TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/5 LVwG-AV-911/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
StVO 1960 §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.07.2018, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 27. 08. 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln die bei ihr eingebrachte Beschwerde der Einschreiterin gegen den Bescheid vom 26.07.2018, *** und den Administrativakt, ***, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Mit Bescheid vom 26.07.2018, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.05.2018, ***, nicht Folge und begründete dies folgendermaßen:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung bis einschließlich 19.11.2018 entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen.

In Ihrer Vorstellung machten Sie im Wesentlichen folgendes geltend:

Am 19.5.2018 riefen Sie nach dem Verkehrsunfall Ihren Bruder an, welcher sich in der Nähe befand. Sie befanden sich in einer Art Panikattacke und im weiteren Verlauf bot Ihr Bruder Ihnen Beruhigungstropfen an, welche Sie dankend annahmen. Gleich darauf wurden Sie von der Polizei zum Alkomaten gebeten. Dies wissen Sie so genau, da Sie aufgrund der Tropfen einen sehr unangenehmen Geschmack im Mund hatten und einen Polizisten fragten, ob Sie noch einen Schluck Wasser zu sich nehmen dürfen. Dieser verneinte.

Sie wurden von einem weiteren Polizisten befragt, ob Sie Alkohol getrunken haben. Sie bejahten dies.

Sie wunderten sich über die Höhe des Ergebnisses (0,69 mg/l).

Aufgrund Ihrer nach wie vor bestandenen Panikattacke hatten Sie Schwierigkeiten klar zu denken. Sie dachten nicht an die zuvor eingenommenen Tropfen.

Erst am Tag darauf konnten Sie wieder einigermaßen klar denken.

Die Höhe des Promillewertes können Sie sich nur durch die kurz vor dem Alkotest eingenommenen Beruhigungstropfen, welche auf alkoholischer Basis beruhen, erklären.

Aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit als Einsatzleiter bei der Berufsrettung in *** sind Sie auf den Führerschein angewiesen.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht.

Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest:

Es scheinen keine Vormerkungen in verwaltungs- und strafrechtlicher Hinsicht auf.

Die amtshandelnde Beamtin Frau B wurde als Zeugin befragt und Sie gab an:

„Am 19.5.2018 wurden wir zur Unfallstelle nach *** berufen, da *** nicht abkömmlich war. Am Unfallort angekommen ging ich zu Frau A (Unfalllenkerin). Ca. 2 Minuten später traf auch *** an der Unfallstelle ein.

Frau A saß am Gehsteig, etwas abseits des verunfallten Autos. Sie war alleine und weinerlich. Auf der Nase hatte sie einen Verband. Ich fragte ob die Rettung bereits vor Ort war, Frau A verneinte, der Verband ist von einer kürzlich erfolgten Operation.

Währen diesem Gespräch (Anfrage betreffend Rettung) nahm ich Alkoholgeruch wahr. Auch ihr Gesamtzustand zeugte von Alkoholisierungsmerkmalen.

Auf die Befragung betreffend Konsumation von alkoholischen Getränken gab sie an 2 große Bier getrunken zu haben.

Frau A wurde von mir über das Verhalten vor einem Alkomattest aufgeklärt, heißt nicht rauchen, nichts trinken, auch kein Wasser. Auch falls sie Kautabak hat müsste sie ihn rausgeben.

Frau A hat in dieser Zeit nichts zu sich genommen, bzw. konsumiert.“

Ich rief meinen Kollegen C zu, dass er betreffend Alkotest, bzw. Übernahme der Amtshandlung zu mir kommen soll.

Frau A nahm bis zum Eintreffen von Herrn C nichts zu sich. „

Der Zeuge C gab an:

„Am 19.5.2018 wurden wir, ***, zur Unfallstelle in die *** gerufen. Am Unfallort angekommen stand Frau B bei Frau A. Ich habe Frau A von Frau B übernommen. Der Bruder von Frau A war schon anwesend, bzw. kam im Laufe des Gespräches hinzu.

Ich war ca. 5 Minuten bei Frau A, welche einen alkoholisierten Eindruck auf mich machte. Sie hatte Anzeichen einer Alkoholisierung.

Ich hab Frau A zum Alkoholkonsum befragt, diese gab an 2 Bier getrunken zu haben.

Sie fragte nach einem Glas Wasser, ich belehrte sie, dass sie aufgrund des bevorstehenden Alkotestes nichts zu sich nehmen darf. Dies hörte auch der Bruder von Frau A.

Bis zu diesem Zeitpunkt war Frau A unter durchgehender Bewachung und es ist ausgeschlossen, dass sie etwas zu sich genommen hat.

Sodann ging ich mit den Dokumenten zum Streifenwagen und habe Frau A für ca. 1 Minute aus den Augen verloren. Die Strecke zum Streifenwagen betrug ca. 10 Meter.

Ich ging sodann wieder zurück und gab auf halber Strecke Frau A ein Zeichen dass sie zum Alkomattest kommen könne.“

Die von Ihnen getätigte Aussage, Beruhigungstropfen auf alkoholischer Basis vor dem Alkotest zu sich genommen zu haben ist ausschließlich eine Schutzbehauptung und kann nicht nachvollzogen werden, da Sie unter ständiger Beobachtung der amtshandelnden Beamten standen.

Berufliche und private Interessen haben laut Judikatur im Führerscheinentzugsverfahren keine Wertigkeit.

Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte.

Da ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, welches mit 19.1.2013 noch aufrecht ist, bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung gilt (§ 41a Abs 7 FSG), war spruchgemäß nunmehr die Lenkberechtigung der Klasse AM zu entziehen.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“

In der dagegen erhobenen Beschwerde ist im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung infolge der Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens durch Zugrundelegung eines rechtswidrig zustande gekommenen Alkomatmessergebnisses und Nichteinvernahme eines Entlastungszeugen eingewendet.

Aufgrund der Beschwerde hat das Gericht am 01.10.2018 – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung und Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen D (per Videokonferenz), C, B, E und F erhoben. Beweis wurde auch erhoben durch Befragung der Beschwerdeführerin selbst sowie durch Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung.

