TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L525 2195705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2195705-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 13.4.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, stellte am 12.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab an, seine Muttersprache sei Urdu (Sprachkenntnis: "Gut."; In Wort und Schrift:

"Ja."), dass er Paschtu spreche (Sprachkenntnis: "Gut."; In Wort und Schrift: "Nein." AS 7) und die Dolmetscherin gut verstehe (Anmerkung des erkennenden Gerichts: [Es handelte sich um eine Dolmetscherin der Sprache Urdu.]). Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus: "Aus Angst vor den Taliban hat mein Vater meine Flucht organisiert. Die Taliban bringen alle Schiiten in unserer Gegend ohne Grund um. Mehr kann ich zu meinem Fluchtgrund nicht angeben."

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 20.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er wurde darauf hingewiesen, im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können. Es wurde eine Dolmetscherin für Urdu bestellt und der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden (Anmerkung des Gerichts: [Es handelte sich um die gleiche Dolmetscherin wie in der Erstbefragung.]). Auf die Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, antwortete dieser: "Sehr gut. (AS 117)" Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er habe bei den vorangegangenen Befragungen und Einvernahmen immer die Wahrheit gesagt, alles sei richtig rückübersetzt und aufgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund. Seine Familie habe in seinem Heimatdorf ein Haus. Er habe Kontakt zu seinen Eltern; es gehe allen gut, seine Mutter sei Diabetikerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe bei seiner Einvernahme Hunger, Durst und auch Schlafstörungen gehabt und nicht alles gesagt. Nachgefragt, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas Neues ergeben bzw. ob er etwas Neues erfahren habe bzw. ob in den letzten eineinhalb Jahren etwas in Pakistan passiert sei, was mit ihm zu tun habe, gab dieser zu Protokoll: "Schon. In der Erstbefragung war ich aber sehr verwirrt." Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Vorhaben nach Österreich gekommen sei, Asyl zu beantragen, beantwortete dieser mit "Ja". Auf Vorhalt, dass es etwas merkwürdig erscheine, dass er bei der Frage nach den Fluchtgründen beim Erstkontakt mit den Behörden des Ziellandes seine Fluchtgründe nicht vollständig genannt, wohl aber beispielsweise alle Geschwister und deren circa - Alter aufgezählt habe, erwiderte dieser: "Was ich sagte, stimmt auch. Ich hatte mehrere Tage nicht geschlafen und war müde. Das ist normal, wenn man nicht isst und trinkt über Tage." Auf die Frage, ob er in Pakistan jemals Probleme mit den dortigen Behörden oder dem Gesetz gehabt habe, gab dieser wörtlich an: "Wegen meiner Onkel hatte ich Probleme." Wiederholt nachgefragt, antwortete dieser: "In XXXX haben wir einen Dorfvorsitzenden und der entscheidet alles." Er sei vorbestraft und darum sei er auch geflüchtet. Auf weiteres Nachfragen führte der Beschwerdeführer aus, er habe eines Tages einen Verrückten von seinem Dorf XXXX in das ca. fünfzehn Minuten entfernte Sunniten Dorf XXXX im Bezirk Upper Kurram, Parachinar, zurückgebracht; beim Rückweg sei er beobachtet worden. Von den Bewohnern seines Dorfes sei ihm das nicht geglaubt und sogleich vorgeworfen worden, er schmuggle Leute und Bomben dorthin. Das sei im April 2015 gewesen. Einen Tag danach habe er sein Dorf verlassen und sei zu seiner Tante, XXXX, der Schwester seines Vaters, etwa eine Autostunde von XXXX entfernt, gegangen. Eine Schulbesuchsbestätigung habe er sich drei Tage nachher geholt. Aufgefordert, nun alle seine Fluchtgründe betreffend Pakistan in seinen eigenen Worten und unter Anführung von Details zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Verrückten zurück nach XXXX gebracht habe und er, zurückgekehrt, von den Bewohnern von XXXX befragt und informiert worden sei, dass sie wegen der Probleme zwischen Sunniten und Schiiten nichts mit denen aus XXXX zu tun hätten, es sei nicht erlaubt, zu denen zu gehen bzw. mit denen zu verkehren. Am selben Abend habe er noch von seinem Onkel, XXXX, erfahren, dass die beiden Vereine (Tehrike Hussain und Ansaron Hussain, das seien religiöse Vereine, die in Parachinar das Sagen hätten), für die sein Onkel gearbeitet habe (in welcher Funktion wisse er nicht, aber er sei Vertreter ihres Dorfes in den Vereinen gewesen; die Vereine würden sich gegen die Regierung wehren; zwischen 2007 und 2013 sei Krieg zwischen Sunniten und Schiiten gewesen und sie hätten die Konflikte bereinigt), beschlossen hätten, ihn umzubringen, weil sie ihn verdächtigen würden, glaublich als Schmuggler; der Beschwerdeführer wisse es nicht so genau. Am Tag danach sei er wieder in die Schule gegangen, wo er auch geschimpft worden sei. Auch seine Eltern hätten gesagt, es sei nicht gut gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dennoch am Folgetag zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Am nächsten Tag sagte mein Onkel mir das." Zu seiner Tante sei er gegangen, als er das von seinem Onkel gehört habe, da dieser gesagt habe, er solle das Haus verlassen. Er sei nicht innerhalb Pakistans umgezogen, weil die Vereine überall seien. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese Vereine von allen Unterstützung, von den Dorfbewohnern und auch von der Polizei, hätten. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer dann das Risiko eingegangen sei, sich seine Schulbesuchsbestätigung noch zu holen, erwiderte der Beschwerdeführer, der Mann seiner Tante habe das für ihn gemacht. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Einvernahme noch angegeben habe, selbst in der Schule gewesen zu sein, um die Bestätigung zu holen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich habe die Daten genannt und nicht gesagt, ich war dort selbst." Auf die Frage, wenn sein Onkel im Dorf allerlei Probleme bereinige und alle auf ihn hören würden, warum nicht auch in diesem Fall, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Wenn das ganze Dorf mich beschuldigt, was solle er dann tun?" Das sei sein einziger Fluchtgrund, einen anderen habe er nicht. Nachgefragt, ob dieser ausreichend Gelegenheit gehabt habe, um alle Fluchtgründe anzusprechen, erwiderte der Beschwerdeführer: "Ja, danke. Ich hatte genug Zeit, um ihnen alles zu sagen." Daraufhin gab der Beschwerdeführer an (Anmerkung der belangten Behörde: ["Während die Referentin schreibt, gibt die VP an.]"), jetzt falle ihm ein, 2012 hätten ihn auch einmal die Taliban geschlagen. Warum, wisse er nicht. Auf die Frage, wie es dazu 2012 gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei normal, dass die Taliban die Schiiten schlagen. Sein Bein sei verletzt worden und er habe noch eine Eisenstange in seinem Bein. Auf Vorhalt, warum er das erst jetzt angebe, erwiderte dieser, das sei auch ein Fluchtgrund von ihm. Auf weiteren Vorhalt, er habe zuvor angegeben, keinen weiteren Fluchtgrund mehr zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, er habe das nicht erwähnt, weil es 2012 gewesen sei. Befragt, weshalb er dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung genannt habe, gab dieser an, er habe keine Erinnerung, was er in der Erstbefragung gesagt habe, er sei müde, hungrig und durstig gewesen. Diesbezüglich merkte die belangte Behörde an, dass das insofern merkwürdig sei, als er sich am 12.10.2016 erst eine Kopie der Erstbefragung im hiesigen Parteienverkehr geholt habe, woraufhin der Beschwerdeführer entgegnete: "Richtig." Nachgefragt, wie der Vorfall 2012 mit den Taliban zustande gekommen sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sehr jung gewesen sei. Erst nachher habe er gehört, dass es Taliban gewesen seien. Er sei zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel mütterlicherseits auf der Straße gegangen. Es seien Taliban von hinten gekommen. Sie seien so nahe an sie herangefahren, dass er gestürzt sei und sich ein Bein gebrochen habe. Nachher sei er im Spital gewesen. Derartiges habe sich bis zu seiner Ausreise 2015 nicht wiederholt. Auf die Frage, ob die Taliban sonst noch einmal in irgendeiner Form an ihn herangetreten seien, antwortete dieser: "Nein. Aber die Taliban können einen töten, wenn sie es wollen." Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer somit alle seine Gründe für die Flucht aus Pakistan vollständig genannt habe oder es noch Etwas gäbe, was er noch nicht angesprochen habe, gab dieser an: "Ja, das war jetzt alles." Würde er aktuell in sein Heimatland zurückkehren, würde er getötet werden, von den Vereinen. Sie seien überall in Pakistan, bis hinein in den Iran und Afghanistan. Im Zuge der Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, er sei nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen, sei in Pakistan nie gerichtlich verurteilt oder angeklagt gewesen, aber die Dorfbewohner seien bei ihnen wie ein Gericht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Paschtune vom Stamm der Pathan, sei ledig und habe sich von seiner Geburt bis zur Ausreise nur in seinem Dorf aufgehalten, wo seine Familie ein eigenes Haus habe und er mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gewohnt habe. Er sei in der Stadt Parachinar im Stadtviertel Upper Kurram zur Schule gegangen. Er habe kein Geld verdient, sei Schüler gewesen, sein Vater habe ein Geschäft, sei Landwirt und verkaufe Lebensmittel im Heimatdorf. In Österreich habe er viele Freunde gefunden. Er lebe von der Grundversorgung. Er sei in keinem Verein tätig oder Mitglied in einer Organisation; er sei in einem Verein in XXXX gewesen, aber gehe jetzt in die HLW (Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe) und habe keine Zeit mehr. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer noch an, dass sein Onkel früher im Krieg gewesen sei, und zur Schulbesuchsbestätigung, die habe er sich nicht selbst geholt, sondern holen lassen, weil er auch nicht im Unterricht gewesen sei. Das sei alles. Alles sei richtig protokolliert und vollständig. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer die Dolmetscherin verstanden habe, gab dieser zur Antwort: "Gut, danke." Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Zertifikat A1 vom 31.5.2016, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 27.9.2016, ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 22.6.2017 und Unterstützungserklärungen vor, wonach sich der Beschwerdeführer schon sehr gut in Österreich eingelebt und sehr gut Deutsch gelernt habe; u. a. wurde eine Bestätigung der HLW/FSW/FSB XXXX vom 17.10.2016 über den Besuch der Sprachstartklasse, mit welcher die Aufnahme als außerordentlicher Schüler möglich geworden sei, beigebracht (AS 141 - 157).

