TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 L525 2148588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2148588-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.1.2017, Zl. XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am 8.4.2015 einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Parachinar, wo er gelegt habe, sei es sehr gefährlich. Es gäbe ständig Explosionen und es würden ständig Leute getötet werden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflohen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei Pakistani, sei in Parachinar geboren und 31 Jahre alt. Er sei Paschtune. Identitätsdokumente habe er keine, er könne sich aber seinen Führerschein aus Pakistan schicken lassen. Er habe Herzprobleme und Magenschmerzen. Er nehme Medikamente, wie diese heißen würden, wisse er nicht. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er habe zwei Brüder und vier Schwestern. Sie alle würden in Pakistan an verschiedenen Orten leben. Er habe gestern (gemeint: am Tag vor der Einvernahme) das letzte Mal mit seiner Mutter und seiner Frau telefoniert. Seine Eltern hätten in Pakistan mehrere Grundstücke gehabt. Er selbst habe vier Jahre die Grundschule besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er zunächst durch Feldarbeit bestritten, später sei er auch Taxi gefahren. Nebenbei habe er auch als Maler und Schlosser gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er damit finanzieren können, wenn auch nur einigermaßen. Er habe im Jahr 2014 erstmals daran gedacht nach Europa zugehen und er habe Pakistan im Dezember 2014 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, von 2007 bis 2012 habe es Krieg zwischen den Taliban und den Schiiten gegeben. Er habe in Pakistan einen Freund gehabt und habe er diesen immer in der Nacht zu einem Ort gefahren. Nach drei Tagen habe der Freund dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die Taliban nach Afghanistan bringen würde. Damit der Beschwerdeführer nichts sage, hätte ihm der Freund mehr bezahlt. Nach ein paar Tagen habe es einen Bombenanschlag gegeben, bei dem mehrere Kinder getötet worden seien. Diese Tat sei von den Taliban verursacht worden. Er habe daraufhin der Polizei verraten, dass sein Freund die Taliban nach Afghanistan begleite. Zwischen den Taliban und der Polizei habe es eine Schießerei gegeben und sei der Freund von der Polizei festgenommen worden. Nach vier Jahren sei der Freund dann aus der Haft entlassen worden, da er der Polizei Geld gegeben hätte. Als der Freund dann entlassen worden sei, habe er den Taliban gesagt, dass der Beschwerdeführer sie verraten hätte und habe er den Taliban die Wohnadresse und den Identitätsausweis übergeben. Er sei von den Taliban bedroht worden, weswegen er nicht mehr nach Pakistan zurückkönne. Später habe ihm seine Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Grundstücke verkaufen solle und das Land verlassen müsse, damit die Taliban ihn nicht töten würden. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich in einem Deutschkurs. Er helfe in der Salzburger Bildungswerkstatt und legte eine Teilnahmebestätigung vor, wonach er vom 4. - 12. Juni 2016 an einer näher bezeichneten Veranstaltung mitgeholfen habe. Er legte außerdem ein Schreiben von einer Unterstützerin vor, wonach der Beschwerdeführer, der in dem Schreiben aus Afghanistan kommend angeführt wird, ein sanfter und zurückhaltender Mensch sei. Der Unterstützerin sei die leise Begabung der überfließenden Herzensgüte und Empathie aufgefallen und zwar besonders im nonverbalen Bereich. Er wirke friedensstärkend in der Gemeinschaft und die Schwächsten schützend. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an gemeinnützigen Projekten vor, sowie eine Bestätigung aus Pakistan aus dem Jahr 2016, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei, Schiite und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Er sei gesund bzw. leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und er sei arbeitsfähig. Er sei in Österreich noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sein jung und im erwerbsfähigen Alter. Er habe in Pakistan gearbeitet und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte dort. Seine Identität stehe nicht fest. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer hätte eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Ebenso hätte das Verfahren keine Gründe hervorgebracht, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und würden fast alle Angehörigen noch in Pakistan leben und dort versorgt sein. Zur Integration des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser sich nicht selbst versorgen könne und einen Deutschkurs besuche, aber kein Deutsch spreche. Ein Abschlusszertifikat sei nicht vorgelegt worden. Er habe in Österreich keine Angehörigen und seien die Bindungen des Beschwerdeführers nach Pakistan viel stärker als nach Österreich. Ein schützenswertes Privatleben habe das Verfahren nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.2.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mangelhafte Länderfeststellungen verwendet, so würden relevante Berichte zu den Paschtunen in Pakistan fehlen und fehle eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der speziellen Situation von Turis als religiöse Minderheit. Überhaupt seien die Länderberichte veraltet. Bei Berücksichtigung der - in der Beschwerde angeführten weiteren - Länderberichten hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer drohe aber auch wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit Verfolgung. Alleine der Nachname des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde dazu führen müssen, dass die belangte Behörde von amtswegen Ermittlungen zur Volksgruppenzugehörigkeit durchführe.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen können, sei es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dies nicht amtswegig eingeholt habe. Der Beschwerdeführer nehme Medikamente ein, die rezeptpflichtig seien, und stehe weiter in Behandlung. Die belangte Behörde stütze ihre Beweiswürdigung hauptsächlich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde. Dies sei nicht rechtmäßig. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde widersprüchlich, zumal werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals Probleme mit den Taliban gehabt hätte, andererseits werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Anzeige gegen den Freund eingebracht habe. Es sei sehr wohl lebensnah, dass sich der Freund des Beschwerdeführers an ihm rächen wolle. Der Beschwerdeführer lebte seit der Entlassung des ehemaligen Freundes in ständiger Angst und habe viele Verstecke genutzt. Für den Beschwerdeführer bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden würde, zumal es ein Überangebot an unqualifizierten Fachkräften gäbe. Es könne dem Beschwerdeführer daher alles in allem nicht zugemutet werden, nach Pakistan zurückzukehren. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurden zwei Schreiben, mit denen eine Tätigkeit auf einem Bauernhof bestätigt werde, sowie ein Tätigkeitsnachweis für den Sozialausweis für Flüchtlinge, Fotos von Medikamentenschachteln des Medikaments "Mefenam", "Pantip", "Seractil forte" sowie "cholib" und eine Bestätigung über den Besuch eines Alphabetisierungskurses.

