Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Mag. J H in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 1997, Zl. 122 464/23-II/2/97, betreffend Verwendungs(Leiter)zulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist seit 1. Februar 1991 Leiter der Abteilung IV bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und wurde mit 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VII ernannt.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1992 war dem Beschwerdeführer eine Leiterzulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, für seine Funktion mit Wirkung vom 1. Februar 1991 zuerkannt und mit 27 v. H. des Gehaltes von V/2 bemessen worden (18 v. H. als Mehrleistungskomponente).
Mit 21. September 1995 beantragte die belangte Behörde im Hinblick auf die Beförderung des Beschwerdeführers beim damals zuständigen Bundeskanzleramt die Zustimmung zur Neubemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers.
Infolge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde dann mit Dienstrechtsmandat der Dienstbehörde erster Instanz vom 7. Juni 1996 über diese Verwendungs(Leiter)zulage des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:
"Mit Bezug auf die im Mai dieses Jahres für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 bzw. für die im Dezember dieses Jahres für die Zeit ab 1. Jänner 1997 erfolgende Herabsetzung Ihrer zeitlichen und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen wird gemäß § 121 Abs. 4b des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 9 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Ihre Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wie folgt neu bemessen:
1. Der Funktionsanteil gebührt wie bisher im Ausmaß von 9 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dkl. V.
2. Der Mehrleistungsanteil gebührt
a) für die Zeit von 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 in der Höhe von 85,5 % von 18 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, sowie
b) ab dem 1. Jänner 1997 in der Höhe von 83 % von 18 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."
Dieses Dienstrechtsmandat ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Erledigung vom 9. September 1996 erteilte der Bundeskanzler unter Bezug auf den seinerzeitigen Antrag der belangten Behörde vom 21. September 1995 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Zustimmung zur Bemessung der Leiterzulage mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII, wobei der Beschwerdeführer aber als Abteilungsleiter der Sicherheitsdirektion für das Burgenland bezeichnet wurde.
Davon ausgehend wurde mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 über die Verwendungs(Leiter)zulage des Beschwerdeführers neuerlich wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 121 Abs. 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage zuerkannt, die mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII bemessen wird. Ein Vorrückungsbetrag der genannten Dienstklasse stellt die Überstundenvergütung dar. In der Verwendungszulage ist ein Überstundenzuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthalten."
Der Begründung dieses Bescheides ist als Grundlage für die neuerliche Entscheidung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu entnehmen, sondern nur, dass die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen "den im Spruch zitierten Sachverhalt mitgeteilt" habe.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 14. Oktober 1996 setzte sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Frage der Bemessung seiner Leiterzulage auseinander, die ohne Änderungen in der Funktion (Verantwortung) oder Abnahme der zeitlichen Mehrdienstleistungen nicht auf Vorrückungsbeträge, was für ihn einen erheblichen Nachteil darstelle, hätte umgestellt werden dürfen. In einer Berufungsergänzung vom 11. November 1996 wies der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das Dienstrechtsmandat vom 7. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsen sei und schon allein deshalb mangels einer für eine Neubemessung relevanten Änderung der Bescheid vom 2. Oktober 1996 rechtswidrig sei.
Nach weiterem Schriftwechsel erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt wurde.
Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Bezug auf § 121 Abs. 1 Z. 3 (früher: § 30 a Abs. 1 Z. 3) GG 1956 einleitend aus, dass "die Tatsache der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gem. obzit. Norm und die Tatsache, dass Ihnen seinerzeit eine Verwendungszulage, deren Ausmaß sich in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V errechnet hat, bemessen worden und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, außer Streit gestellt werden können und diese Fakten in der gegenständlichen Bescheidbegründung daher keinen Eingang finden". Dann folgt - ohne die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Berufungsergänzung vom 11. November 1996 auch nur zu erwähnen - im Wesentlichen eine allgemeine Auseinandersetzung mit der Frage der Bemessung der strittigen Zulage in Vorrückungsbeträgen oder in Hundertsätzen von V/2 sowie der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in der Mitteilung des Bundeskanzleramtes nur irrtümlich als Abteilungsleiter der Sicherheitsdirektion für das Burgenland bezeichnet worden sei, was schon daraus folge, weil den do. Abteilungsleitern keine Verwendungszulage zuerkannt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der Erlassung eines Bescheides sind eine Reihe von Rechtswirkungen, u. a. die Unwiderrufbarkeit des Bescheides, verbunden (vgl. diesbezüglich Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 10. Kapitel, VII. Abschnitt, Rz 451 ff).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, erwächst dem Beamten mit der Feststellung durch rechtskräftigen Bescheid, dass ihm ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Zulage gebührt - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Sach- und Rechtslage das Recht auf die zugesprochene Zulage, solange er in der für die Zuerkennung der Zulage maßgebenden oder davon ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht erheblich abweichenden Verwendung steht (vgl. beispielsweise das zu einer Pflegedienstzulage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0235).
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1991 mit der genannten Funktion betraut und mit 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VII befördert worden ist. Eine sonstige Änderung der Sachlage ist unstrittig nicht gegeben.
Vor dem Hintergrund dieser Sachlage wurde die dem Beschwerdeführer zustehende Verwendungs(Leiter)zulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 im Hinblick auf die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 diesbezüglich vorgesehenen Verringerungen des Mehrleistungsanteiles mit Dienstrechtsmandat vom 7. Juni 1996 neu bemessen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Ohne Änderung der für den Anspruch des Beschwerdeführers wesentlichen Sach- oder Rechtslage und ohne Bezugnahme auf § 13 DVG in Verbindung mit § 68 AVG entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 neuerlich über die Verwendungs(Leiter)zulage des Beschwerdeführers in anderer Berechnungsform.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Da der Spruch eines Bescheides (- auch ein Dienstrechtsmandat ist rechtlich diesbezüglich als Bescheid zu werten -) sich auf den Sachverhalt bezieht, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand, ist - sofern der Bescheid unanfechtbar geworden ist und nicht später eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt - die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit gegeben. Das bedeutet, dass über die mit dem rechtskräftigen Bescheid entschiedene Sache erst bei einer nach dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft eingetretenen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der Rechtslage neuerlich hätte entschieden werden dürfen (vgl. in diesem Sinne auch Erkenntnisse vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0361, oder vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0320).
Der in der erledigten Sache ergangene erstinstanzliche Bescheid vom 2. Oktober 1996 wäre daher von der belangten Behörde im Rechtsmittelweg ersatzlos zu beseitigen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, der dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, nicht zusteht (vgl. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG idF des Art. II Z. 11 BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 29. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120393.X00Im RIS seit
20.11.2000