TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 L526 2199438-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L526 2199438-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. über die Beschwerde von XXXX StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), ein irakischer Staatsbürger stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 19.10.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dort gab er an, aus XXXX im Irak zu stammen. Er und seine Familie würden von den Milizen wegen ihres Glaubens bedroht und es wäre für sie nicht mehr sicher in ihrem Land.

Am 10.05.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: bB) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der BF zusammengefasst an, dass er ein Geschäft gehabt hätte. Die Leute hätten gewusst, dass er nicht gläubig sei und das sei irgendwie verbreitet worden und habe dann auch die Leute von der Miliz erreicht. Als er sich eines Tages zum Geschäft begeben habe, habe er einen Brief erhalten, in welchem gestanden sei, dass er ungläubig sei und dort kein Platz für ihn wäre. Auch sei er telefonisch bedroht worden, indem der Anrufer gesagt habe, dass die Familie dort nicht bleiben könne. Wenn die Familie bliebe, würde sie getötet. Der BF sei deshalb zur Polizei gegangen, wo er einen Freund habe. Dieser habe ihm erklärt, dass er deshalb keine Anzeige machen könne, weil er ein Ungläubiger sei. Zwei Tage später sei auf das Haus des BF geschossen worden. Sein Nachbar habe ihm erzählt, dass die Männer, welche geschossen hätten, vermummt gewesen wären. Der BF habe dann seine Familie zu seiner Mutter gebracht und am nächsten Tag überlegt, den Irak zu verlassen, was er dann auch getan habe.

2. Aufgrund eines Auftrages der bB erstattete das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich einen Bericht über die Untersuchung hinsichtlich des Vorliegens von Total- oder Verfälschungsmerkmalen des vom BF vorgelegten Personalausweises. Diesem Bericht zufolge haben die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer verfälschten Urkunde ergeben, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Den Kurzerläuterungen zum Untersuchungsergebnis lässt sich entnehmen, dass eine "Lichtbildauswechslung möglich ist" und es wird auch eine Anfrage zur Überprüfung des im Dokument befindlichen Lichtbildes bei der ausstellenden Behörde empfohlen.

3. Mit Schreiben der bB vom 29.03.2018 wurde der BF aufgefordert, schriftlich ergänzende Angaben zu tätigen, "insbesondere wenn sich hinsichtlich der im Schreiben aufgelisteten Fragestellungen seit der letzten Einvernahme wesentliche Änderungen ergeben haben. Diese Fragestellungen wurden formuliert wie folgt:

"1. Halten Sie Ihr bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht?

2. Möchten Sie Ihr bisheriges Fluchtvorbringen ergänzen?

3. Haben sich zwischenzeitig neue Sachverhalte im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen ergeben?

4. Gibt es bis dato der Behörde noch nicht vorgelegte Beweismittel, die Sie nunmehr in Vorlage bringen möchten?

5. Haben sich sonstige verfahrensrelevante Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte) ergeben?

Legen Sie dazu aktuelle Nachweise (z.B. med. Befunde oder dergleichen) vor, nur dann kann dies entsprechend im Bescheid Berücksichtigung finden." Auf Beilagen, die zusammen mit diesem Schreiben übermittelt worden sind, etwa das Ergebnis des Berichtes über die urkundentechnische Untersuchung, lässt sich kein Hinweis entnehmen.

5. Mit Schreiben vom 05.04.2018 übermittelte der BF der bB per Telefax Unterlagen, die über seine Integration Auskunft geben sollten.

6. Im Laufe des Verfahrens wurden der bB mehrere Vorfallsberichte der Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelt, etwa über den Konsum von Canabiskraut, eine Anzeige der nunmehr geschiedenen Frau des BF betreffend häusliche Gewalt und die Einvernahme des BF, in welcher dieser bestreitet, Gewalt an seiner Frau geübt zu haben.

7. Mit Bescheid vom 25.05.2018 hat die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I und II). Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gamäß § 55 Abs. 1a FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die bB im Wesentlichen fest, dass die Angaben des BF zum vermeintlichen Fluchtgrund "insgesamt auf Grund des Gesamtverhaltens im Verfahren nicht glaubhaft und als reines Konstrukt zur Asylerlangung" zu werten seien. Auch aus den sonstigen Umständen vermochte die bB keine asylrelevante Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu erkennen und konnte auch nicht feststellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein würde.

Zu Spruchpunkt VII führte die bB unter Anführung der gesetzlichen Normen begründend aus: "Sie brachten die Fälschung Ihres vermeintlichen irakischen Personalausweises in Vorlage. Dadurch ist der Tatbestand gem. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 erfüllt. Wie zuvor schlüssig dargelegt worden ist, entspricht Ihr Vorbringen zu Ihrer vermeintlichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen ...".

Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

II.3.1.5. § 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 - 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG iVm VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:

Das kann einerseits gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFAVG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist:

Die bB berief sich zum einen auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG.

In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Partei die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurde. Eine Belehrung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, wenn der BF über seine Identität oder die Echtheit seiner Dokumente täuscht, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Um dem BF tatsächlich Täuschungsabsicht im oa. Sinne nachweisen zu können, hätte es einer eingehenderen Befragung mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer Täuschung bedurft.

Abgesehen von der Tatsache, dass das Bundeskriminalamt lediglich die Möglichkeit einer Fälschung des Personalausweises feststellte, lässt sich dem Akteninhalt nicht einmal entnehmen, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorwurf der Fälschung des vorgelegten Ausweises Stellung zu beziehen.

Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG nicht vor.

Zum anderen stützt sich die bB auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG:

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG entspricht § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF, diese entspricht wiederum § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese entspricht letztlich § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters aus, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Der BF brachte vor, dass er und seine Familie wegen seiner Ungläubigkeit mit dem Tod bedroht worden wären.

Zwar zeigt die bB Unplausibilitäten in der Fluchtgeschichte des BF auf, doch reicht dies im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das gesamte Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sondern ist im Lichte der oben zitierten Judikatur davon auszugehen, dass sich das Vorbringen "schlicht" nicht als glaubhaft darstellte.

Sofern auf Widersprüche zu der Aussage der nunmehr geschiedenen Ehefrau verwiesen wird, sei noch bemerkt, dass dies für die erkennende Richterin nicht überprüfbar ist, da im Verfahrensakt weder ein Protokoll über die Einvernahme der Ehefrau noch Zitate ihrer Aussage enthalten sind.

Daher ist festzustellen, dass auch Z 5 leg cit nicht erfüllt ist.

Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass ein Tatbestand der weiteren Ziffern der oben zitierten Gesetzesstelle vorliegt und wurde dies von der bB auch nicht geprüft.

Spruchpunkt VII war damit im gegenständlichen Fall ersatzlos zu beheben, da die Voraussetzungen des dort genannten § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 nicht gegeben waren.

Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt VII nie erlassen worden wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der jüngsten, im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2199438.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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