TE Bvwg Beschluss 2018/7/2 L523 2199102-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

1. L523 1431267-2/4Z

2. L523 1431268-2/4Z

3. L523 1431269-2/4Z

4. L523 1431270-2/4Z

5. L523 2199104-1/4Z

6. L523 2199102-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX(BF1), geb. XXXX, StA. Aserbaidschan und der XXXX (BF2), geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, sowie der Beschwerden der durch die Mutter XXXX(BF2) gesetzlich vertretenen vier Kinder XXXX(BF3), geb. XXXX, XXXX (BF4), geb. XXXX, XXXX(BF5), geb. XXXX und XXXX (BF6), geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 28.05.2018, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX; beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheiden vom 28.5.2018 wurde der neuerliche Antrag der Beschwerdeführer vom 18.01.2018 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaischan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung drohe und ihre Asylanträge bereits mehrfach rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien. Ebenso wenig würden anderweitig relevante Gründe existieren, welche einer Rückkehr nach Aserbaidschan entgegenstehen würden. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt worden.

2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide des BFA am 20.06.2018 vollinhaltlich und fristgerecht Beschwerde.

Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der BF1 neue Beweismittel vorgebracht hätte und dass die Entscheidung der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Zudem wäre die BF2 krankheitsbedingt am 21.3.2018 nicht zur BFA Einvernahme erschienen und der Bescheid ohne neuerliche Einvernahme ihrerseits erlassen worden. Auch wäre die Situation der fünf Kinder in Aserbaidschan nicht richtig gewürdigt worden.

Hinzu komme, dass für das jüngste Kind XXXX, geb. XXXX, noch gar kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden sei.

3. Vom BFA wurden die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 26.06.2018 der Gerichtsabteilung L 523 vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche von Amts wegen ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gegenständlich liegen zwar wie vom BFA richtig erkannt bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen der BF1-6 vor, allerdings ist das Asyl-Beschwerdeverfahren betreffend das jüngste Kind dieser Familie, XXXX, geb. XXXX, XXXX, aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im zu diesem jüngsten Kind ergangenen negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2017, Zahl: XXXX, wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Da entsprechend § 34 AsylG in den vorliegenden Fällen von einem Familienverfahren auszugehen ist und der Beschwerde des jüngsten Mitglieds dieser Familie - einem Baby im Alter von 10 Monaten, gesetzlich vertreten durch die Mutter BF2 - die aufschiebende Wirkung zukommt, war folglich im Sinne des Art 8 EMRK auch den übrigen Familienmitgliedern, somit den BF1-6, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Alledem zufolge war im gegenständlichen Familienverfahren spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2199102.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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