TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 L525 2196084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2196084-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab an, er habe nach Österreich gewollt, weil der Bruder seiner Frau hier lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin zum Christentum konvertiert und das ist gegen die islamische Regierung. Eines Tages, als ich nicht zu Hause war, waren die (Geheimpolizei) bei mir zu Hause und haben alle meine Sachen und Dokumente mitgenommen. Ich habe telefonisch von diesem Vorfall erfahren und ging dann nicht mehr nach Hause. Ich habe mich einige Male versteckt. Weil ich dann Angst bekommen habe, habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.2.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte vor (AS 67 - 81): Iranische Geburtsurkunde im Original; iranische ID - Karte im Original; Bestätigung über die Gottesdienstbesuche und Besuch einer Taufvorbereitung vom Personal Ordinariat vom 1.2.2018. Zum Reisepass gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm dieser von den iranischen Behörden - von Beamten des Informationsdienstes Sepah - im Zuge einer Hausdurchsuchung am 2.8.2016 abgenommen worden sei. Es sei nur eine einzige Hausdurchsuchung gewesen und seither sei auch nichts mehr passiert. Es sei auch niemand mehr von den Behörden bei seiner Familie aufgetaucht.

Zu seinen Fluchtgründen befragt (LA: "Sie haben nun die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch beteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen."), gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe im Iran Probleme gehabt und war in Lebensgefahr. Seit 1393 (Anm.: 2014) interessiere ich mich für das Christentum. Ich war im Iran zwei Mal in einer offiziellen Kirche. Beim zweiten Besuch, nachdem ich die Kirche verlassen wollte, hat der Priester gesagt, dass sie alle Ausweise der Mitglieder kopieren müssen und deswegen habe ich Angst bekommen und war nicht mehr in der Kirche. Danach war ich bei einem Freund in Armenien und habe mich sieben oder acht Tage aufgehalten. Bei der Rückreise in den Iran habe ich an der Grenze Probleme bekommen, welche ich bereits geschildert habe. Der Freund Lamik, welcher mich eingeladen hatte, war im Jahre 1395 (Anm.: 2016) von mir eingeladen, dass er mich besuchen kommt und ist drei Tage bei mir geblieben. Ich habe zu Hause ein Piano gehabt und er hat sehr schön gespielt. Nachdem er von mir weggegangen ist, wurde meine Wohnung gestürmt. Mein armenischer Freund XXXX Lamik hat immer gebetet. Zwar auf Armenisch, aber er hat gebetet. Ein anderer Freund namens XXXX Asghar war auch zu der gleichen Zeit bei mir. Ich kenne den Asghar vom Gymnasium. Nachdem der Geheimdienst der Sepah mein Zuhause gestürmt hat, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Ich habe erfahren, dass der Lamik auch verhaftet worden wäre. Die Beamten sind sicher nur gekommen, weil der Lamik bei mir zuhause war. Ich habe früher noch eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass ich für christliche Religion nicht aktiv sein darf und ich war auch noch zweimal in der Kirche. Deshalb habe ich auch das Heimatland verlassen. Ich war in Lebensgefahr. Mein Glaube an Jesus Christus ist im Iran verboten." Das seien alle Gründe, mehr könne er nicht dazu angeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Konvertierung zum Christentum und sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. So stellte das BFA zur behaupteten Konversion u. a. fest, der Beschwerdeführer habe ob seines vagen Vorbringens eine innere Überzeugung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, es wäre diesem auch zumutbar, mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten und könne er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen, die ihn ja auch bereits bisher unterstützt habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus: Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt als Beweis gewürdigt und zu Unrecht festgestellt, dass er kein überzeugter Christ sei. Es seien auch keine anderen Erhebungen unternommen worden, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Bundesamt sei somit seiner Verpflichtung zur Anwendung der auch im Asylverfahren geltenden AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen und sei aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt. Er habe seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und sei bereit, zu jeder weiteren Frage Stellung zu nehmen. Er habe sich weiters damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland und Österreich überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Somit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um beim Verfahrensverlauf seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 15 AsylG nachzukommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er spricht Farsi, Türkisch und Englisch. Er hat zuletzt als selbstständiger "Möbelmacher" in seiner eigenen Werkstatt gearbeitet und davon gut leben können. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Ehefrau, seinen Sohn und weitere andere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Es geht ihnen gut. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 6.9.2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer wohnt in einer im Zuge des Asylverfahrens bereitgestellten Unterkunft. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer hat einen Schwager in Österreich. Er führt in Österreich kein Familienleben und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er besucht am Sonntag die Kirche und nimmt an einer Taufvorbereitung teil.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, insbesondere kann das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund der Konversion zum Christentum verfolgt, nicht festgestellt werden.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Länderfeststellungen:

