TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 L515 2174691-1

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2174691-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 , Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) 1.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2.) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

3.) Gemäß § 55 Abs. 1a BGBl 100/2005 idgF besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichene Visums nach Österreich am 4.9.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zusammengefasst brachte die bP vor, sie hätte in Armenien alleine gelebt, in der Vergangenheit mehrere Schlaganfälle erlitten und wolle nicht in Armenien alleine sterben. In Österreich befände sich ihre Familie, darunter ihre Gattin, weites zwei Söhne und 4 Enkel welche sich hierzulande legal aufhalten. In Armenien lebe noch eine Tochter mit ihrer Familie.

In Bezug auf das Vorbringen im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme [...],gaben Sie vor einem vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an:

(Rechtschreibfehler berichtigt)

[...]

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

VP: Ich bin meinem Alter entsprechend gesund. Ich habe im Herbst 2016 und im Frühjahr 2017 einen Schlaganfall erlitten. Ich benötige keinerlei Medikamente.

LA: Wann reisten Sie ins Bundesgebiet?

VP: Ende August 2017.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ich bin verheiratet mit XXXX, geb. XXXX.

...

LA: Wo hält sich Ihre Gattin auf?

VP: In XXXX.

LA: Seit wann hält sich Ihre Gattin in XXXX auf?

VP: Seit 10 oder 11 Jahren.

...

LA: Wann führten Sie ein Eheleben?

VP: Von 1968 bis zu ihrer Ausreise.

LA: Warum reiste Ihre Gattin damals aus?

VP: Sie hatte wirtschaftliche Probleme.

...

LA: Sind irgendwem gegenüber sorge- bzw. unterhaltspflichtig?

VP: Nein.

...

LA: Haben Sie in Armenien einen Pensionsanspruch?

VP: Ja.

LA: Gibt es Angehörige in Österreich?

VP: Meine Ehefrau und meine Söhne befinden sich in Österreich.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Angehörigen in Österreich?

VP: Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel, ich weiß jedoch nicht, wie diese heißen.

Anmerkung:

Gattin verfügt über einen NAG Titel.

LA: Wo ist Ihr Sohn XXXX aufhältig?

VP: In XXXX, er hat auch einen Aufenthaltstitel.

LA: Wer von Ihrer Familie lebt in Armenien?

VP: Meine Tochter XXXX, sie hat ihre Familie in Armenien und drei Kinder.

LA: Haben Sie sich bei Ihrer Tochter aufgehalten?

VP: Ich habe sie immer wieder besucht, ich lebte alleine.

LA: Haben Sie sonst noch Angehörige in Armenien?

VP: Nur entfernte Angehörige, Verwandte.

LA: Zu wem in Ihrer Familie in Armenien besteht Kontakt?

VP: Mit meiner Tochter.

LA: Wie halten Sie diesen Kontakt?

VP: Telefonisch.

LA: Wann war der letzte Kontakt?

VP: Vor etwa drei Tagen.

LA: Beschreiben Sie den Kontakt zu Ihrer Ehefrau die letzten 10

Jahre:

VP: Wir hatten gelegentlich Kontakt mit Briefen und per Telefon.

LA: Wann traten Sie Ihre Reise an und von wo aus traten Sie die Reise an?

VP: Am 20.08.2017.

LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Armenien?

VP: Ein Schlepper.

LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

VP: $ 2.000.-

LA: Woher hatten Sie dieses Geld?

VP: Das waren die Ersparnisse meines Lebens.

LA: Sind Sie "legal" ausgereist?

VP: Ja.

LA: Wann wurde Ihnen Ihr Reisepass abgenommen?

VP: Erst in Österreich - er hat mich als Tourist nach Österreich gebracht, mit den restlichen Leuten dieser Touristengruppe ist er dann wieder nach Armenien zurückgekehrt.

LA: Welcher Religion gehören Sie an?

VP: Christ - Armenisch Apostolisch, gregorianische Kirche.

...

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Armenier.

...

LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte?