Mit Schreiben vom 2.11.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den übermittelten Länderberichten sowie zu Fragen seiner aktuellen Situation in Österreich. Er führte darin zunächst aus, er fürchte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung (so werde ihm seitens der sunnitischen Bevölkerung des Nachbardorfes vorgeworfen, terroristisch aktiv zu sein), zudem fürchte er Verfolgung aufgrund seiner Religion (als Schiit werde er im mehrheitlich sunnitisch geprägten Pakistan verfolgt), sei die Regierung nicht in der Lage Schutz zu gewähren (soweit sich die Fluchtgründe auf die Verfolgung von Privatpersonen beziehen) und liege des Weiteren eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat selbst vor (als Paschtune aus den FATA Gebieten werde ihm pauschal unterstellt, den Aufständischen anzugehören) - diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die Lage der Schiiten, insbesondere im FATA - Gebiet, unter Verweis auf das Länderinformationsblatt und auf Empfehlungen des UNHCR. Im Besonderen legte der Beschwerdeführer dar, es werde nicht eine allgemeine Diskriminierung oder Verfolgung von Paschtunen in Pakistan vorgebracht, sondern eine, die speziell Paschtunen aus dem FATA Gebiet betreffe, die von Seiten der Regierung unter Generalverdacht stehen würden, den dort aktiven Aufständischen anzugehören (vgl. das Zitat auf AS 173). Zur Lage der Paschtunen folgerte der Beschwerdeführer, es sei in seinem Fall von einer Gruppenverfolgung auszugehen, die ihn als schiitischen Paschtunen aus dem FATA Gebiet umso stärker betreffe als Paschtunen aus anderen Gebieten Pakistans (siehe AS 175). Es drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK und könne ihm auch eine Ansiedlung in anderen Landesteilen Pakistans nicht zugemutet werden. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben vor, u. a. eine Bestätigung vom 5.10.2017 über eine freiwillige Mitarbeit des Umweltgemeinderates der Stadtgemeinde XXXX und eine Bestätigung vom 21.10.2017 über die Mitgliedschaft im Verein "XXXX hilft" (vgl. die AS 185 - 227).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.4.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei schiitischer Moslem. Glaubhaft stamme er aus der Provinz Khyber Agency (FATA Gebiete). Seine Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werde können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leide. Sein Geburtsdatum sei "rechtsrichtig" mit XXXX festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe, nämlich, dass er Verfolgungshandlungen durch die schiitische Bevölkerung seines Heimatdorfes, sowie die schiitischen Vereine Tehrike Hussain und Ansaron Hussain zu befürchten habe, seien nicht glaubwürdig. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Verfolgungswahrscheinlichkeit aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte; seine Eltern, Geschwister, sowie Onkeln und Tanten lebten nach wie vor in Pakistan. In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familienangehörige noch Verwandte. Er habe in Österreich zahlreiche soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen, die in der Flüchtlingshilfe tätig seien. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung; er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht, ein Leistungsnachweis für das Level B1 liege vor. Er sei außerordentlicher Schüler der HLW/FSW XXXX. Er wolle künftig den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Elektrikerlehre antreten. Sämtliche Familienmitglieder würden in Pakistan leben, wo er bis zum Frühling 2015 sein gesamtes Leben verbracht habe, sozialisiert worden sei und die Schule besucht habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den angegebenen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der ausgeführten Widersprüche, Sinnwidrigkeiten und inhaltlichen Steigerungen nicht glaubhaft sei. Auch Bescheinigungsmittel habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zudem stünde eine "innerstaatliche Ausweichmöglichkeit" zur Verfügung. Für eine landesweite Verfolgung konkret seiner Person gäbe es keine Anhaltspunkte. Insgesamt bestehe daher keine asylrelevante Verfolgung und habe der Beschwerdeführer auch keine Umstände vorgebracht, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im Falle seiner Abschiebung nach Pakistan einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten würden.