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die sich u. a. mit der Situation von Christen bzw. mit der Konversion zum Christentum, der wirtschaftlichen Situation und der Behandlung nach Rückkehr im Iran auseinandersetzt. Die verwendeten Länderberichte weisen nach wie vor die notwendige Aktualität auf und wurde den Länderberichten in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, der vorgelegten Geburtsurkunde und einer iranischen Identitätskarte (AS 69-81). Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (AS 13ff). Die Feststellungen zum Leben in Österreich (insbesondere zu den fehlenden Deutschkenntnissen, zu seiner Unterkunft, zur Grundversorgung, Unbescholtenheit, zum fehlenden Privat- und Familienleben) ergeben sich aus der Aktenlage (AS 52f) und aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Dass der Beschwerdeführer, obschon dieser durch seinen Schwager über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt, keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich hat, gab er im Zuge der Befragung durch die belangte Behörde selbst an (AS 52). Weitere nachhaltige integrative Schritte (soziale oder berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

2.2. Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in seiner Beschwerde.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zusammengefasst zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, glaubhaft zu machen - zum einen die Konvertierung zum Christentum und zum anderen sein Fluchtvorbringen.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA dar, er sei als schiitischer Moslem geboren und auch so von seinen strenggläubigen Eltern erzogen worden. Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei Christ, nachgefragt, er sei Katholik (AS 49). Dann gab der Beschwerdeführer an, weder eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorlegen zu können (AS 51) noch getauft zu sein (AS 49): Dem BFA ist zuzustimmen, dass o. a. Aussagen zur Glaubhaftmachung der Tatsache, der Beschwerdeführer sei katholischer Christ, nicht genügen, vielmehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (er habe keine Austrittserklärung) auch noch auf die Frage, wieso er dann behaupte, Christ zu sein, lapidar erklärte: "Weil ich mich für das Christentum interessiere, bin ich Christ." Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es für die Glaubwürdigkeit nicht darauf ankommt, ob etwa Bescheinigungsmittel (wie etwa die Austrittserklärung oder eine Bestätigung für die Mitgliedschaft zur neu beigetretenen Kirche) vorgelegt wurden oder für den Glaubenswechsel, ob die Taufe auch vollzogen wurde. Sondern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich weder stimmig noch ist mit diesem Vorbringen die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers - nämlich als Christ zu leben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte auch, er nehme seit vier Monaten an einer Taufvorbereitung teil und würde einmal, manchmal auch zweimal in der Woche hingehen (AS 49f). Der belangten Behörde ist nicht zu entgegnen, wenn sie - auf konkretes Nachfragen und aufgrund der Darlegung, die Taufvorbereitung habe Anfang Oktober begonnen, das Ende wisse er nicht, das werde ihm von seinem Priester noch mitgeteilt, es werde an einem wichtigen Feiertag der Fastenzeit beendet werden und den Namen des Feiertages wisse er nicht - folgerte, die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu seien völlig vage, wobei das Gleiche auch für die Angaben zum Leiter - das sei ein "Christian", den Familiennamen wisse er nicht - und zum Ort der Taufvorbereitung - die Adresse sei Wien, in der Nähe des Stephansplatzes, gelte. