Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Für das Zustandekommen eines gültigen und nicht verfälschten Messergebnisses ist nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl VwGH 2013/02/0262, VwGH 2002/02/0232 ua) die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich, und ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Bedienungsanleitung für das Alkomatmessgerät […] die Einhaltung einer 15-minütigen Wartefrist in der Form unbedingt geboten, dass der Proband von das Messergebnis beeinträchtigenden Faktoren, insbesondere von der Einnahme das Messergebnis verfälschender Substanzen abzuhalten ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Lenkberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.911.001.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018