Von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt ist auszugehen:

Festzustellen ist, dass im Gegenstand ein Straferkenntnis gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend der Auskunft der zuständigen Behörde bis dato nicht erlassen wurde.

Die Rechtsmittelwerberin war am 19.05.2018, 18:30 Uhr, in ***, ***, an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Fremdeigentum beteiligt. Die Rechtsmittelwerberin stand als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang zu diesem Verkehrsunfall, und wurde sie von den zum Verkehrsunfall gerufenen Polizeiorganen aufgrund der Feststellung von Alkoholisierungssymptomen zur Vornahme einer Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem an der Unfallstelle, in einem Streifenwagen der Polizei mitgeführten Alkomatmessgerät aufgefordert.

Nach den Beweisergebnissen, erfolgten diesbezüglich auch keine Einwendungen, ist von der Verwendung eines geeichten Alkomatmessgerätes der Marke/Type I auszugehen, wie davon, dass der geringere Wert der Alkomatmessung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l ergab. Im Zusammenhang ist von zwei Messungen auszugehen und zwar davon, dass die erste Messung einen Atemalkoholgehalt von 0,70 mg/l und die zweite Messung einen solchen in der Höhe von 0,69 mg/l ergab. Auszugehen ist davon, dass die erste Messung um 19:10 Uhr und die zweite um 19:11 Uhr erfolgte. Festzustellen, ohne dass es diesbezüglich eine Einholung eines gesonderten Befundes/Gutachtens eines einschlägigen Amtssachverständigen bedürfte, ist, dass die Messergebnisse bzw. das Messergebnis von 0,69 mg/l nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Alkoholkonsums vor dem Lenken in Einklang zu bringen sind. Weiters ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin, nach den Angaben in der Anzeige, bei der Amtshandlung hinsichtlich eines allfälligen Medikamentenkonsums ausschließlich „Seractil“ angegeben hatte. Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie vor der Alkomatmessung alkoholhältige Beruhigungstropfen eingenommen hätte, sind bei der Amtshandlung nicht erfolgt.

Ein solcher Hinweis ist erstmals im Verfahren vor der Behörde erfolgt. Ein derartiger Hinweis erfolgte erstmals im Zuge der Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.05.2018. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich letztlich innerhalb der 15 Minuten- Wartefrist vor der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt stark alkoholhältige, hochprozentige Beruhigungstropfen konsumiert zu haben, nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang hat das Verfahren vor dem erkennenden Gericht ergeben (nicht korrigierte Fassung des VH- Protokolles):

„Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu der Zl. ***, sowie der Verwaltungsgerichtsakt zu der
Zl. LVwG-AV-911/001-2018.

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine detaillierte Verlesung dieser Akten, sodass diese als verlesen gelten.

Das Beweisverfahren wird fortgesetzt mit der Einvernahme des zum heutigen Tagsatzungstermin erschienenen D, geb. ***, fremd, der per Videokonferenz der VH zugeschaltet ist und gibt nach Befragen über den Verhandlungsleiter an:

Ich kann mich an die Vorkommnisse am 19.05. 2018 noch erinnern, ich habe damals gemeinsam mit meinem Kollegen C einen Verkehrsunfall, unfallbeteiligte Beschwerdeführerin die Unfallaufnahme durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde uns, mir und C, als funktionell Zuständige von jenen Polizeiorganen quasi übergeben, die als erste die Unfallstelle erreicht haben, darunter auch B.

Bereits B hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin, als Unfalllenkerin Alkoholisierungssymptome aufweist, welche auch gleich von mir selbst wahrgenommen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat eindeutig Alkoholgeruch aus dem Mund gehabt, wie mir gerötete Augenbindehäute auffielen. Ich habe daraufhin die Amtshandlung in Bezug auf die Feststellung des Alkoholisierungsgrades bzw. der Alkoholisierung geführt. Die Beschwerdeführerin war unfallbeteiligte Lenkerin bei einem Verkehrsunfall, bei dem reiner Sachschaden entstand. Eine Voraustestung mittels Vortestgerätes wurde nicht durchgeführt, sondern habe ich gleich die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem im Dienstkraftwagen mitgeführten Alkomatmessgerät durchführen zu lassen. Glaublich hat zusätzlich C die Beschwerdeführerin nochmals diesbezüglich aufgefordert. Mit der Aufforderung habe ich die Beschwerdeführerin angewiesen, quasi aufgetragen, nichts, was das Messergebnis beeinträchtigen könnte, zu tun, insbesondere nicht zu rauchen, nichts zu konsumieren, wie nichts zu essen.

Wir sind beim Verkehrsunfall um 18.55 Uhr eingetroffen. Das Alkomatmessgerät das im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt wurde, war betriebsbereit und habe ich zunächst mit dem Unfallzweitbeteiligten eine Messung durchgeführt, die keine Alkoholbeeinträchtigung ergab. In der Folge wurde von mir mit Frau A eine Messung durchgeführt, die das in der Anzeige angegebene Messergebnis ergab.

Bei der Messung der Beschwerdeführerin wurde auf die Einhaltung der vorgeschriebenen 15 Minuten genau Bedacht genommen und 15 Minuten zugewartet.

Die 15 Minuten befand sich die Beschwerdeführerin in meinem Blickfeld. Permanent konnte ich, bzw. habe ich die Rechtsmittelwerberin in dieser Zeit nicht beobachten können, da ich parallel eine Untersuchung der Atemluft mit dem Zweitunfallbeteiligten durchführte und außerdem C sich direkt bei ihr befand. Glaublich nach dem Alkomattest habe ich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Konsums von Alkohol bzw. von Medikamenten befragt und verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Angaben in der Anzeige. Wenn ich angebe, dass die Beschwerdeführerin angab, keine Medikamente zu sich genommen zu haben und in der Anzeige diesbezüglich „Sercatil“ angeführt ist, so ist es richtig und verweise ich diesbezüglich auf die Anzeigenangaben.

