Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2131000-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 12.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte spätestens am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion Steinach am Brenner gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine Freundin gehabt habe, die er heiraten habe wollen. Sein Vater sei gestorben und sein Stiefvater habe ihm geraten, diese Frau nicht zu heiraten. Sollte er sie trotzdem heiraten, würde er ihn umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen, dies sei der einzige Grund gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass er sich nur vor seinem Stiefvater fürchte.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 02.03.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, ausgiebig einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei und keine Drogen konsumiere. Er sei ledig und habe keine Kinder, noch keine weiteren Angehörigen in Österreich, er spreche Mandingo, Englisch und etwas Deutsch. Er habe allerdings schon österreichische Freunde. Sein Vater XXXX sei am 05.01.2014 im Alter von etwa 75 Jahren in Kudang gestorben. Er habe zu viel gearbeitet. Die Mutter habe bis zu ihrem Tod im Jahr 2013 auch dort gelebt. Außerdem habe auch sein Onkel XXXX, dessen Frau und dessen Kinder dort gelebt. Sein Vater und sein Onkel hätten gemeinsam eine Farm betrieben, wo sie Getreide angebaut hätten. Er habe eine Schwester namens XXXX, diese sei verheiratet. Sie sei in Kudang/Gambia geboren und habe auch dort immer bis zur Ausreise gelebt. Von 2005 bis 2008 habe er eine Koranschule besucht. In der Folge habe er als Maler gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient. Kudang sei eine große Stadt, größer als St. Gilgen, aber kleiner als Salzburg. Zuerst gab er an, dass es keine Straßen und Hausnummern gebe, dann gab er an, dass 106 die Hausnummer wäre und Siarar der Bezirk, wo er gelebt habe. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er ein Mädchen kennengelernt habe, welches er habe heiraten wollen, aber sein Onkel habe nein gesagt. Dieser habe nämlich ein anderes Mädchen für ihn ausgesucht. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er dieses nicht heiraten wolle. Daraufhin habe ihn sein Onkel geschlagen. Der Onkel habe auch gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er dieses Mädchen, das er für ihn ausgesucht habe, nicht heirate. Es würde mit Magie funktionieren. Das sei der Grund, warum er das Land verlassen habe.
Das Mädchen, das er heiraten habe wollen, heiße XXXX. Er habe sie schon seit der Kindheit gekannt. Seit 2008 sei er in sie verliebt. Nunmehr sei sie 19 Jahre alt. Er habe aber noch nicht Sex gehabt, weil er Moslem sei und sie noch minderjährig sei. Wie er weggegangen sei, sei sie noch zur "Englischen Schule" gegangen. Nunmehr gehe sie nicht mehr in die Schule. Der Vater von XXXX sei auch Farmer. Befragt, warum sein Vater nicht geholfen habe, als er XXXX habe heiraten wollen, gab er an, dass sein Vater nicht mehr sprechen habe können. Die Frau, die sein Onkel für ihn ausgesucht habe, habe XXXX geheißen. Er habe sie wohl nie vorhergesehen, aber er möge sie einfach nicht. Sie sei etwa 22/23 Jahre alt gewesen. Am 05. Jänner 2014 sei er von seinem Onkel geschlagen und verletzt worden. Er habe 2013 seinen Onkel schon einmal wegen der Heirat gefragt und 2014 noch einmal. Dieser habe ihm dann gesagt, er habe schon einmal nein gesagt, sei zornig geworden und habe ihn geschlagen. Die Mutter habe ihn ursprünglich unterstützt. Auch seine Schwester habe ihm auch gesagt, dass er weggehen müsse, weil er sonst umgebracht würde. Befragt, warum er mit seiner Freundin XXXX nicht einfach nach Banjul gegangen sei und sie dort geheiratet hätte, gab er an, dass im Islam es so sei, dass sein Vater oder sein Onkel um die Hand des Mädchens anhalten müsse. Befragt, warum er seinen Onkel nicht angezeigt habe, gab er an, dass, wenn man kein Geld habe, einem von der Polizei auch nicht geholfen werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er besuche in XXXX, in Österreich, einen Deutschkurs, eine Prüfung habe er noch nicht gemacht. Er habe im Sommer für die Gemeinde XXXX gearbeitet.