VP: Beginn der freien Erzählung:

Nach meinen Schlaganfällen hatte ich Angst, alleine zu sterben. Ich wollte meinen Lebensherbst mit meinen Kindern verbringen, mit meinen Söhnen. Ich wollte nicht alleine sein, niemand konnte mich unterstützen. Ich wollte die letzten Tage meines Lebens bei meinen Angehörigen verbringen. Ich habe 10 Jahre alleine verbracht, das war nicht leicht.

Ende der freien Erzählung.

LA: Konnten Sie nicht bei Ihrer Tochter XXXX bleiben?

VP; Nein, sie hat eine 7 - köpfige Familie, ich wäre dann eine Last für sie.

LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?

VP: Ja. Ich konnte alles schildern.

LA: Wo wohnen Sie in XXXX?

VP: Ja.

LA: Haben Sie außerhalb der Familie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?

VP: Nein.

LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen?

VP: Nein.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Armenien politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

VP: Nein.

LA: Hat sich jemand in Ihrer Familie politisch engagiert?

VP: Nein.

...

LA: Wissen Sie, was Asyl bedeutet, bzw. wofür ein Asylantrag bestimmt ist?

VP: Das ist, wenn man gezwungen wird, zu fliehen.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem, § 18 Abs. 1 Z4 BFA-VG aberkannt.

I.3. Zusammengefasst ging die bB davon aus, dass sich das Bestreben der bP, in Österreich mit den von ihr genannten Familienmitgliedern leben zu wollen, als glaubhaft darstelle. Sie verfüge in Armenien jedoch über eine Existenzgrundlage, sowie Zugang zum armenischen Gesundheitsweisen.

Die bP verfüge sowohl in Österreich, als auch in Armenien über familiäre Anknüpfungspunkte.

I.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf die bB Feststellungen, denen sich das ho. Gericht anschließt. Deren relevanten Teile werden wie folgt wiedergegeben (Gliederung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):

Grundversorgung

-

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016).

-

Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c).

-

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Armenia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

Einmalige Beihilfen

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014).

Pensionen

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

Quellen:

-

ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit,

http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2015):

Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017

-

Repat Armenia (2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017

-

SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

-

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016).

-

- Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014).

Quellen:

-

- AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

-

- IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017

Rückkehr

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016).

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017).

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017).

Quellen:

-

- AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

-

- AC - Armenian Caritas (2017): Migration and Development III (MD III),

http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017

-

- AN - Armenia News - NEWS.am (31.1.2017): EU launching project to support returning Armenian migrants, https://news.am/eng/print/news/370395.html, Zugriff 7.4.2017

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- Tundarc (o.D.): Tundarc, https://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff

7.4.201

I.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage. Da die bP keine Verfolgungsgründe vorbrachte, wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II - IV erhoben.

Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies.

Nach Ansicht der bP stelle sich das Ermittlungsverfahren der bP als nicht ausreichend konkret dar, zumal nicht auf die spezielle Situation der bP eingegangen wurde. Diese befände sich in einem fortgeschrittenen Alter und hätte bereits 2 Schlaganfälle erlitten.

"Bezüglich der Beschwerde" wurde ein Bericht des BAMF vom August 2014 zitiert, in dem die Situation "Senioren im letzten Abschnitt" ihres Lebens als prekär bezeichnet wurde, zumal Betreuungseinreichten "dünn gesät" seien und Senioren primär auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen würden.

Die Tochter der bP hätte selber einen siebenköpfigen Haushalt zu führen und lebe in einem anderen Dorf. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien müsste sie wieder alleine Leben, was ihr im Falle altersbedingt erwartbarer Zunahme von Gebrechen nicht zumutbar sei. Die bP sei zu ihrem Gesundheitszustand nicht ausreichend befragt worden. Sie befände sich am 3.11.2017 diesbezüglich im Krankenhaus wegen einer Besprechung (Thema Beeinträchtigung der rechten Gesichtshälfte infolge zweier Schlaganfälle und eventuell eine zeitnahe Durchführung einer Operation) und am 7.11.2017 werde ein Termin bei einem Neurologen stattfinden.

