TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/28 99/05/0209

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

StGB §33 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs1 idF 1983/008;
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1 idF 1981/017;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6 idF 1983/008;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/05/0231 E 9. November 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1999, Zl. UVS-06/ /18/00084/99, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Z. 6 i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde (samt vorgelegtem Spielkonzept) und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der P. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 28. November 1997 in Wien einen Unterhaltungsspielapparat der Type "Darts" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Z. 6 i.V.m. § 32 Abs. 1 Z. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz in der geltenden Fassung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 24.000,-- verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Beamter des Magistrates der Stadt Wien bei einer Überprüfung der näher angeführten Veranstaltungsstätte am 28. November 1997, um 18.00 Uhr, festgestellt habe, dass ein Spielapparat der Marke "Dart" betriebsbereit aufgestellt, am Stromnetz angeschlossen und eingeschaltet gewesen sei. Als Einwurf sei S 5,-- erforderlich gewesen. Als Gewinnmöglichkeit seien Freispiele ausgewiesen gewesen. Eine Bewilligung für die Aufstellung dieses Apparates sei in den Unterlagen nicht aufgeschienen und sei trotz Aufforderung bei der Kontrolle nicht vorgewiesen worden. Aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass die P.G. Ges.m.b.H. zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit einen Unterhaltungsspielapparat der Type "Dart" betrieben habe, ohne die erforderliche Konzession erlangt zu haben. Ein Betrieb eines solchen Spielapparates liege bereits dann vor, wenn der Spielapparat betriebsbereit aufgestellt, am Stromnetz angeschlossen und eingeschaltet sei. Dass der vorliegende "Dart-Apparat" ein Unterhaltungsspielapparat im Sinne des § 9 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dienten doch auch "Sportspiele" vornehmlich der Unterhaltung. Gerade bei dieser "Sportart" sei der Unterhaltungscharakter in noch viel stärkerem Maße anzunehmen, als beispielsweise beim "Gewichtheben" oder beim "Marathonlauf". Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Z. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971 i. d.F. LGBl. Nr. 8/1983, bedürfen Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession). Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. i.d.F. LGBl. Nr. 8/1983 sind Unterhaltungsspielapparate (von im Beschwerdefall nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) jene automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. i.d.F. LGBl. Nr. 22/1976 und Nr. 17/1981 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass als spezifische Merkmale des Gerätes eine automatische Zählung und Kunststoff-Pfeilspitzen angeführt werden können, die von einer markierten Linie abzuwerfen seien. Dart-Wurfpfeilautomaten seien daher Sportspiele und könnten z.B. im Burgenland betrieben werden. Die Behörde habe Feststellungen zu treffen unterlassen, was ein Dart-Apparat überhaupt sei. Diesen Dart-Apparat einfach unter die Unterhaltungsspielgeräte des § 15 Wiener Veranstaltungsgesetz zu subsumieren, sei zu wenig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem hg. Erkenntnis vom 29. August 1993, Zl. 93/02/0140, für einen Dart-Apparat ausgesprochen, dass ein solches Gerät sowohl einen Apparat als auch einen Unterhaltungsspielapparat im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes darstelle. Die Funktion des "Apparates" erschöpfe sich nach den Ausführungen in diesem hg. Erkenntnis nämlich nicht in der bloßen Schaffung der Spielvoraussetzungen durch Ausgabe von Pfeilen nach Geldeinwurf, d. h. der bloßen Einhebung des Benützungsentgeltes. Vielmehr laufe das Spiel selbst schon insofern unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Dart-Gerätes ab, als Spielrunde und nächster Spieler angezeigt würden. Insbesondere zeige das Gerät das Spielergebnis an, wobei auch ein Freispiel erreicht werden könne, und diene mit dieser Funktion unmittelbar der Freude am Spielresultat. Zweck des Spieles sei die Erreichung eines möglichst guten Ergebnisses; die Zählung der erzielten Punkte sei wesentlicher Bestandteil des Spieles. Auch im vorliegenden Fall dient das Dart-Gerät - wie sich dies aus dem vorgelegten Spielkonzept ergibt - nicht der bloßen Schaffung der Spielvoraussetzungen durch Ausgabe von Kunststoffpfeilen nach einem Geldeinwurf. Vielmehr läuft das Spiel unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Dart-Gerätes ab, indem insbesondere eine automatische Zählung stattfindet, die am Gerät aufscheint. Das vorliegende Gerät zeigt auch - wie dies dem Spielkonzept zu entnehmen ist - das Spielergebnis an, wobei auch ein Freispiel erreicht werden kann. Mit dieser Funktion dient das Gerät unmittelbar der Freude am Spielresultat. Der vorliegende Dart-Apparat wurde daher zu Recht als Unterhaltungsspielapparat im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. qualifiziert.

Im Lichte der Grundsätze des § 19 VStG kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde, gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer 85 einschlägige Vorstrafen aufweist und bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von ca. S 23.500,-- und Sorgepflichten für eine Frau und drei Kinder, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 24.000,-- verhängt hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 33 Z. 1 StGB gilt als ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat bzw. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Eine mildere Strafe erschien nach zutreffender Auffassung der belangten Behörde nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung einer auf der gleichen Neigung beruhenden Tat ausreichend abzuhalten. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf berufen, dass die bisher verhängten zahlreichen niedrigeren Strafen den Beschwerdeführer nicht davor abgehalten hätten, neuerlich eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretung zu begehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. September 1999

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050209.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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