TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 L525 2195287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2195287-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. IFA: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, befand sich zunächst von Februar 2015 bis zum 3.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender", um in Österreich Metallurgie zu studieren und hat drei Semester Vorstudienlehrgang absolviert. Nach Ablauf seines Studentenvisums ging er in den Iran zurück. Er stellte am 17.1.2017 - und nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kam in Österreich mit dem Christentum in Verbindung, bei der Rückkehr in den Iran habe ich mich weiter damit beschäftigt und bin zum Christentum konvertiert. Eines Tages stürmte die Religionspolizei meine Privatwohnung, wo wir uns gemeinsam mit dem Christentum befassten. Wir flüchteten vor ihnen, ich wusste, dass ab jetzt mein Leben in Gefahr war, darum flüchtete ich aus dem Iran." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.3.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Perser und Christ (Protestant - Baptist). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Als ich hier noch Student war, bin ich durch die Freunde und Familienangehörige, die Christen sind, mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Innerlich war ich Christ, dann bin ich in den Iran zurückgegangen. Durch meine Freunde hier in Österreich bin ich mit einer Hauskirche im Iran in Kontakt gekommen. Das war am 1.1.2017, als die Beamten in Zivil in die Hauskirche gestürmt sind. Es ist mir gelungen wegzulaufen. Ich habe mich für einen Tag bei einem Freund versteckt. Meine Mutter hat mich angerufen und sie wollte wissen, was ich getan habe. Sie hat mir erzählt, dass die Beamten bei uns zu Hause waren und das Haus durchsucht haben. Die Beamten sagten zu meiner Mutter, dass sie mich lebendig verbrennen würden, weil ich ein Seyed bin. Drei oder vier Tage lang habe ich mich versteckt, weil ich Angst hatte. Ein wenig Geld habe ich gehabt und den Rest habe ich von meinem Vater bekommen. Die Freunde meines Vaters haben einen Schlepper organisiert und so konnte ich das Land verlassen."

Das sei alles gewesen. Das BFA führte eine detaillierte Befragung zur behaupteten Konversion durch und räumte dem Beschwerdeführer weiters die Möglichkeit ein, zu den herangezogenen und der Entscheidung zugrunde zulegenden Länderinformationen zum Iran eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer entgegnete hierzu:

"Ich möchte nur dazu sagen, dass nicht nur das Regime, sondern auch die Iraner im Iran gegen Konversion sind. Sie schreiben auf die Mauer unseres Hauses mit einer Farbpistole "Abtrünniger". Sie beschimpfen meinen Bruder." Der Beschwerdeführer legte vor:

Taufurkunde vom 30.6.2017 vom Bund der Baptistengemeinden in Österreich (AS 83); Kursbestätigungen Vorstudienlehrgang der Montanuniversität XXXX (AS 87 - 95): 25.9.2015 (Deutsch Anfänger), 10.2.2016 (Mathematik 1), 10.2.2016 (Darstellende Geometrie 1), 11.7.2016 (Physik 1) und 25.10.2016 (Ergänzungsprüfung aus dem Fach: Physik); Personalausweis (Original in Kopie und amtliche Übersetzung aus dem Persischen vom 6.11.2013, AS 97 - 107).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. So stellte das BFA zunächst u. a. fest, der Beschwerdeführer sei in Österreich zum Christentum konvertiert. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde sodann, es hätten keine inneren Beweggründe für eine Konversion des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung, ein Studium an der Universität, über Berufserfahrung und Familienangehörige im Iran. In Österreich habe er keine tiefergreifende Integration geltend machen können.

Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die Art und Weise, in welcher die Behörde ihre Feststellungen getroffen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht: Die Behörde führe im Bescheid an, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke und halte fest, dass sein Fluchtvorbringen vage und abstrakt sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft angegeben, dass er ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und sei bereits getauft worden. Der Beschwerdeführer könne sich mit dem Islam, in welchem er hineingeboren sei, nicht identifizieren, das Christentum sage ihm allerdings zu und habe er darin seine innere Ruhe gefunden. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner inneren Überzeugung - und zwar seiner Ablehnung des Islam und der Konversion zum Christentum - der Gefahr willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Misshandlungen oder auch der Todesstrafe ausgesetzt. Mit der gegenständlichen Begründung habe die Behörde jedenfalls ihre Begründungspflicht gem. § 60 AVG verletzt. Die Beweiswürdigung der Behörde und die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei, sei lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar: Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien objektiv nachvollziehbar und würden mit den aktuellen Länderberichten übereinstimmen. Darum sei er auch als glaubwürdig einzustufen. Auch im Asylverfahren gelten die AVG - Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan und sei daher aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet: So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgrüngen Stellung genommen. Falls relevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Bei einer Rückkehr in den Iran würden dem Beschwerdeführer Verfolgungsmaßnahmen drohen, vor welchen der iranische Staat aktuell nicht in der Lage sei bzw. gewillt sei, diesen zu beschützen. Deshalb könne der Beschwerdeführer in objektiver Weise befürchten, verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bedroht werde, bestehe insbesondere bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, zumal Apostasie im gesamten Land einen Straftatbestand darstelle. Die Tatsachen betreffend Integration seien von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, obwohl sie während der Einvernahme erwähnt worden seien: So sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich bemühe, sein Integrationswille, dass er bereits sehr gut Deutsch spreche und einige österreichischen Freunde habe, außerdem, dass er regelmäßig die Kirche besuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem geboren. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und fünf Jahre Metallurgie studiert. Er spricht Farsi und Englisch. Er hat etwa zwei Jahre als Storemanager in einem Geschäft gearbeitet und ist als Musiker (Mix - Master und Komponist) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Eltern, seinen Bruder und weitere Verwandte (Onkeln und Tanten). Der Beschwerdeführer steht regelmäßig über die sozialen Medien mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst von Februar 2015 bis zum 3.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender", um in XXXX Metallurgie zu studieren und hat drei Semester Vorstudienlehrgang absolviert. Nach Ablauf seines Studentenvisums ging er in den Iran zurück, verließ den Iran in einem LKW wiederum am 8.1.2017 in Richtung Österreich und reiste erneut - zwar mit iranischem Personalausweis - aber illegal, ohne Visum oder Aufenthaltstitel, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat Angehörige in Österreich (drei Cousins und eine Tante in Wien, einen Cousin in XXXX) und Deutschland (einen Cousin in München). Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bemüht sich, mit Österreichern Kontakt aufzunehmen, um sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Er spielt Musik. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.

Beschwerdeführer besitzt eine Taufurkunde des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 30.6.2017, wonach dieser am 25.6.2017 die Taufe abgelegt hat und auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft wurde. Der Beschwerdeführer besucht am Sonntag die Kirche, er nimmt an Taufen teil und liest vier bis fünf Stunden in der Woche die Bibel. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, insbesondere kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund der Konversion zum Christentum verfolgt, nicht festgestellt werden.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Länderfeststellungen:

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die sich mit der Situation von Christen im Iran, der medizinischen Versorgung und dem System der Sozialbeihilfen und der wirtschaftlichen Situation im Iran auseinandersetzt. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und dem vorgelegten iranischen Personalausweis. Die Feststellungen zur Aufenthaltsbewilligung "Studierender" und zur Absolvierung des Vorstudienlehrganges in Österreich ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen, den vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis über die Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger (AS 87). Dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, jedoch kein Familienleben führt oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, gab er während des Verfahrens selbst an (AS 73f) bzw. ergeben sich die sonstigen Feststellungen zu seinem Leben in Österreich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.6.2017 die Taufe abgelegt hat, ergibt sich aus der vorgelegten Taufurkunde des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 30.6.2017, wonach der Beschwerdeführer auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft wurde. Zur Frage der Integration in Österreich, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe die Sprache gelernt. Er habe sich bemüht, mit den Österreichern Kontakt aufzunehmen, um sich mit der österreichischen Kultur vertraut zu machen. Er spiele Musik. Weitere integrative Schritte seitens des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht behauptet.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst und zur Darstellung der Fluchtgründe zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer habe bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behauptet und sei nicht in der Lage gewesen, ein stichhaltiges, fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, nie aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei bzw. bei Gericht gewesen zu sein und mit den Behörden (Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden/Gerichten/Militär) - außer mit den Basij- Milizen und Sepah - keinerlei Probleme gehabt zu haben (AS 74). So ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, als diese dem Beschwerdeführer vorwirft, die Schilderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe (Bedrohung durch die behauptete Konversion) entbehrten einer individuellen und konkreten Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei in Österreich als Student mit dem Christentum in Kontakt gekommen und innerlich Christ geworden. Nach seiner Rückkehr in den Iran (Anmerkung des Gerichts: [Das Studentenvisum war abgelaufen.]) sei dieser aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Rahmen des Besuchs einer Hauskirche bedroht worden: Gemäß den Angaben in der Erstbefragung habe die Religionspolizei seine Privatwohnung gestürmt, während der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, Beamte in Zivil hätten die Hauskirche - organisiert von Pastor XXXX (dort hätten die Hauskirchenbesuche in der Regel stattgefunden) - gestürmt. Danach habe sich der Beschwerdeführer für einen Tag bei einem Freund versteckt und seine Mutter hätte ihn angerufen und ihn informiert, dass Beamte nach einer Hausdurchsuchung bei ihr zu Hause gesagt hätten, den Beschwerdeführer lebendig zu verbrennen, weil er ein Seyed wäre. Nach drei oder vier Tagen hätten Freunde seines Vaters Geld und einen Schlepper organisiert, worauf er das Land habe verlassen können (AS 75). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er und ein paar Mitglieder der Hauskirche (insgesamt seien es 30 bis 50 Mitglieder gewesen) seien vom dritten Stock über die Dächer geflüchtet (AS 75f). Der belangten Behörde ist bereits hier nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, es sei verwunderlich, dass nur ein paar die Flucht angetreten hätten, es hingegen diese Tatsache betreffend viel wahrscheinlicher gewesen sei, dass sich im Haus tumultartige Szenen abgespielt hätten. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, was mit den Mitgliedern der Hauskirche passiert sei. Nachvollziehbar sei es demnach gewesen, wenn der Beschwerdeführer versucht hätte - z. B. über soziale Medien - Kontakt aufzunehmen, um zu eruieren, was mit der Hauskirche und seinen Mitgliedern passiert sei, auch wenn eine derartige Kontaktaufnahme nicht gefahrlos gewesen sei. Es ist der belangten Behörde daher nicht zu entgegnen, als es dem Beschwerdeführer ob seines o. a. vagen und abstrakten Vorbringens nicht gelungen ist, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe darzulegen und diesem ob seiner Unwahrscheinlichkeit somit kein Glauben zu schenken ist. Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, bereits in seiner Kindheit vom Islam Abstand genommen zu haben. Erst in Österreich habe er erfahren, was eine echte Religion sei. Er habe Musik spielen und gleichzeitig beten können. Eine Frau könne hier gleich wie ein Mann arbeiten und habe die gleichen Rechte. Im Islam habe er Arabisch beten müssen. Der Islam sei eine gewaltbereite Religion. Zudem verstünde der Beschwerdeführer nicht, warum Alkohol und Schweinefleisch im Iran verboten seien und Hunde als unrein bezeichnet werden würden. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe er einen Hund besessen. Die Basijis hätten seinen Hund weggenommen und er wisse nicht, was sie mit seinem Hund gemacht haben. Nächstenliebe sei der große Unterschied zum Christentum. Im Islam gäbe es keine Nächstenliebe. Die gesamte Familie wisse von seiner Konversion, die ihm die Entscheidung überlassen habe. Seine Familie sei nicht streng religiös und so sei er nicht religiös erzogen worden, sondern habe er eine liberale Erziehung genossen (AS 76). Zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie folgert, es hätten keine inneren Beweggründe für eine vermeintliche Konversion festgestellt werden können. Dies gerade deshalb, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Glaubensüberzeugung tatsächlich geändert hat. Dies begründete die belangte Behörde damit und ist dieser beizupflichten, dass eben auch im Christentum viele Messen in Latein abgehalten worden seien (eine Sprache, die eine Mehrheit der österreichischen Bevölkerung nicht beherrsche), auch das Christentum Ereignisse voller Gewalt kenne, seine Hinwendung zu einer neuen Religion (vgl. auch auf AS 76, wo der Beschwerdeführer angibt, dass ihm sein Glauben am wichtigsten sei.) verwunderlich sei, da der Beschwerdeführer eine liberale Erziehung genossen habe und seine Familie nicht streng religiös sei und er nicht ausführlich beantworten habe können, warum das Christentum so bedeutsam für ihn sei (So führte dieser auf AS 76 lediglich aus: "Weil Jesus Christus Gott ist und er war der einflussreichste in meinem Leben. Durch ihn konnte ich richtigen Weg meines Lebens finden. Mein Glauben ist mir am wichtigsten."). Gerade bei jemanden, der aus innerer Überzeugung seine Religion wechselt wäre aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber zu erwarten gewesen, dass er seine Beweggründe zu konvertieren bzw. welchen Stellenwert die neue Religion für ihn einnimmt, genauer und ausführlicher darlegt. Die gegebene Antwort erscheint für das erkennende Gericht eher einstudiert und oberflächlich, eine echte - auch innerliche - Auseinandersetzung mit dem Christentum ist hier nicht zu erkennen, was schon daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich eigentlich vom Islam gelöst habe, zunächst nur ausführte, er habe nun gleichzeitig musizieren und beten können, außerdem könne eine Frau gleich wie ein Mann arbeiten und um kurz nachher zu ergänzen, er kritisiere den Djihad und verstehe nicht, warum Schweinefleisch und Alkohol verboten seien und Hunde als unrein bezeichnet werden würden. Eine spirituelle oder konfessionelle Auseinandersetzung mit dem Islam im Vergleich zum Christentum bzw. ein Nachdenkprozess ist aus diesen Angaben aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht er erkennen. Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer maximal oberflächliches Wissen zum Christentum bzw. zum Protestantismus wiedergeben konnte, so meinte der Beschwerdeführer u. a. Martin Luther King (ein US - amerikanischer Bürgerrechtler) sei der Begründer des Protestantismus und kenne er keine weiteren Reformatoren (siehe dazu AS 76f). Nun zeugt das auch für das erkennende Gericht in keiner Weise von einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Christentum, aber vor allem nicht mit dem Protestantismus. Der Beschwerdeführer legt damit in keiner Weise dar, dass er sich länger bzw. tiefergehend mit Glaubensfragen und Glaubensinhalten des Christentums, insbesondere des Protestantismus, auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er am Sonntag die Kirche besuche, die Bibel immer dabeihabe und rund vier bis fünf Stunden in der Woche die Bibel lese. Dennoch habe der Beschwerdeführer weder einfache Bibelgeschichten wiedergeben noch beantworten können, dass die Protestanten am 31.10. den Reformationstag feierten (vgl. dazu die Ausführungen auf AS 77f). Auffallend ist für das erkennende Gericht darüber hinaus auch noch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich einer Freikirche angeschlossen habe, lediglich ausführte, er sei von Bekannten mit dieser Kirche bekannt gemacht worden (AS 77). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er sich näher mit seiner neuen Kirche oder dem Christentum auseinandergesetzt hat, wäre es doch regelmäßig zu erwarten gewesen, dass jemand, der konvertiert, sich auch mit seiner neuen Kirche intensiv auseinandersetzt, bevor er einer Kirche betritt. Gerade davon zeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch ausführte, die Polizei hätte seine Privatwohnung gestürmt, wo sie sich gemeinsam mit dem Christentum befasst hätten (AS 9), nur um vor der belangten Behörde auszuführen, dass die Polizei die Hauskirche gestürmt hätten (AS 75). Nun verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Erfragung der Fluchtgründe dient, jedoch ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes zumindest bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer offenbar seine Privatwohnung mit der Hauskirche verwechselt, was ebenso nicht weiter zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt.

Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist gegenständlich daher nicht zu widersprechen, dass eine Scheinkonversion vorliegt und so kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung christlich religiös lebt und wird die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers, obschon die Taufe vollzogen wurde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner asylrelevanten Verfolgung führen.

Insoweit die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten iSd §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG nicht nachgekommen sei, ist zum einen auszuführen, dass die belangte Behörde den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festgestellt, den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen aufgefordert hat und die Beurteilung, ob der Asylwerber eine Verfolgung durch sein Vorbringen bzw. sonstiges Mitwirken im Verfahren glaubhaft gemacht hat, der Behörde obliegt. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung der wohlbegründeten Furcht eine an den Beschwerdeführer gestellte Anforderung aus der Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstellt. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit, alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. AS 75 ff zum Fluchtgrund und insbesondere die Fragen: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe! Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen? Möchten Sie noch irgendetwas angeben?), im Besonderen erfolgte eine detaillierte Befragung zu seinem Fluchtgrund bzw. seiner Fluchtgeschichte die Konversion betreffend, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, zumal diesbezüglich angeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen habe (vgl. dazu AS 215 bzw. S. 5 der Beschwerde). Zum anderen ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder entsprechende Beweise vorgelegt noch den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde durch substantiierte Einwendungen widersprochen hat, sondern hat dieser lediglich seine bereits im Rahmen der Einvernahme vorgebrachte Fluchtgeschichte wiederholt (vgl. dazu AS 215 bzw. S. 5 der Beschwerde). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 6.3.1996, 95/20/0650) zu verweisen, als der Beschwerdeführer die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie die Verletzung des Parteiengehörs lediglich in allgemein gehaltenen Wendungen geltend gemacht hat (vgl. dazu AS 116 bzw. S. 6 der Beschwerde) und dass die zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren oftmals die Angaben des Asylwerbers selbst sind und es bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht auf die Feststellung allgemeiner Verhältnisse ankommt, sondern auf die vom Asylwerber glaubhaft zu machenden konkreten Umstände des Einzelfalles. Im Ergebnis ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in §§ 37, 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Beschwerde ist dagegen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert bestritten wird und insbesondere nicht aufgezeigt wird, weshalb die seitens der belangten Behörde dargelegte Beweiswürdigung falsch oder lückenhaft geblieben wäre.

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Der Beschwerdeführer trat den seitens der belangten Behörde verwendeten Stellungnahme in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko).

Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).

Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).

Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K40).

Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, bzw. verneinte er ausdrücklich, dass er im Iran einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubhaft zu qualifizieren, weswegen es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung, der sich auch das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt, steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer, welcher nur zum Schein konvertierte, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers (dass er nämlich in Österreich in einer Freikirche getauft wurde und eine Kirche besucht) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben bzw. ist auch nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden oder sonst wer im Iran von der Scheinkonversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

3.2 Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 AsylG:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt."

Die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. III Nr. 47/2010 lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Artikel 3 - Verbot der Folter

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl das Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. den B des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588, mwN).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den B des VwGH vom 18.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0255, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nicht, um als unzulässig zu erscheinen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer solche Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, mwN zum Refoulementverbot).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der gerade angeführten höchstgerichtlichen Judikatur besteht kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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