Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs3Rechtssatz
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl VwGH Ra 2016/04/0034).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Tatumschreibung; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1456.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018