Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
WRG 1959 §50 Abs1Rechtssatz
Eine Vereinbarung ist einem Bescheid oder einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 69 Abs 1 Z 4 AVG nicht gleichzuhalten. Dies schon deshalb, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen kann, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht eintreten kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund; neue Tatsache;Anmerkung
VwGH 24.01.2022, Ra 2019/07/0049-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.120.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022