Mit Schreiben vom 19.4.2018 legte die belangte Behörde die Verständigung des LG Salzburg vom 16.1.2018 über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 83 Abs. 1 und 15, 84 Abs. 4 StGB, wonach der Beschwerdeführer zu einem Jahr Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 22.5.2018 wurden dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Pakistan mit Stand vom 20.12.2017 sowie der FATA Security Report 2017 des FATA Research Center (FRC) zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 5.6.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und legte zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen einen Nachweis über eine gemeinnützige Beschäftigung für "das Magistrat" (gemeint offenbar: den Magistrat) Salzburg vor, wonach er vom 30.4.2018 bis zum 23.5.2018 insgesamt 120 Stunden in der Abteilung 6/04 Straßenbauregie, Straßenreinigung und Fuhrpark gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 11.6.2018 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von einem näher bezeichneten Biobauernhof vor, wonach der Beschwerdeführer während des letzten Jahres immer wieder bei dringenden Arbeiten auf dem Bauernhof mitgeholfen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, Paschtune und Schiit. Er trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre lang die Schule und half dann in der elterlichen Landwirtschaft mit bzw. sicherte seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer bzw. Maler und Schlosser. Seine Familie verfügt über einen Grundstücksbesitz im Ausmaß von ca. 4.000 m2. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat zwei Söhne. Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 7.4.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer besucht einen Alphabetisierungskurs und hat auch schon einen Deutschkurs besucht. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Deutschkurs abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren gemeinnützigen Projekten in seiner Heimatgemeinde in Österreich teil bzw. arbeitete gemeinnützig für den Magistrat Salzburg und hat auf einem Bauernhof geholfen. Der Beschwerdeführer stand zumindest im Jahr 2016 wegen Herzproblemen bzw. Magenproblemen in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt folgende Medikamente (Schmerzmittel): "Mefenam", "Pantip", "Seractil forte" sowie "cholib".

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Dem Länderinformationsblatt zu Pakistan, Stand 25.7.2017 sind folgende Feststellungen zu entnehmen:

1.2.1. Integrierte Kurzinformation:

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

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BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

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Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

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The Guardian (17.12.2017):

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

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Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

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Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

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BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

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Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

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The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

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Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

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The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

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NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

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Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

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Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

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Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

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Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

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Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

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The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

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abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road, Zugriff 29.6.2017

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Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

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The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/, Zugriff 25.7.2017

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Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

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BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings, Zugriff 29.6.2017

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DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305, Zugriff 27.6.2017

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DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,

https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

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Dawn (23.6.2017c)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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