Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AWG 2002 §37 Abs4 Z7Rechtssatz
Der Behörde hat in der Nachsorgephase jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen während der Nachsorgephase notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an diesen Nachsorgemaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Stilllegung; Nachsorgephase; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1211.001.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018