Ebenso wäre die bP nicht im ausreichenden Maße zu ihrer persönlichen Situation befragt worden

In Österreich befänden sich neben der Gattin der bP 2 Söhne, welche einer Beschäftigung nachgehen und die bP umfassend unterstützen. Sie sind in der Lage , die bP ohne die Beanspruchung von staatlichen Mitteln einen adäquaten, vor allem gesundheitlich, einen ausreichenden ausreichenden Lebensstandard zu gewähren. Dies wäre ihnen in Armenien nicht möglich, weil keine entsprechenden Einrichtungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Eine Einreise unter Einhaltung der Bestimmungen des NAG sie der bP nicht zumutbar. Sie könne die deutsche Sprache nicht auf dem entsprechenden Niveau erlernen und stünde ihr Gesundheitszustand dem entgegen. Sie befände sich diesbezüglich in einem Notstand.

I.7. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentum bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein älterer, nicht invalider Mann im fortgeschrittenen Alter mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowohl in Österreich im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 2 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig mittels eines erschlichen Visums in das Bundesgebiet ein. Sie leben nicht von der Grundversorgung und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Bundesgebiet halten sich die Gattin der bP, sowie die berufstätigen Sohne mitsamt Familie auf. Sie sind Staatsbürger der Republik Armenien und halten sich nach den Bestimmungen des NAG legal im Bundesgebiet auf.

Die Identität der bP wurde seitesn der bB als feststehend angenommen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Die bP reiste aus Armenien aus, um zum einen in Österreich mit ihrer Familie zusammen zu leben und das österreichische Gesundheits- und Pflegewesen nützen zu können.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP wurden von der bB angenommen.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus dem Jahr 2014 sind von vornherein nicht geeignet, die wesentlich aktuelleren Feststellungen der belangten Behörde zu in Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nach-folgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu bzw. ein Eingehen auf das -keine zulässigen Neuerungen enthaltende- Beschwerdevorbringen dar.

Wenn die bP in der Beschwerde vorbringt, stelle sich das Ermittlungsverfahren der bP als nicht ausreichend konkret dar, zumal nicht auf die spezielle Situation der bP eingegangen wurde, da sich diese befände in einem fortgeschrittenen Alter und hätte bereits 2 Schlaganfälle erlitten hätte, ist anzuführen, dass die bB sowohl zur medizinischen Versorgungslage, als auch zur Lage von älteren Menschen Feststellungen traf.

Wenn "Bezüglich der Beschwerde" wurde ein Bericht des BAMF vom August 2014 zitiert wird, in dem die Situation "Senioren im letzten Abschnitt" ihres Lebens als prekär bezeichnet wurde, zumal Betreuungseinreichten "dünn gesät" seien und Senioren primär auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen würden, ist festzuhalten, dass dieser Bericht zwar als veraltet anzusehen ist, aber dennoch in seinem objektiven Aussagkern nicht von den wesentlichen Feststellungen der Behörde abweicht.

Zum Vorbringen, die bP nicht im ausreichenden Maße zu ihrer persönlichen Situation befragt worden, ist festzuhalten, dass die bP seitens der bB in einer zweistündigen Einvernahme befragt wurde. Aus dem Einvernahmeprotokoll, welchem der Beweiswert des § 15 AVG zukommt, geht hervor, dass die bP alles vorbringen konnte, was sie wollte (siehe AS 76: "Ich konnte alles schildern."). Der bP wurde seitens der bB im antragsbedürftigen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihren Antrag wunschgemäß zu begründen und wurde auch ausreichend nachgefragt. Die bB kam so ihrer Obliegenheit vollständig nach, zumal es nicht zu ihren Aufgaben gehört, im Rahmen der Einvernahme Erkundungsbeweise zu erfragen. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Es ist auch festzuhalten, dass zwischen der niederschriftlichen Einvernahme und der Erlassung des Bescheides etwas weniger als 3 Wochen lagen und es der bP auch in dieser Frist noch möglich gewesen wäre, ihr Vorbringen etwa schriftlich zu ergänzen, wenn sie den Eindruck gehabt hätte, sie hätte sich nicht im ausreichenden Maße äußern können.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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