In Gambia habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei nach wie vor ein gläubiger Moslem. Er möchte in Österreich ohne Angst leben und arbeiten. Nachträglich legte der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung mit dem Geburtsdatum 01.02.1996 vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.07.2016 Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen/14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamten Angaben widersprüchlich und unglaubwürdig wären. Die Altersangaben zu seiner Freundin und die Datumsangaben seien nicht stimmig. Es wäre sehr wohl mit den Regeln des Koran vereinbar gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Freundin seinen Heimatort verlassen hätte können, um diese an einem anderen Ort zu heiraten, wozu diesbezügliche Stellen aus dem Koran zitiert wurden. Es sei unplausibel, dass er die für ihn bestimmte Frau XXXX, obwohl sie aus dem gleichen Ort stamme, noch nie gesehen habe. Außerdem läge kein in der GFK genannter Fluchtgrund vor, sondern allenfalls lediglich eine familieninterne Angelegenheit, welche er bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Rechtlich begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe, noch würden seine Angaben eine Deckung in der GFK finden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Weiters hätte eine inländische Fluchtalternative bestanden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das Verfahren keine Anhaltspunkte geboten hätte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Da er nach wie vor über ein familiäres Umfeld in Gambia verfüge, zu dem er auch in Kontakt stehe und ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei und sich auch sonst keine Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben hätten, sei ein solcher nicht zuzuerkennen gewesen.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben in Österreich ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei. Der Antragsteller sei illegal nach Österreich gereist und lebe von der öffentlichen Hand. Es seien keine Hinweise auf eine Integration erkennbar. In Gambia hingegen spreche er die dort verwendeten Sprachen auf Muttersprachenniveau. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass gegen den Antragsteller durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise die von Artikel 8 Absatz 2 EMRK erfassten Rechte eingegriffen würde, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die DIAKONIE-Flüchtlingsdienst GmbH, Beschwerde in vollem Umfang. In der Beschwerde wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailreich und lebensnahe gestaltet. Zum Beweise der Glaubwürdigkeit wurden die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem dürfe die Behörde die Unglaubwürdigkeit nicht auf Widersprüche bei der Erstbefragung stützen.
Der Antragsteller sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, die von radikal-islamischen Familienangehörigen verfolgt würden, Flüchtling und wäre der Beschwerdeführer überdies in dem kleinen Land Gambia nirgendwo sicher, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Außerdem drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich zwangsweise verheiraten zu lassen, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch radikale Muslime wie seinen Onkel, in letzter Konsequenz auch eine Verletzung seines Rechtes auf Leben, sodass ihm deswegen subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.
Schließlich sei das Ermittlungsverfahren auch insoferne mangelhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer die Behörde nicht die Integration des Beschwerdeführers ermittelt habe. Dieser spiele nämlich regelmäßig mit österreichischen Staatsbürgern Fußball, habe in der Gemeinde schon Freiwilligentätigkeit ausgeübt und zeige insgesamt seine Integrationswilligkeit. Die Beschwerde habe daher eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich das Bundesamt wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ARGE Rechtsberatung. Diese legte ein Empfehlungsschreiben des XXXX, ein Empfehlungsschreiben des sozialen Hilfsdienstes St. XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs des BFI, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten sowie über die Teilnahme an einem Clearing-Prozess des XXXX vor und brachte dazu ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit einer Tischlerlehre begonnen habe.
Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts hinzufügen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, Mandingo und Moslem/Sunnit. Er sei am 01.02.1996 in Kudang geboren. Dies liege ungefähr in der Mitte von Gambia. Er habe einen Bekannten gebeten seine Geburtsurkunde zu besorgen und dieser habe ihm sie mit der Post geschickt. Er sei in Kudang aufgewachsen, sein Vater habe ihn aber 2005 nach Same in eine Koranschule geschickt. Dort sei er bis 2010 gewesen, dann sei er wieder nach Kudang zurückgekehrt und dort bis zur Ausreise verblieben. Nach der Koranschule habe er Maler und Anstreicher gelernt. Er habe aber auch bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Ackerland besessen und Erdnüsse angebaut. Wirtschaftliche Probleme habe er in Gambia nicht gehabt. Seine beiden Eltern seien bereits verstorben. Sein Vater habe eine schwache Gesundheit gehabt. Auch seine Mutter sei kränklich gewesen. Sie habe früher auf einem Reisfeld gearbeitet. Er könne nicht genau sagen, wie alt sein Vater gewesen sei. Die Mutter sei als Erste verstorben, da sei er noch in der Koranschule gewesen. Er habe zwei jüngere Schwestern. Außerdem habe im Haus noch der Bruder seines Vaters namens XXXX gelebt, dessen Frau und seine sieben Kinder. Diese seien streng religiös gewesen. Sein Onkel habe selbst als sein Vater verstorben sei, darauf bestanden, dass sie beten müssten. Gefragt, ob sein Onkel ein Hexer gewesen sei, lachte der Beschwerdeführer, gab jedoch an, dass sich dieser mit Magie beschäftigt habe und er ein außergewöhnlicher Magier gewesen sei und übernatürliche Dinge bewerkstelligen habe können. Befragt, ob er auch daheim irgendwelche magischen Handlungen vollzogen habe, gab er an, dass er diese Rituale nicht in ihrem Haus gemacht habe, sondern außerhalb des Hauses. Manchmal sei er monatelang weggewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er das auch zu Hause machen können. Einige hätten auch vermutet, dass er mit dem Tod seiner Eltern zu tun gehabt habe. Befragt, ob der Onkel des Beschwerdeführers deswegen Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, weil der frühere Präsident Gambias behauptet habe, dass er selbst der einzige wahre Magier Afrikas sei und deswegen andere Magier und Hexer verfolgt habe, gab er an, dass sein Onkel Probleme deswegen gehabt habe, weil er Gelder der Stadt Kudang veruntreut habe, aber er sei nicht lange im Gefängnis geblieben. Gefragt, wie die Tätigkeit als Magier mit der strengen moslemischen Religiosität seines Onkels zusammengepasst habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur anderen gegenüber streng sei, bei seinen eigenen Kindern aber nicht so streng sei. Diese hätten auch manchmal nicht gebetet.
