Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z2Spruch
L521 2199317-1/3Z
L521 2199320-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Manfred FUCHSBICHLER, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 831759308-171332017,
A)
1. beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkennt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. Manfred FUCHSBICHLER, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1163943602-171332041,
A)
1. beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkennt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 FPG sowie § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 29.11.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Zweitbeschwerdeführer ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und wurde am XXXX in Wels geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.201 wurden sowohl der Antrag der Erstbeschwerdeführerin als auch jener des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Diese Bescheide erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
4. Am 29.11.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin sowohl in eigenem Namen als auch für den Zweitbeschwerdeführers einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde wider die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führt die belangte Behörde zu den Spruchpunkten IV. und V. der angefochtenen Bescheide aus, die Beschwerdeführer wären ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen. Dieses Fehlverhalten sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und laufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwider. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der daraus ableitenden Bescheide wären keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen.
Da die Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit wären, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne das Bundesamt nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In der Folge wird wörtlich ausgeführt: "Ihre Verhaltensweise zeigt eine unglaubliche Arroganz und Selbstherrlichkeit österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber, die auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten lassen. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden."
Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide wird auf die Erwägungen zu Spruchpunkt IV. verwiesen und daraus eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abgeleitet.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
7. Gegen die den Beschwerdeführern am 09.05.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei begehrt sowie die Aufhebung bzw. Herabsetzung des Einreiseverbotes beantragt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Ferner beantragen die Beschwerdeführer explizit, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die Beschwerdevorlage langte am 27.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
9. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtslage und Judikatur:
1.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Diese Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (13.12.2017, Ro 2017/19/0003). In Anbetracht des europarechtlichen Hintergrundes ist ein restriktives Verständnis dieser Bestimmung angezeigt
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, § 18 BFA-VG K.3). Art. 31 Abs. 8 lit. j der Richtlinie 2013/32/EU verlangt in diesem Zusammenhang schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.
1.3. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige einen der in den Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände verwirklicht.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf seine Erwägungen hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu § 6 AsylG 2005).
Eine solche - auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche - einzelfallbezogene Interessenabwägung kann den angefochtenen Bescheide nicht entnommen werden. Schon aus diesem Grund kann der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand haben.
Darüber hinaus wirft das belangte Bundesamt im Ergebnis den Beschwerdeführern lediglich vor, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt von Fremden stellen Verwaltungsübertretungen dar, die nach Maßgabe des § 120 FPG zu bestrafen sind. Das entsprechende Strafverfahren eingeleitet worden wären oder gar bereits eine (rechtskräftige) Bestrafung erfolgte, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens tatsächlich eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde, die eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführer liegt nicht vor.
In der Beschwerde wird diesbezüglich auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel führen, über eine Unterkunft verfügen und ihr Unterhalt gesichert ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von den Beschwerdeführern ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen wären. Die - potentielle - Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes vermag demgegenüber kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer raschen Außerlandesbringung zu rechtfertigen.
Ferner darf bei der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer (insbesondere die Erstbeschwerdeführerin) bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und dieser lange Aufenthalt - der Aktenlage nach - eine Folge der überlangen Verfahrensdauer im Asylverfahren vor dem belangten Bundesamt ist.
Zusammenfassend sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.
Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.
2.2. Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher jeweils ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.3. Ausweislich der vorstehenden teilweisen Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Bescheide stützt das belangte Bundesamt das ausgesprochene Einreiseverbot ebenfalls auf den weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Diese Begründung überzeugt in Ansehung des Zweitbeschwerdeführer bereits bei der hier anzustellenden Grobprüfung des Beschwerdevorbringens nicht. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein noch nicht einmal eineinhalbjähriges Kind und er ist jedenfalls nicht in der Lage, das Unerlaubte einer Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (vgl. § 4 VStG). Der Zweitbeschwerdeführer ist daher jedenfalls nicht gemäß § 120 FPG strafbar. Ferner erkennt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten und jenes der Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001; 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471).
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG einschlägig wäre.
In Ermangelung weiterer Ausführungen des belangten Bundesamtes hinsichtlich des gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes ist dieses aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits in diesem Verfahrensstadium ersatzlos aufzuheben.
2.4. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. statt aller VwGH 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Die mit der gegenständlichen Beschwerde verbunden Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind somit zurückzuweisen.
2.5. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkte V spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.
2.6. Eine mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Schlagworte
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2199320.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018