Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
BBG §42Spruch
I413 2188371-1/4.E
I413 2184767-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 06.12.2017, Zl. XXXX und vom 15.01.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. I. Es wird festgestellt, dass der Grade der Behinderung (GdB) achzig (80) von Hundert (vH) beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. II. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ist in den Behindertenpass aufzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2184767.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018