Ich habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, konkret mir den Alkohol- und Medikamentenkonsum vor der Alkomatuntersuchung mitzuteilen, habe ich glaublich die Erhebungen nach der Messung durchgeführt.

Mir ist erinnerlich, dass sich die ganze Zeit der Amtshandlung über der Bruder der Beschwerdeführerin um Frau A gekümmert hat und sich dieser immer in ihrer unmittelbaren Nähe, auch bei der tatsächlichen Durchführung der Atemluftuntersuchung bei ihr aufhielt. Der Bruder war immer in unmittelbarer Nähe und hat sicherlich die Fragen die ich Frau A hinsichtlich des Alkohol- bzw. Medikamentenkonsums stellte mitbekommen. Eine Intervention seinerseits in der Form, dass er eventuell mich aufmerksam gemacht hätte, dass seine Schwester vor der Durchführung der Messung Beruhigungsmittel eingenommen hätte, bzw. er ihr solche verabreicht hätte, ist nicht erfolgt. Der Bruder war als Privatperson, nicht als Feuerwehrmann am Unfallsort anwesend. Der Verkehrsunfall selbst hat ziemliches Aufsehen erregt und standen einige Personen herum, wer, das kann ich aber heute nicht mehr genau sagen.

Frau A hat während der Amtshandlung, vor der Untersuchung der Atemluft mir gegenüber das Verlangen geäußert, einen Schluck Wasser trinken zu dürfen. Ich habe ihr mitgeteilt, dass sie damit noch warten muss und vor der Untersuchung nichts trinken dürfe. Mein Kollege C befand sich im Wesentlichen die gesamte Wartezeit bei Frau A, er ist während dieser Zeit einmal kurz in meine Richtung gegangen, um mich zu fragen, ob Frau A bereits zur Untersuchung kommen könne. Das Ganze hat nicht mehr als eine Minute gedauert.

Keine weiteren Fragen an den Zeuge, dieser wird entlassen. Zeugengebühren werden keine geltend gemacht. Der Zeuge wird aus seiner Verpflichtung um 10.45 Uhr entlassen.

Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen C, p.A. Polizeiinspektion ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und Hinweis auf seinen Diensteid über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:

Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht kann ich mich im Wesentlichen an die Amtshandlung vom 19.05.2018 noch erinnern. Ich und mein Kollege D wurde zu dem VU gerufen. Wir waren nicht die ersten Polizeiorgane die dort eintrafen, waren wir aus dienstlichen Gründen vorerst verhindert.

Der Unfall, VU mit Sachschaden, hat zu einer nicht unerheblichen Verkehrsbehinderung geführt und hat sich bei unserem Eintreffen B um die Beschwerdeführerin bereits gekümmert. Meine Kollegin hat bereits nach unserem Eintreffen den Verdacht einer Alkoholisierung geäußert und mir angeraten bzw. mich angewiesen als Vorgesetzte bei der BF zu verbleiben. Ein konkreter Verdacht, dass Frau A zu diesem Zeitpunkt eine durchzuführende Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt durch Alkoholkonsum bzw. durch Einvernahme von Medikamenten verfälschen könnte, lag der Aufforderung bei ihr zu verbleiben nicht zu Grunde. Bereits nachdem mir Frau A von B übergeben wurde, habe ich sie aufgefordert eine Untersuchung ihrer Atemluft mit dem im PKW mitgeführten Alkomatmessgerät zuzulassen. Ich hatte den Eindruck, dass die BF die Aufforderung klar verstanden hat. Mit der Aufforderung habe ich sie im Gespräch gleichzeitig angewiesen bis zur Vornahme der Untersuchung nichts zu sich zu nehmen. Frau A hat mich dabei gefragt, ob sie Wasser trinken dürfe, ich habe ihr dies aber untersagt. Es standen einige Personen bei der Beschwerdeführerin. Ob zu diesem Zeitpunkt, da mir quasi die BF weitergereicht wurde von meiner Kollegin sich schon ihr Bruder, den ich kannte, bei ihr befand, das ist mir nicht mehr erinnerlich. Da mir Frau A nicht vollkommen unbekannt war, war sofort nach dem Eintreffen zwischen mir und D vereinbart, dass er die Messung durchführen soll. Ob bereits früher, vor meiner Aufforderung, D die BF zur Alkomatmessung aufforderte, das weiß ich nicht mehr genau, habe ich mich primär um die Rechtsmittelwerberin gekümmert. Bereits bei unserem Eintreffen war glaublich die Feuerwehr im Einsatz. Meines Erachtens waren sämtliche Feuerwehrleute mit der Bergung der unfallbeteiligten Fahrzeuge und mit Sicherungsmaßnahmen beschäftigt. Ich befand mich mit Frau A ca. 20 m von der eigentlichen Unfallstelle entfernt.

Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie eine ganze Reihe von Fotos am heutigen Tag mit hat und diese als Beweismittel dem Verfahren beisteuern kann.

Dem Zeugen werden die Unfallfotos gezeigt und gibt dieser dazu an, dass danach anschaulich der VU hervorgeht und danach ersichtlich ist, dass ein Fahrzeug, nämlich das von der Beschwerdeführerin geführte sich rechts, auf der Böschung liegend, Fahrtrichtung ***, befindet und das unfallzweitbeteiligte KFZ parallel neben dem Feuerwehrfahrzeug sich befindet. Ich bin mit Frau A von der Unfallstelle abseits, 20 m vor oder hinter der genauen Unfallstelle gestanden. Frau A ist gesessen. Frau A hatte eine Verletzung auf der Nase, das ist mir erinnerlich. Sie hat aber angegeben, dass der Zustand der Nase nicht unbedingt eine Unfallfolge ist und sie vorher eine Operation durchlitten hat. Frau A war eindeutig ansprechbar und vermochte sich eindeutig auch zu artikulieren.

