Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann bei geringfügiger Unterschreitung der vorgeschriebenen Wartezeit [bis zur Alkomatmessung] bzw zB bei einer Einnahme von Kaugummi oder nicht alkoholhaltigen Flüssigkeiten bei Vorliegen eines einschlägigen Sachverständigengutachtens das Messergebnis dennoch bestätigt werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Lenkberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.911.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018