bei Kollegen, die ebenso nach der Anrechnung von Modul 1 und Modul 2 aufgrund der Vorqualifikationen nur mehr Modul 3 absolvieren hätten müssen, das Baumeister-Befähigungszeugnis nach dem positiven Abschluss von Modul 3 ausgestellt worden sei, ohne dass die Vorqualifikationen nochmals gesondert übermittelt und geprüft werden hätten müssen, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass dies, wie dargelegt wurde, bis zur am 12. Juni 2017 kundgemachten Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung rechtlich wegen der bis dahin geltenden Anlage 2 iVm § 15 Abs. 8 möglich war; zum anderen gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine gleichartige Entscheidung wie in der Vergangenheit.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt selbst geklärt war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ging es um die Frage der Anrechenbarkeit von Vorqualifikationen für bestimmte Module bzw. Prüfungsgegenstände der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Relevanz ist nicht gegeben.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Befähigung; Befähigungsnachweis;Anmerkung
VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0188-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.383.001.2018Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019