Frau A hat mitgeteilt, dass es ihr „gut gehe“. Im Zuge der Amtshandlung ist auch ihr Bruder dazu gekommen. Frau A und ihr Bruder haben sich darüber unterhalten wie es weitergehen soll, wer vom Unfall zu verständigen sein wird. Die Beschwerdeführerin hat sich meiner Erinnerung nach nicht über ihren Zustand bei ihrem Bruder beklagt bzw. diesen um Hilfe ersucht. Frau A war aus meiner Sicht gefasst und hatte ich nicht den Eindruck, dass sie besonders aufgeregt, abseits der Normalität im vergleichbaren Feld, im Sinne von panisch reagierte. Der DKW, zumindest zu dem Zeitpunkt da die Alkomatmessung durchgeführt wurde, war schräg hinter uns, hinter uns Fahrtrichtung ***, rechts, abgestellt. Die Entfernung wird ca. 10 bis 15 Meter betragen haben.

Ich hielt mich ständig, die ganze Zeit bis zur Durchführung der Messung in der Nähe der Rechtsmittelwerberin auf, muss aber zugeben, dass ich sie die ganze Zeit über nicht ständig beobachtet habe. Sie war in meinem Blickfeld und kann ich ausschließen, dass sie in der Zeit im Wesentlichen ihre Position verlassen hätte und etwa in ein Haus gegangen wäre. Dass sie in der Zeit nicht ein paar Schlucke aus einer Flasche gemacht hätte, das kann ich nicht unbedingt ausschließen.

Über Befragen durch den Amtssachverständigen gibt die BF an, wann die Fotos gemacht wurden, kann ich nicht genau sagen und wurden die am heutigen Tag dem Bericht zur Veranschaulichung vorgelegten fotografischen Aufnahmen von verschiedenen Personen am Unfallsort anwesenden erstellt.

Über Befrage der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft gibt der Zeuge an:

Ca. eine Minute habe ich Frau A, ging ich zu meinem Kollegen, um ihn nach dem Stand der Durchführung der Messung zu befragen, gänzlich aus den Augen verloren, habe ich ihr dabei den Rücken zugewandt. Sonst war es so, wie ich heute aussagte, und habe mehr oder weniger mich nicht ständig bei ihr aufgehalten, aber sie im Blickfeld gehabt.

Wann mein Kollege die Befragung gemäß der Anzeige durchgeführt hat,

weiß ich nicht mehr ganz genau, jedenfalls unmittelbar vor der Alkomatmessung.

Frau A hat in diesem Zusammenhang jene Getränke und Medikamente angegeben, die in der AZ angeführt sind. Medikamente jedenfalls die eine Verkehrsbeeinträchtigung per se herbeiführen könnten, vielen mir jedenfalls nach den Angaben der BF gegenüber meinen Kollegen nicht auf.

OB der Bruder der Beschwerdeführerin bei der Durchführung der Messung mit dem mitgeführten Alkomatmessgerät der Marke I, das eine gültige Eichung hatte dabei war, unmittelbar, ist mir heute nicht mehr erinnerlich.

Über Befragen des Amtssachverständigen gibt der Zeuge an:

Bereits nach dem Eintreffen wurde das Alkomatmessgerät aktiviert. Das im Fahrzeug mitgeführte Gerät wurde an die Stromversorgung angeschlossen und wurde die Wartezeit von 15 Minuten mit Sicherheit eingehalten, beträgt in der Regel bereits die Aufwärmzeit bis das Gerät seine Einsatzbereitschaft optisch bzw. akustisch anzeigt, mehr als 15 Minuten und wurde mit Sicherheit von dem Amtsorgan, das die Messung durchführte, die Wartezeit eingehalten.

Der Zeuge wird um 11.43 Uhr entlassen.

Zeugengebühren werden keine beantragt.

Das Beweisverfahren wird fortgesetzt mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, welche unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten über Befragen des Verhandlungsleiters angibt:

Ich kann mich an den 19.05.2018, vor dem Unfall noch erinnern.

Ich kam damals von *** und war nach *** in die *** unterwegs.

Wie sich der Verkehrsunfall genau ereignete ist mir nicht mehr genau erinnerlich, wurde ich aber glaublich durch meinen im KFZ befindlichen Hund abgelenkt. Ca. eineinhalb Stunden vor dem Lenken habe ich folgende alkoholische Getränke konsumiert. Einen kleinen Radler, offen, 0,3 l, ein kleines Bier (0,3 l) und ein paar Schluck, zwei oder drei „Almdudler-weiß“. Am besagten Tag, in der Früh, als Vorschreibung in Folge einer Nasenoperation habe ich eine Tablette Seractil zu mir genommen, sonst habe ich vor dem Verkehrsunfall keine Alkohol konsumiert und nach dem Verkehrsunfall hat mich glaublich das Polizeiorgan C darauf aufmerksam gemacht, dass eine Alkomatmessung gemacht werden wird. Vorher, bevor sich C um mich kümmerte, war am besagten Tag die heute hier als Zeugin geladene Polizistin bei mir hat mich gefragt, ob und was ich getrunken habe. Ich habe ihr diesbezüglich Auskunft gegeben, wie oben ausgesagt und dabei geraucht. Die Polizistin hat mich aufmerksam gemacht, dass sie eigentlich das Rauchen nicht dulden dürfe. Aufgetragen, dass ich nichts mehr konsumieren dürfe hat mich die Polizistin nicht. Ich habe bereits davor und auch nachdem mich die Polizistin befragt hat, Wasser getrunken, welches mir von den Anrainern verabreicht wurde.

Der Polizist C hat sich immer wieder um mich gekümmert. Er ist dann auf mich zugekommen und hat mir mitgeteilt, dass eine Alkomatmessung durchgeführt werden wird. Dass ich ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nichts mehr konsumieren dürfe hat mir C nicht vermittelt.

Mein Bruder, den ich telefonisch vom VU verständigte, ist mehr oder weniger gleichzeitig mit der Feuerwehr, glaublich noch vor dem Eintreffen der Polizei zur Unfallstelle gelangt.

