Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall führt dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbare Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Bodenaushub; Lagerung; Abfallgemisch; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht;Anmerkung
VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0286-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.819.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019