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Argumentation der belangten Behörde an, als der Beschwerdeführer erkennbar nur ein geringfügiges Interesse an der Taufvorbereitung und den dort handelnden Personen an den Tag gelegt habe und die Taufvorbereitung vermutlich nur zum Zweck der Beschaffung von asylrelevanten Beweismitteln besuchen würde, um hier in Österreich die Voraussetzungen zu schaffen, um getauft zu werden und somit den gewünschten Asylstatus zu erlangen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer jetzt bei dieser Taufvorbereitung gelernt habe, führte dieser wiederum lediglich vage aus, er habe schon ein Vorwissen gehabt. Er habe gelernt zu beten und über die Liebe, die Zuneigung und den Glauben. Erst auf erneute Nachfrage fielen die Antworten etwas konkreter aus (AS 50) und ist dem BFA beizupflichten, als der Beschwerdeführer - neu zum Christentum konvertiert - jegliche Begeisterung vermissen lasse, zumal der Aussage eines Asylwerbers gerade für die Glaubhaftmachung selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem, mit dem Islam nicht ausgekommen und nicht religiös gewesen zu sein (AS 58). Nicht schlüssig gab der Beschwerdeführer auf die nächsten Fragen aber an, er habe nach islamischem Recht geheiratet, weil dies Tradition wäre und man es machen müsse, habe aber freiwillig traditionell nach islamischem Ritus geheiratet. Auch hier ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es habe kein Schlüsselerlebnis für den Abfall vom Islam gegeben, dies sei schleichend eingetreten, er habe 2014 das Interesse am Christentum entdeckt (AS 58) und habe zweimal eine offizielle katholische Kirche im Iran besucht, um daraufhin im nächsten Satz anzuführen, er habe ein ruhiges Leben haben wollen und nichts in christlicher Hinsicht gemacht (AS 57) und diese Behauptung in weiterer Folge abzuschwächen und zu erklären, er sei von einem armenischen Freund mitgenommen worden und sei nur die letzten fünfzehn Minuten bei einem Gottesdienst dabei gewesen (AS 57). Dem BFA ist nicht zu widersprechen und schließt sich das erkennende Gericht den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen an, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien völlig unglaubhaft und mit den realen Begebenheiten im Iran nicht in Einklang zu bringen, zumal vor den offiziellen iranischen Kirchen Sicherheitspersonal postiert sei, welches Identitätskontrollen der Gläubigen durchführe (vgl. dazu AS 119 bzw. S 34 des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer erklärte einerseits, dass er bereits im Iran in der Kirche auf Armenisch, aber nur frei gebetet habe. Nach dem freien Gebet befragt, räumte der Beschwerdeführer dann andererseits ein, es sei dies das Rabbani Gebet (Anmerkung des BFA: [Vater Unser]) gewesen und auf Vorhalt des widersprüchlichen Vorbringens erklärte der Beschwerdeführer, dass das ein offizielles Gebet sei, welches er im Herzen gebetet habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, weder andere offizielle Gebete noch religiöse Lieder und deren Text zu kennen (AS 59). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge detailliert und konkret zum christlichen Glauben, insbesondere zu den Riten im kirchlichen und speziell im katholischen Jahresverlauf befragt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, alle zwei bis drei Tage vor dem Schlafen ein paar Seiten in der Bibel zu lesen, zuletzt das Rabbani Gebet gelesen zu haben und dieses stünde richtigerweise im Lukas Evangelium, ansonsten führte der Beschwerdeführer hauptsächlich zu den Fragen aus, er wisse die Antwort nicht - so habe der Beschwerdeführer weder das Marien Gebet ("Gegrüßet seist du Maria") noch das apostolische Glaubensbekenntnis ("Vater unser") gekannt (AS 60f). So ist der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu den Inhalten des christlichen - respektive des katholischen - Glaubens befragt, die gestellten Wissensfragen großteils nicht beantworten habe können bzw. nicht in der Lage gewesen sei, eine Konversion zum Christentum im Sinne einer inneren Haltung glaubwürdig darzulegen. Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Glaubensüberzeugung noch verstärkend, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er seinen Glauben in Österreich lebe vor - und dies völlig vage - er müsse den Eingang der Kirche neugestalten, sonst mache er nichts, um dann wiederum anzugeben, er bete und versuche sein Wissen zu erweitern (AS 59). Zur Konversion ist in einer Gesamtbetrachtung nun auszuführen und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass es bei der Beurteilung des behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung - auf die innere religiöse Einstellung - des Beschwerdeführers ankommt, christlich zu leben. Dies glaubhaft darzulegen, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist gegenständlich daher nicht zu widersprechen, dass