Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AWG 2002 §37 Abs4 Z7Rechtssatz
Bei der Berechnung der Sicherstellung für eine Deponie müssen außergewöhnliche Ereignisse nicht von der Sicherstellung abgedeckt werden (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG², § 48 K10). Wohl werden aber jene Nachsorgemaßnahmen zu besichern sein, die deponiespezifisch zu erwarten sind und deshalb bescheidmäßig im Stilllegungsverfahren vorgeschrieben wurden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Stilllegung; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1211.001.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018