Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2138564-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zl. 1078078809-150867015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3
AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, mündliche Verkündung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2138564.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018