eine Scheinkonversion vorliegt. Der Beschwerdeführer gab vor, sich seit 2014 für das Christentum zu interessieren und im Iran daher einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein: Er habe im Iran ein Problem gehabt und sei in Lebensgefahr gewesen. So sei der Beschwerdeführer zweimal in einer offiziellen Kirche gewesen. Beim zweiten Mal habe der Priester Kopien aller Mitglieder verlangt, da habe er Angst bekommen und sei nicht mehr in die Kirche gegangen. (AS 54f). Das Vorbringen der Besuche in einer offiziellen Kirche stellt sich - wie für die belangte Behörde - auch für das erkennende Gericht als völlig unglaubhaft und als mit den realen Begebenheiten im Iran nicht in Einklang zu bringen dar, zumal vor den offiziellen iranischen Kirchen Sicherheitspersonal postiert ist, welches Identitätskontrollen der Gläubigen durchführt und es zum einen für Nichtmuslime keine Religionsfreiheit gibt, zum anderen Muslime gehindert werden, diese offiziellen kirchlichen Grundstücke zu betreten (vgl. AS 117f bzw. S. 31f des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer behauptete darüber hinaus, er habe im Jahr 2014 auf der Rückreise von einem Freund in Armenien an der Grenze Probleme bekommen (AS 54), weil er von den iranischen Behörden kontrolliert worden sei, welche ein paar christliche Bücher in seinem Auto gefunden hätten. Er sei für sechs Stunden festgehalten und nachdem er etwas unterschrieben habe, dann wieder freigelassen worden (AS 51). Zu diesem Vorbringen gab der Beschwerdeführer selbst an, dass sonst nichts passiert sei und dies auch nicht sein Fluchtgrund gewesen sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2016 zwei Freunde zu sich nach Hause eingeladen, einer der beiden habe immer armenisch gebetet und nachdem dieser gegangen sei, sei die Wohnung des Beschwerdeführers vom Geheimdienst der Sepah gestürmt worden und sei der Beschwerdeführer deswegen nicht mehr nach Hause gegangen. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, er habe erfahren, dass jener Freund auch verhaftet worden sei und die Beamten sicher nur gekommen seien, weil dieser bei ihm zuhause gewesen sei. Zudem gab der Beschwerdeführer vor, er habe noch von früher eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er für die christliche Religion nicht aktiv sein dürfe und er sei auch noch zweimal in der Kirche gewesen. Deshalb habe er auch sein Heimatland verlassen. Er sei in Lebensgefahr gewesen. Sein Glaube an Jesus Christus sei im Iran verboten (AS 54f). Im Gegensatz dazu sagte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine Familie sei jemals bedroht worden (AS 55), er habe niemals in seinem Heimatland strafbare Handlungen begangen oder er sei nie in Haft gewesen (AS 52), er habe niemals Probleme mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen in seinem Heimatland gehabt (AS 53). Verfahrensgegenständlich ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie ausführt, dass ob der widersprüchlichen Behauptungen eine staatliche Verfolgung nicht nachvollziehbar und folglich nicht glaubhaft ist, zumal sich auch laut Angaben des Beschwerdeführers das Interesse der iranischen Behörden eindeutig auf seinen Freund konzentrierte. Zudem gab der Beschwerdeführer einmal zur Flucht zu Protokoll, die Hausdurchsuchung habe am 25.7.2016 stattgefunden, er habe vier Monate später, zuvor habe er sich im Norden des Iran an einem Strand alleine aufgehalten, am 5.12.2016, den Iran verlassen (AS 55) und an anderer Stelle, er habe am 5.12.2016 erst Teheran verlassen und sei nach Urumie gefahren und habe dann erst illegal und zu Fuß den Iran in Richtung Türkei verlassen. Der belangten Behörde ist hier zuzustimmen, wenn sie annimmt, dass den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers jeglicher Wahrheitsgehalt fehlt, als er die Angaben zur Fluchtroute widersprüchlich dargestellt hat und daher auch der Fluchtgrund nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Ferner führte der Beschwerdeführer zur behaupteten Hausdurchsuchung aus, er sei nicht zu Hause gewesen, nur sein Schwager (AS 55). Nachgefragt, ergänzte der Beschwerdeführer, es sei nur sein Name gerufen worden und sein Schwager habe den Eindruck gehabt, es habe mit seinem Freund zu tun. Weiter befragt, woher sein Schwager von seinem Freund erfahren haben könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, der Schwager hätte diesen Namen angeblich bei der Hausdurchsuchung gehört. Der Frage, in welchem Zusammenhang aber der Name seines Freundes gefallen sei, sei der Beschwerdeführer nur ausgewichen und habe er erklärt, er wisse es nicht, da er nicht dort gewesen sei. Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer nicht nachgefragt habe, gab dieser nur an, dass dies nicht der Fall gewesen sei und habe der Beschwerdeführer seine Behauptung weiter abgeschwächt und erklärt, dass sein Schwager nur ein junger Mensch sei, der gefragt worden sei, ob er der Beschwerdeführer sei und dass er zur Seite gehen solle (AS 56f). In diesem Fall schließt sich das erkennende Gericht auch den Schlussfolgerungen des BFA an, der Beschwerdeführer steigere oder schwäche seine Erklärungen im Laufe des Verfahrens ganz nach Belieben und ist anzumerken, die unsubstantiierte Aussage, die Beamten hätten dem Beschwerdeführer noch ausgerichtet, er solle sich bei der Sepah melden (AS 56) oder nachgefragt, woher die Behörde erfahren haben solle, dass sein Freund ein einziges Mal bei ihm zu Besuch gewesen sei, dass er es nicht wisse, er sei drei Tage dagewesen, er sei ein Ehrenmann gewesen und er habe die Bücher von ihm bekommen (AS 57), reicht für die Annahme, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung vorläge, nicht aus. Zudem machte der Beschwerdeführer im Zuge der Hausdurchsuchung widersprüchliche Angaben, als er ihm ein paar Zeitschriften, sein Reisepass sowie die Mitschriften seines Sohnes mitgenommen worden seien (AS 56), während dieser an anderer Stelle aussagte, sein Laptop und ein paar Unterlagen seien von den Behörden mitgenommen worden (AS 55). Hierzu ist auszuführen, dass ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzuerkennen ist, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit auch einleuchtend erscheinen - so ist nicht nachvollziehbar, warum ein offizielles Bild vom Abendmahl nicht beschlagnahmt worden sei (AS 56) - und wenn erst sehr spät gemachte Angaben - so ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Tatsache, dass die Bibel auch beschlagnahmt worden sei, erst gegen Ende der Einvernahme beiläufig erwähnt habe und nachgefragt angab, die Bibel sei im Iran verboten, er habe nicht daran gedacht (AS 56) - nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. Der Beschwerdeführer legte dar, von der Hausdurchsuchung bis zur Ausreise seien vier Monate vergangen (AS 55) und er während dieser Zeit im Norden des Iran sogar als Taxilenker gearbeitet habe, obschon er Angst vor Kontrollen und dem Vorzeigen seines Ausweises gehabt habe, um gleich darauf anzuführen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland hätte er keine Angst, wenn er allein wäre, jetzt habe er aber einen Sohn (AS 61). Das BFA folgert diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, da er bei einer akuten und lebensgefährlichen Bedrohung sofort und ohne Zögern den Iran verlassen habe und er eine wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft dargelegt habe - seine Angst beziehe sich nur darauf, dass er einen Sohn habe. Der Beschwerdeführer gab vor, er habe sich ca. sieben Monate in Griechenland aufgehalten (AS 54), stellte dort keinen Asylantrag, sondern reiste nach dem vierten Versuch unter Verwendung einer gefälschten griechischen Identitätskarte illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein (AS 53). Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den internationalen Schutz weder zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat - so hat dieser erst nach seinem Aufgriff durch die österreichischen Behörden am 6.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - noch, dass dem Beschwerdeführer generell seine persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann, weil er die Behörden getäuscht hat - so hat er am Flughafen in Österreich die gefälschte ID - Karte weggeschmissen und selbst noch angegeben, die Polizei in Österreich habe nichts davon bemerkt (AS 53). Zur behaupteten Bedrohung ist auszuführen und ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung - die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit der Tatsachenbehauptungen - nicht gelungen ist.