Mein Bruder der sich auch um die Unfallfolgen bereits vor Ort gekümmert hat, hat sich immer wieder um mich gekümmert und hat er mir letztlich, unmittelbar bevor C mich zur Durchführung des Alkomattestes begleitet hat, von sich aus mitgebrachte Beruhigungstropfen gegeben. Mein Bruder hat mir die Beruhigungstropfen in einem kleinen Plastikbecher, wie solche normalerweise auf Hustensaftflaschen aufgeschraubt sind übergeben. Ich bin zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Unfallortes auf einer Gartenmauer gesessen und ist mein Bruder mit den Beruhigungstropfen in dem Gefäß, wie beschrieben, zugegangen.

Ich wusste, dass Beruhigungstropfen sich in dem Gefäß befinden, hat mir mein Bruder das vorher mitgeteilt. Mir war bekannt, dass mein Bruder einmal Beruhigungstropfen, schon lange vorher, wegen Schlafmangels, zu sich genommen hat. Der Becher war sicherlich mit mehr als die Hälfte befüllt. Nach dem Verkehrsunfall war ich wie in Trance und habe ich nicht bedacht, dass es sich bei den Tropfen um solche alkoholischen Gehalts handeln könnte. Zum Zeitpunkt der Einnahme hatte ich auch verdrängt, dass ich überhaupt noch einen Alkomatmesstest machen muss.

Dass die Tropfen alkoholhältig sind, ist mir bei der Einnahme derselben schon aufgefallen, scharf und bitter.

Vor der Alkomatuntersuchung wurde ich hinsichtlich des Konsums von Alkohol bzw. der Einnahme von Drogen vom Beamten mit dem heutigen Tag per Videokonferenz einvernommen gefragt, und habe ich ihm, wie heute von mir vorgebracht, Auskunft erteilt.

Der Polizist hat mich nur nach dem regelmäßigen Konsum von Medikamenten oder Drogen gefragt und habe ich ihm das Seractil genannt. Hinsichtlich des Alkoholkonsums am 19.05.2018 habe ich ihm geantwortet, wie am heutigen Tag ausgesagt.

An den Konsum der unmittelbar vorher eingenommenen Tropfen habe ich bei der Befragung überhaupt nicht mehr gedacht.

Wenn mir am heutigen Tag meine Angaben hinsichtlich des Bierkonsums vor dem Lenken vorgehalten werden, dann denke ich, dass ich die heutigen Angaben schon damals gemacht habe.

Über Befragen des Amtssachverständigen gibt die Beschwerdeführerin an:

Wann mir mein Bruder genau die Tropfen gegeben hat, das kann ich heute nicht mehr genau angeben, jedenfalls bevor mich C zur Alkomatmessung geleitet hat. Dass mein Bruder bevor er mir die Tropfen gab von der Alkomatmessung Bescheid wusste, stimmt nicht, war mein Bruder nicht die ganze Zeit über bei mir und ist immer wieder auch von mir weggegangen. Weshalb, glaube ich, dass mein Bruder, der bei der Alkomatmessung selbst dabei war, den Polizisten nicht auf die Einnahme der Beruhigungstropfen hinwies, das weiß ich nicht und müsste man ihn diesbezüglich selbst befragen.

Über Befragen der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln gibt die BF an:

Dass ich zur relevanten Zeit eine Panikattacke hatte, müsste jedem an der Unfallstelle Anwesenden aufgefallen sein, habe ich nur geweint und hatte im Kopf „eine Wolke“ und konnte ich keinen klaren Gedanken fassen. Mein Bruder hat von sich aus mir die Tropfen angeboten, hatte er diese nach seinen Angaben bereits in seinem KFZ mit.

Hinsichtlich meines Vorstellungsvorbringens befragt, habe ich den Polizisten beim Hingehen zum Alkomaten gefragt, ob ich noch, habe ich dies zuvor auch schon gemacht, noch einen Schluck Wasser trinken dürfe, was dieser aber verneinte.

Hinsichtlich des Alkoholkonsums vor der Fahrt habe ich so angegeben, wie am heutigen Tag ausgesagt. Es war auf jeden Fall weniger, was ich den Polizisten gegenüber zugab getrunken zu haben, als in der Anzeige festgehalten.

Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme der Zeugin B, p.A. Polizeiinspektion ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung, Hinweis auf ihren Diensteid über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:

Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht kann ich mich an die Amtshandlung vom 19.05.2018 noch erinnern. Ich und mein Kollege G sind zu einem Verkehrsunfall in *** gerufen worden. Wir trafen am Unfallort mehr oder weniger gemeinsam mit der Feuerwehr ein bzw. ist die Feuerwehr kurz vor uns dort eingetroffen. Festzustellen war ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, wie, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge sich im Bereich der Unfallstelle aufhielt.

Bei unserem Eintreffen hielt sich die BF auf der selben Straßenseite des unfallzweitbeteiligten KFZ, von diesem in Richtung *** gesehen. Bei unserem Eintreffen fiel mir gleich die Beschwerdeführerin auf, und habe ich mich gewundert, weshalb keine Rettung anwesend ist, trug sie auf der Nase einen Verband und blutete. Ich habe mich gleich bei ihr nach dem Befinden erkundigt, hat aber die Rechtsmittelwerberin eine Verletzung als Resultat des Unfalles bestritten und mir vermittelt, dass der Verband auf eine vorher durchgeführte Nasenoperation zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin hat einen adaptierten Eindruck vermittelt und konnte sich mit mir einwandfrei verständigen. Beim Gespräch ist mir bereits nach der Aussprache aufgefallen, dass sie alkoholisiert sein könnte bzw. ist, hat mir die Rechtsmittelwerberin gleich bestätigt, vorher alkoholische Getränke konsumiert zu haben.

Die Beschwerdeführerin hat versucht während meiner Befragung ständig ihren Freund anzurufen, mit dessen Kraftfahrzeug, wie sie mir mitteilte, unterwegs war und der, glaublich, mit dem Rad unterwegs sei, dies mit seinem Kind.

Sie hat mir angegeben, zwei Bier, glaublich hat sie mir gesagt zwei Flaschen, vor dem Lenken konsumiert zu haben.

Über Befragung des VHL dezidiert:

Die Rechtsmittelwerberin hat angegeben, zwei Bier getrunken zu haben. Von einem Radler, groß oder klein, war nicht die Rede.

Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt fiel mir eine Alkoholisierung, abgesehen vom Alkoholgeruch, auf.

Ich habe bereits sie von der Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels Alkomat unterrichtet und ihr bis zur Durchführung der Untersuchung das Rauchen bzw. einen Konsum von Alkohol aber auch Essen untersagt, wie ich sie gefragt habe, ob sie sonst etwas im Mund habe. In der Folge habe ich quasi die BF meinem Kollegen C als für die Durchführung der Alkomatmessung zuständigen Beamten, hatte er den Alkomat in seinem DKW mit, übergeben.

In der weiteren Folge habe ich mich um die Probandin dann nicht mehr gekümmert und mich mit Unfallssicherungsagenden gekümmert.

Während der Zeit, da ich mich um die Rechtsmittelwerberin kümmerte hat diese mit Sicherheit nicht geraucht.

Über Befragen des Amtssachverständigen gibt die Zeugin an:

Es ist mir schon erinnerlich, dass sich nachher Personen bei der BF aufhielten, darunter auch ein Mann und hatte ich den Eindruck, dass sich diese Personen um sie kümmern. Ich ging davon aus, dass es sich bei dem Mann um den Freund handeln könnte.

Über Befragen der Vertreterin der BH gibt die Zeugin an:

Im Hinblick auf die besonderen Unfallverhältnisse vermittelte die Beschwerdeführerin einen gefasten Eindruck.

Zum Unfallhergang selbst kann ich keine genaue Aussage machen, ist mir nur erinnerlich, dass das unfallzweitbeteiligte KFZ glaublich gestanden ist und zum Zeitpunkt des Anstoßes Personen im Begriff waren aus dem stehenden Kraftfahrzeug auszusteigen.

Die Zeugin wird um 13.15 Uhr entlassen. Zeugengebühren werden keine beantragt.

Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen E, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:

An die Vorkommnisse 18.05.2018 kann ich mich noch erinnern. Ich wurde damals als Feuerwehrmann, hatte ich Dienst, zu einem Verkehrsunfall gerufen.

Zum Zeitpunkt der Alarmierung war bekannt, dass bei einem Verkehrsunfall auf der *** ein KFZ auf der Böschung liegt, wie das ein FIRST RESPONDER bereits vor Ort ist.

Ausgerückt wurde mit dem Vorausfahrzeug und dem schweren Rüstfahrzeug mit Kran. Beim Eintreffen am Unfallort war festzustellen, dass zwei Kraftfahrzeuge unfallbeteiligt sind. Das Fahrzeug auf der Böschung ist parallel der Fahrspur Fahrtrichtung *** auf der *** auf der Böschung gelegen. Die beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge befanden sich, etwas versetzt, mehr oder weniger nebeneinander.

Beim Eintreffen habe ich Frau A, die mir vom Sehen bekannt ist, erkannt. Der first responder hat sich beim Eintreffen um Frau A gekümmert. Ich kenne Frau A vom Sehen. Besser bekannt ist mir ihr Bruder, der ein Feuerwehrkollege von mir ist, eine besondere, über die Feuerwehrtätigkeit hinausgehende, Freundschaft verbindet mich nicht mit F.

Frau A ist bei unserem Eintreffen in der Nähe ihres Fahrzeuges – des von ihr vorher gelenkten Fahrzeuges –, mit dem first responder gestanden und hat sich in der weiteren Folge als wir als Feuerwehr tätig wurden, auf der anderen Straßenseite, Fahrtrichtung ***, auf einer Einfriedungsmauer bzw. Hausmauer niedergesetzt. Die Polizei ist kurz nach unserem Eintreffen, erst ein DKW, dann der zweite DKW, eingetroffen.

Ich habe gesehen wie zwei Polizisten einmal, dies während der Bergearbeiten, mit Frau A gesprochen haben. F, der einsatzmäßig nicht tätig war, fiel mir ursprünglich überhaupt nicht auf, erst später habe ich diesen im Unfallbereich bemerkt und gesehen, dass er vor seiner Schwester, die auf der Hausmauer saß, hockerlte. Ich hielt mich immer wieder im unmittelbaren Nahbereich der Beschwerdeführerin und auch ihres Bruders deswegen auf, da ich wegen des Ausfalls des Kranes in Folge technischen Defekts bemüht war, via Funk, Alternativmaßnahmen für die Bergung zu organisieren. Dabei ist mir aufgefallen, dass Frau A etwas getrunken hat. Ich habe gesehen, wie Frau A offenbar ein kleines Gefäß, vergleichbar einem Stamperl, zum Mund geführt hat und eindeutig ein Trinkverhalten bemerkte.

Die Beobachtung habe ich gemacht, nachdem wir schon einige Zeit am Einsatzort tätig waren. Es ist schon einige Zeit vergangen und würde ich den Zeitpunkt der Beobachtung des Trinkens mit ca. 45 Minuten nach dem Eintreffen am Unfallort zeitlich angeben.

Ich habe gesehen, dass Frau A vor der nachher durchgeführten Untersuchung ihrer Atemluft etwas so konsumiert hat. Das kann ich deswegen so genau sagen, weil ich gesehen habe, wie anschließend sie von zwei Polizeibeamten zum DKW geleitet wurde. Ich habe gesehen, wie zwei Polizeibeamte mit ihr weggehen und hat mir mehr oder weniger der Einsatzleiter nachher mitgeteilt, dass mit Frau A eine Alkomatmessung durchgeführt wurde und diese ein positives Messergebnis erbrachte.

Ich habe nur die Trinkbewegung gesehen, nicht aber das Trinkgefäß und auch nicht die Trinkflüssigkeit.

Die Trinkbewegung war so, wie man rasch eine kleine Menge zu sich nimmt, die Beschwerdeführerin hat das Gefäß mit zwei Fingern in der Hand gehalten.

Ein großes Behältnis habe ich nicht erkannt. Vollkommen ausschließen, dass Frau A auch etwas anderes eingenommen hat, kann ich aber nicht.