Mit Schriftsatz vom 8.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte nach Wiedergabe des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte behauptet, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorbringen hätte können bzw. dass sein Vorbringen widersprüchlich und sinnwidrig sei, obwohl das keinesfalls nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme detaillierte Angaben über seine Fluchtgründe und Flucht gemacht. Er habe diese chronologisch, vollständig, detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben. Die Angaben würden auch mit den allgemein zugänglichen Informationen und Medienberichten übereinstimmen. Außerdem habe es die belangte Behörde vollkommen unterlassen, sich mit den zur Verfügung stehenden Länderberichten auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme auf Urdu befragt worden sei, obwohl seine Muttersprache Paschtu sei. Auch wenn er die Sprache gut beherrsche, seien seine Sprachkenntnisse nicht ausreichend, um seine Fluchtgeschichte ausführlich und vollständig erklären zu können. Da dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, dass er einen Dolmetscher für seine Muttersprache verlangen könne, habe er das nicht noch während seiner Einvernahme vorgebracht. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er bei der Erstbefragung nur von den allgemeinen Problemen der Schiiten in Pakistan gesprochen und erst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde über die persönlichen Probleme mit Tehreek Hussaini und Ansar - ul - Hussain erzählt habe. Auch hier verweise der Beschwerdeführer darauf, dass der bei der Erstbefragung beigezogene Dolmetscher Urdu gesprochen habe und die Muttersprache des Beschwerdeführers Paschtu sei, was gewisse Übersetzungsfehler bzw. Unvollständigkeiten nicht ausschließen könne. Pakistan sei einer erheblichen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Religiös motivierte Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten sei das Hauptproblem in der Kurram Agency. Berichten zufolge würden die Taliban die Sunniten unterstützen, während schiitische Gruppierungen von Ländern wie dem Iran unterstützt werden würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelange man zum Ergebnis, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers die von ihm vorgebrachte Bedrohung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibe kritisch. Der pakistanischen Regierung gelinge es aufgrund schwacher staatlicher Institutionen oftmals nicht Menschenrechtsverletzungen aufzuklären. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Zusammenfassend sei objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in der Lage sei, sich des Schutzes Pakistans zu bedienen.

Mit Schreiben vom 27.6.2018 wurde dem Beschwerdeführer die hg verwendeten Länderberichte übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche eine Stellungnahme dazu und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Mit Schreiben vom 4.7.2018 erstattete der Beschwerdeführer dahingehend eine Stellungnahme, als dass aus den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 im Vergleich zu 2016 gestiegen sei und die Kurram Agency zu den volatilsten Gebieten Pakistans gehöre und stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Die Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer war Schüler und hat kein Geld verdient. Sein Vater ist Landwirt, führt ein Geschäft, wo er Lebensmittel verkauft. Die Familie (Eltern, Geschwister und Onkel väterlicherseits mit Familie) des Beschwerdeführers wohnt in einem eigenen Haus in Pakistan und hat er Kontakt zu seinen Eltern. Es geht allen gut. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer beherrscht Urdu in Wort und Schrift und spricht gut Paschtu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.6.2015 in Österreich und spricht Deutsch. Er absolvierte Deutschkurse und hat die B1 Prüfung befriedigend bestanden. Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler eine Sprachstartklasse in der HLW XXXX mit den Schwerpunkten Fremdsprachen, Kultur und Tourismus, Wirtschaft, Gastronomie und Soziales. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte in Österreich und hat bei freiwilligen Reinigungsarbeiten in der Stadtgemeinde XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer besucht ein bis zwei Mal pro Woche die Familie XXXX und kocht, isst und lernt dort und nimmt dort an Familienfesten und gemeinsamen Ausflügen teil. Der Beschwerdeführer nimmt am Pflichtschulabschlusslehrgang an der Volkshochschule XXXX teil. Er ist Mitglied im Verein "XXXX hilft". Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Länderfeststellungen:

1.2.1. Integrierte Kurzinformation:

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

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BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 20.12.2017

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Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184, Zugriff 20.12.2017

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The Guardian (17.12.2017):

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 20.12.2017

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Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E, Zugriff 20.12.2017

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurückgenommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]

Quellen:

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Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

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Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

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BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446, Zugriff 6.12.12017

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Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197, Zugriff 6.12.2017

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Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017

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The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid, Zugriff 6.12.2017

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Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

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The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media,

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

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NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

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Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/, Zugriff 6.12.2017

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Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

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Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

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arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

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DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017

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tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017

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NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

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Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017

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Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:

Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

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The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017

-

Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

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Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

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The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

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abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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