Insoweit die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst moniert, dass die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten iSd §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 2 AVG nicht nachgekommen sei, ist zum einen auszuführen, dass die belangte Behörde den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festgestellt, den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme bezüglich der Länderfeststellungen aufgefordert hat und die Beurteilung, ob der Asylwerber eine Verfolgung durch sein Vorbringen bzw. sonstiges Mitwirken im Verfahren glaubhaft gemacht hat, der Behörde obliegt. Dem gegenüber ist festzuhalten, dass die Glaubhaftmachung der wohlbegründeten Furcht eine an den Beschwerdeführer gestellte Anforderung aus der Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darstellt. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit, alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Besonderen erfolgte eine detaillierte Befragung zu seiner behaupteten Konversion zum Christentum und zu seinem Fluchtgrund bzw. seiner Fluchtgeschichte. Zum anderen ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer von sich aus weder entsprechende Beweise vorgelegt noch den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde durch substantiierte Einwendungen entgegengetreten ist, sondern hat dieser lediglich seine bereits im Rahmen der Einvernahme vorgebrachte Fluchtgeschichte wiederholt (vgl. dazu AS 239 bzw. S. 2 der Beschwerde). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 6.3.1996, 95/20/0650) zu verweisen, als der Beschwerdeführer die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie die Verletzung des Parteiengehörs lediglich in allgemein gehaltenen Wendungen geltend gemacht hat (vgl. dazu AS 241 bzw. S. 3 der Beschwerde) und dass zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren die Angaben des Asylwerbers selbst sind und es bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention nicht auf die Feststellung allgemeiner Verhältnisse ankommt, sondern auf die vom Asylwerber glaubhaft zu machenden konkreten Umstände des Einzelfalles. Im Ergebnis ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in §§ 37, 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft angeführt und dieser wäre bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, so ist dem zu erwidern, dass aus Sicht der belangten Behörde eben keine Antworten offen geblieben sind, da es das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig qualifizierte - eine Ansicht, der sich das erkennende Gericht im Übrigen anschließt, sodass die gesamte Darlegung gegen das Vorliegen einer Konversion zum Christentum und somit gegen die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aufgrund der Religion spricht. Darüber hinaus wird seitens des erkennenden Gerichtes nochmals festgehalten, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des erkennenden Gerichtes ist, den Beschwerdeführer so lange zu befragen, bis aus seiner Sicht keine Fragen offenbleiben, sondern ist der Beschwerdeführer von sich aus verpflichtet, das maßgebliche Vorbringen darzulegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer intensiv zu seiner behaupteten Konversion bzw. dem vorgegebenen Fluchtgrund befragt (AS 47ff) und stellte offene Fragen.

2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den o.a. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).

Der Beschwerdeführer trat den seitens der belangten Behörde verwendeten Stellungnahme in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.

Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung der Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind.

Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie dem Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko).

Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).

Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).

Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06 in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K40).

Wie oben beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund des von der Rechtsprechung geforderten inneren Entschlusses tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert ist. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, bzw. verneinte er ausdrücklich, dass er im Iran einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war als unglaubhaft zu qualifizieren, weswegen es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung, der sich auch das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt, steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt. Den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge sehen sich vor allem missionierende Christen und christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der Beschwerdeführer, welcher nur zum Schein konvertierte, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein, zumal dieser das auch nicht angegeben hat. Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern eben um jemanden, der nur zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers (dass er nämlich in Österreich seit vier Monaten an einer Taufvorbereitung teilnimmt und am Sonntag die Kirche besucht) erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht gegeben bzw. ist auch nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden oder sonst wer im Iran von der Scheinkonversion des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

3.2 Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 AsylG:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt."

Die Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. III Nr. 47/2010 lautet auszugsweise:

"Artikel 2 - Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Artikel 3 - Verbot der Folter

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssitu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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