F hat mich noch in der Nacht des 19.05.2018 telefonisch kontaktiert und mich gefragt, ob ich beobachtet habe, dass während der Amtshandlung durch die Polizei seine Schwester etwas konsumiert habe. Er hat mir gleich mitgeteilt, dass er seiner Schwester Beruhigungstropfen verabreicht habe, und er Zeugen für dieses Verhalten suche, da solche Beruhigungstropfen das Messergebnis verfälschen können.

A hat in diesem Zusammenhang nur etwas von Beruhigungstropfen mir mitgeteilt.

Da keine weiteren Fragen an den Zeugen gestellt werden wir dieser aus der Zeugenpflicht um 14.10 Uhr entlassen.

Dem Zeugen wird ein Antrag auf Zeugengebühren ausgefolgt und er wird auf die zweiwöchige Frist hingewiesen.

Die Verhandlung wird um 14.10 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14.15 Uhr fortgesetzt.

Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen F, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, Bruder der BF, gibt nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:

Ich will aussagen.

Vom Verkehrsunfall habe ich durch die Alarmierung im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz erfahren. Am Weg zum Feuerwehrdepot hin, hat mich meine Schwester angerufen und habe ich so erfahren, dass meine Schwester Unfallbeteiligte ist.

Ich habe mich entschlossen, mich unverzüglich mit dem privaten PKW zur Unfallstelle hinzubegeben.

Bei meinem Eintreffen war bereits die Feuerwehr vor Ort. Bei meinem Eintreffen hat sich die Unfallsituation für mich derart präsentiert, dass ein Fahrzeug auf der Böschung, parallel zur Fahrbahn Richtung ***, lag und war mir gleich bewusst, dass es sich dabei nur um das vorher von meiner Schwester geführte Fahrzeug handeln kann, sind mir der Zulassungsbesitzer und das Fahrzeug bekannt gewesen. Meine Schwester saß bei meinem Eintreffen mehr oder weniger vis a vis schräg Richtung ***. Auch war bereits die Polizei, darunter die mir bekannte B, bereits im Einsatz.

B hat zu dieser Zeit den Verkehr geregelt. Ich habe mich zu meiner Schwester hinbegeben. Sie saß auf einer kleinen Sockelmauer. Ich habe meiner Schwester Wasser verabreicht. Eine Dame vor Ort gab mir Wasser. Die Dame ist in ihr Haus hineingegangen, hat ein Glas Wasser herausgeholt, mir übergeben und habe ich dieses meiner Schwester weitergereicht. In der Folge ist B kurz vorbeigekommen und hat uns quasi gemaßregelt, weil meine Schwester Wasser getrunken hat. Der Grund für diese Maßregelung war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst. Ich selbst bin ausgebildeter Rettungssanitäter und ist mir bekannt, dass bei einem Schock ein akuter Flüssigkeitsmangel auftritt und die Verabreichung von Wasser in solchen Fällen sinnvoll ist.

In der Folge habe ich im Unfall-KFZ die Fahrzeugpapiere organisiert, wie ich für die Verwahrung des Hundes meiner Schwester gesorgt habe. Besitzer des KFZ ist Herr H, ist aber dasselbe glaublich auf seine Exgattin zugelassen.

In der Folge war der mir bekannte Polizist C bei meiner Schwester und hat dieser mit meiner Schwester gesprochen. Was genau gesprochen wurde, ist mir nicht mehr erinnerlich. C hat dann wieder andere Tätigkeiten vor Ort übernommen und ist von meiner Schwester weggegangen, ich bin bei meiner Schwester geblieben. Meine Schwester ist im Wesentlichen die ganze Zeit über, dies bis zur Aufforderung zur Absolvierung der Untersuchung der Atemluft mit dem Alkomatmessgerät dort verblieben, wo ich sie das erste Mal sah. Sie ist nur einmal mit mir von dort weggegangen. Sie ist mit mir ca. 100 m in Richtung *** gegangen. Dort haben wir das Wasser von einer Anrainerin bekommen. Wir haben auch beide dort mehrere Zigaretten geraucht. Das ist offenbar B aufgefallen und hat sie uns dort beanstandet. Wer feuerwehrmäßig Einsatzleiter war, weiß ich heute nicht mehr. E ist mir nicht besonders aufgefallen, außer einmal, habe ich ihn mit er Winkerkelle, bilde ich mir ein, herumlaufen gesehen. Ich bilde mir ein E zu dem Zeitpunkt begegnet zu haben, als ich mit meiner Schwester mich zu der Örtlichkeit begeben habe, wo wir rauchten und ist E in die entgegengesetzte Richtung mit einer Kelle gelaufen. In der Folge ist C zu uns gekommen und sind wir (meine Schwester und ich), wieder zur ursprünglichen Position vis a vis dem Unfallfahrzeug zurückgekehrt. Meine Schwester hat sich dort wieder an den Gartenmauersockel angelehnt bzw. ist dort gehockerlt. In der Folge habe ich mich glaublich wieder von meiner Schwester entfernt, habe wieder mit dem Unfallgeschädigten gesprochen und mein Fahrzeug anders abgestellt. Ich habe aus meinem Fahrzeug Zigaretten herausgeholt und Beruhigungstropfen die ich mit hatte. Ich habe diese Tropfen die ich selbst angesetzt habe immer bei mir. Die Tropfen, dessen Rezept habe ich mir aus dem Internet herausgesucht, habe ich selbst angesetzt und helfen mir dieselben gegen die bei mir diagnostizierten „restless legs“. Vorher sind mir keine Alkoholisierungssymptome bei meiner Schwester aufgefallen, außer dass es im Auto nach Bier gerochen hat. Sie hat normal gesprochen und sich in Anbetracht des Unfalls im Rahmen der Normalität aufgeregt.

