RS Lvwg 2018/10/11 LVwG-AV-1211/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AWG 2002 §37 Abs4 Z7
AWG 2002 §43 Abs2 Z2
AWG 2002 §48
AWG 2002 §51 Abs2
AWG 2002 §63
DeponieV 2008 §44
DeponieV 2008 Anl8

Rechtssatz

Der Behörde hat in der Nachsorgephase jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen während der Nachsorgephase notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an diesen Nachsorgemaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Stilllegung; Nachsorgephase; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1211.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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