Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs3Rechtssatz
Bezieht sich ein gewässerpolizeilicher Auftrag auf mehrere Missstände, von denen jeder für sich auch Gegenstand eines eigenen Bescheides sein könnte, liegen im Übertretungsfall mehrere gesondert zu bestrafende Delikte vor (vgl VwGH 97/07/0041; LVwG NÖ LVwG-S 55/001 2018).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1456.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018