Ich habe die Beruhigungstropfen, die ich im KFZ, aufbewahrt in einer ehemaligen Hustentropfenflasche mit Dosierkappe und Zigaretten eingesteckt und bin zu meiner Schwester wieder hingegangen. In der Folge haben wir wieder eine Zigarette geraucht. Nachher habe ich ihr die Tropfen im Wege der Dosierkappe, die ich ganz anfüllte, zu Beruhigungszwecken verabreicht. Meine Schwester hat die Dosierkappe selbst zum Mund hingeführt. In der Folge hat glaublich der zweite Polizist – D – C, der nicht bei uns stand angewiesen, durch Deuten sie zum DKW zu bringen. Ich habe gesehen, dass C im DKW hinten, etwas „herumkramt“. In der Folge hat uns C abgeholt und sind wir, ging ich mit, zum DKW hingegangen. Erinnerlich ist mir, dass meine Schwester hinsichtlich des Alkoholkonsums vor der Atemluftmessung befragt wurde und meine Schwester dazu, was an das kann ich mich nicht mehr genau erinnern, etwas angegeben hat. Sonst ist mir nichts Weiteres erinnerlich. Eine Fehlerhaftigkeit , auch meinerseits, im Zusammenhang mit der Verabreichung der Beruhigungstropfen war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst.

Dass die Verabreichung für Beruhigungstropfen das Alkomatmessergebnis beeinflussen kann, wurde mir erst tags darauf bewusst. Es war so, dass ein Angestellter der Firma I bei der Feuerwehr war und den Sachverhalt hinsichtlich meines Beitrages mitbekam und darauf hinwies, dass Derartiges das Alkomatmessergebnis massiv beeinflussen kann. Ich habe daraufhin mich bei der Firma I erkundigt und wurde mir der Umstand, dass Mundhaftalkohol ein Messergebnis massiv beeinflussen kann, ausdrücklich bestätigt. Am 23.05.2018 habe ich die Beantwortung meines Mails erhalten.

Über Vorhalt der Angaben des Zeugen E habe ich glaube ich nicht am 19.05. diesen angerufen, sondern erst nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Firma I.

Über Vorhalt der Vertreterin der Behörde, dass es sich beim 20.05. um einen Sonntag gehandelt hat, war es sicher so, dass an einem Wochentag die maßgebliche Information, der Unstimmigkeit des Messergebnisses durch mein Verhalten an einem Wochentag erfolgte.

Über Befragen des Amtssachverständigen gibt der Zeuge an:

Die Dosierkappe hat 4 bis 6 cl Fassungsvermögen, Dosierkappe flüssig an den Flaschenhals anschließend.

Mir war nicht bewusst, dass mein Verhalten das Messergebnis beeinflussen kann. Mir war bewusst, dass ich ein Medikament, bestehend aus hochprozentigem Alkohol, erstellt habe.

Mir hat das Erzeugnis beim einschlafen geholfen.

Über Befragen der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft:

Erfahren habe ich von der Unzulässigkeit eines Alkoholkonsums innerhalb der 15 Minuten Wartezeit, wie von mir heute ausgeführt. Ich bestreite noch am 19.05. E telefonisch kontaktiert zu haben, wie ich vielleicht mich irren kann, dass mir mein Fehlverhalten durch eine Erklärung eines Vertreters der Firma I zufällig, als dieser bei der FF *** anwesend war, zur Kenntnis kam, wenn ich am heutigen Tag angab, bereits tags danach so davon erfahren zu haben.

Da keine weiteren Fragen an den Zeugen gestellt werden wir dieser aus der Zeugenpflicht um 15.51 Uhr entlassen.

Der Zeuge erklärt ausdrücklich dass er Zeugengebühren nicht beantragt.

Das Gericht zieht sich um 15.52 Uhr kurz zum Zwecke der Unterredung bezüglich der weiteren Vorgangsweise mit dem anwesenden Amtssachverständigen zurück und wird die Verhandlung unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 16.10 Uhr fortgesetzt.

Nach Besprechung mit dem beigezogenen Amtssachverständigen stellt der Verhandlungsleiter fest, dass angesichts des Beweisergebnisses die Einholung von Befund/Gutachten zum Beweisthema des Grades der Alkoholisierung bzw. zumal nach der Erklärung des Amtssachverständigen die Angaben der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich des Alkoholkonsums vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges bzw. ihre Angaben nach der Anzeige dazu eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt es Lenkens nicht ergeben, als entbehrlich erachtet. Der Amtssachverständigen wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG von seiner Verpflichtung durch prozessleitenden Beschluss entbunden.

Von seitens des Verhandlungsleiters wird die Angelegenheit für hinreichend erörtert erachtet und teilt er mit, dass er gedenkt das Beweisverfahren zu schließen.

Weitere Beweisanträge werden keine gestellt.“

Beweiswürdigung:

Im Hinblick auf die Aussagen der im Beweisverfahren einvernommenen Polizeiorgane D, C und B in auf Bezug auf den hier maßgeblichen Beschwerdepunkt, dass nämlich ein rechtswidrig zustande gekommenes Alkomatmessergebnis verwertet worden sei, war nicht mit der für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Maßnahme erforderlichen Sicherheit das Gegenteil zu beweisen.

Wenn auch in der Anzeige der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand, nämlich innerhalb der Wartezeit starke alkoholhaltige Beruhigungstropfen zu sich genommen zu haben, nicht enthalten ist, war nach den Beweisergebnissen des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens ein derartiger Vorgang im Hinblick auf die Aussagen der beiden Entlastungszeugen in der Beschwerdeverhandlung nicht auszuschließen. Vielmehr war davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine nicht durchgehende Beobachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin durch die Exekutivorgane vor der Durchführung der hier maßgeblichen Atemalkoholmessung erhebliche Lücken hinsichtlich der Gewährleistung des Ausschlusses einer Einnahme einer alkoholhältigen Substanz innerhalb von 15 Minuten vor der Alkomatmessung festzustellen waren.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und entspricht den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG.

Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes auf den maßgeblichen Lenkzeitpunkt abzustellen.

Folgende Bestimmungen sind in diesem Zusammenhang für die Entscheidung relevant:

Straßenverkehrsordnung 1960:

§ 5:

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

1.       Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

2.       Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

3.       Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

1.       zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

2.       dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.

(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

1.       einer Person, die

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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