Er selbst habe mit den staatlichen Behörden in Gambia, zum Beispiel der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst keine Probleme gehabt. Man sei in Gambia ab 18 Jahren volljährig. Ab 15 Jahren könne man schon ins Gefängnis kommen. Burschen könnten in Gambia mit 16 Jahren heiraten, Mädchen schon mit 15. Politisch betätigt habe er sich in Gambia nicht.
Seine Freundin habe er schon im Jahre 2008 kennengelernt. Sie sei zu ihnen ins Haus gekommen, manchmal habe er auch sie besucht. Die Familien wären befreundet gewesen. Sie sei aus demselben Ort gewesen. Ihr Name sei XXXX gewesen. Er wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Er sei nicht in die gleiche Schule wie sie gegangen. Sie müsse jetzt 19 oder 20 Jahre alt sein. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 51) im März 2016 gesagt habe, dass sie bereits 19 Jahre alt sei und sie nunmehr bereits fast 21 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Sie sei in die öffentliche Schule, die in Gambia auch "als englische Schule" bezeichnet werde, gegangen.
Sie habe der gleichen Volksgruppe angehört. Die Eltern der Freundin seien nicht wohlhabend gewesen. Die Beziehung hätte schon 2008 begonnen. Den Monat könne er nicht sagen. Die Beziehung sei nicht gut gewesen, weil sein Onkel diese nicht zugelassen habe. Die Eltern der Freundin seien jedoch mit ihm als Schwiegersohn einverstanden gewesen, zumal der Vater des Mädchens gemeint habe, dass er und sein Vater Freunde gewesen seien. Sie hätten noch keine sexuelle Beziehung geführt, aber hätten einander geliebt. Als er die Koranschule beendet gehabt habe, habe sein Onkel zu ihm gesagt, dass er jetzt heiratsfähig wäre. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass das gut sei und dass er bereits ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten möchte. Dann hätten aber die Probleme begonnen. Befragt, warum der Onkel gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass dieser seit dem Tod seines Vaters das Familienoberhaupt sei und sein Wort gelte. Nochmals nachgefragt warum er gegen die Heirat mit seiner Freundin XXXX gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum er gegen die Heirat gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass diese Frau nichts für ihn sei. Er habe daraufhin auch einige Dorfleute zu seinem Onkel geschickt, um ihn umzustimmen, aber er habe immer wieder gesagt, dass XXXX keine Frau für ihn sei. Die Probleme hätten dann im Jahre 2011 begonnen. 2012 seien sie dann eskaliert. Er habe für ihn ein Mädchen ausgesucht, das er heiraten habe sollen, aber er habe dieses Mädchen nicht heiraten können. Über Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt sein Vater noch am Leben gewesen sei und dieser nicht gegen die Heirat mit seiner Freundin gewesen sei, gab er an, dass sein Vater damals schon sehr krank gewesen sei und kaum sprechen habe können. Er habe auch nicht einmal aufstehen können und habe ihm dabei immer helfen müssen. Es habe nicht nur Drohungen gegen ihn seitens seines Onkels gegeben, er habe ihn auch geschlagen und habe ihm drei Finger an der linken Hand kaputtgemacht. Gefragt, wann diese Vorfälle gewesen seien und ob er dies näher schildern könne, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Schlagen 2013 begonnen habe. Er habe ihn öfters geschlagen. Wenn er ihn in der Nacht geschlagen, habe er ihm in der Früh einen Kübel Wasser über den Kopf geleert und dann gleich mit der Faust geschlagen. Er sei dann zu Bekannten oder Freunden gelaufen. Eines Tages sei er auch bei den Freunden erschienen und habe ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Viele im Dorf hätten Angst vor ihm und seinen magischen Fähigkeiten gehabt. Er sei dann wieder zurückgekehrt. Er habe dann einen Bekannten seines Vaters zu ihm geschickt, dass er ihn in Ruhe lassen solle, denn das Haus gehöre seinem Vater. Sein Onkel habe ihm in der Folge nichts zu essen gegeben. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei die Lage noch schlimmer geworden. Er habe sogar Leute bezahlt, um ihn zu schlagen und habe auch seine Söhne geschickt, um ihn zu schlagen. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen, sonst werde er seinen Eltern im Jenseits Gesellschaft leisten. Gefragt, warum er nicht allenfalls gemeinsam mit seiner Freundin in weiter entfernte Städte wie Banjul oder Brikama gegangen sei, gab er an, dass er nach Banjul nicht habe gehen können, weil dort der Sohn seines Onkels eine Mechanikerwerkstatt habe und dieser auch öfters in Brikama sei. Einer der bezahlten Schläger sei mit seinem älteren Sohn befreundet. Er habe sich das nicht getraut. Sein Onkel habe ihn mit einem Jagdgewehr bedroht, aber er habe nicht auf ihn geschossen. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab der Antragsteller an, dass er von den Verletzungen, die ihm sein Onkel zugefügt habe, noch Narben auf der Brust habe. Einmal habe ihn sein Onkel gemeinsam mit seinem Sohn geschlagen. Ein Bekannter seines Vaters sei dann gekommen, um sie zu trennen. Sein Onkel habe ein Messer in der Hand gehabt und als dieser sich von dem Bekannten befreien konnte, habe er mit dem Messer auf seine Brust geschlagen. Davon habe er noch Narben.
Gefragt, was für ein Mädchen sein Onkel für ihn ausgesucht habe, gab er an, dass diese die Tochter eines sehr guten Freundes seines Onkels sei. Sie heiße Aisha, den Familiennamen kenne er nicht. Er habe dieses Mädchen noch nie gesehen. Gefragt, warum er gegen die Ehe mit diesem Mädchen gewesen sei, gab er an, dass niemand dieses Mädchen heiraten könne, sie sei geistesgestört, sie sei besessen. Befragt, wie groß sein Heimatort sei, gab er an, dass es eine größere Stadt sei, aber er nicht sagen könne, wie viele Einwohner sie habe. Das Mädchen sei aus der gleichen Stadt gewesen. Er habe sie allerdings erst zum ersten Mal gesehen, als sein Onkel ihn aufgefordert habe, sie zu heiraten. Normalerweise gehe sie nicht außer Haus. Sie sei in einem Zimmer eingesperrt. Gefragt, ob man schon beim ersten Hinschauen gesehen habe, dass sie "besessen" sei, gab er an: "Ja, man brauche nur zu sehen und wisse, dass sie nicht normal sei". Sie habe manchmal epileptische Anfälle und werde ohnmächtig.
Gefragt, ob er sich wegen der Übergriffe bzw. Drohungen seines Onkels an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass es kein Polizeiwachzimmer in ihrem Dorf gebe und die Polizei sich erst in einer entfernteren Stadt befinde. Er habe außerdem von Leuten, die mit seinem Onkel zu tun gehabt hätten und zur Polizei gegangen wären, erfahren, dass aus der Anzeige nichts geworden sei. Am Tag seiner Ausreise habe ihn sein Onkel so schwer geschlagen und bedroht ihn zu töten, dass er Angst bekommen habe. Auch sein Sohn habe ihm gedroht, ihn zu töten. Gefragt, warum er nicht in einen anderen Teil Gambias gezogen sei, gab er an, dass er das erste Mal, als er das Haus verlassen habe, er sich bei einem Bekannten im Nebendorf versteckt habe. Dann habe sein Onkel seine Söhne geschickt, um ihn zu finden und sie hätten ihn auch tatsächlich gefunden. Er kenne nur zwei Ortschaften in Gambia, dort, wo er geboren sei und dort, wo er in die Koranschule gegangen sei, aber auch dort habe er sich versteckt und sie hätten ihn weggeholt.
Er sei im März 2014 ausgereist und zwar sei er mit einem PKW nach Senegal gefahren. Dann habe er im Senegal etwas gearbeitet und sei dann von Senegal nach Mali und von dort nach Nigeria und schließlich nach Libyen. In Libyen habe er vier Monate verbracht, um dann einen Weg über das Mittelmeer nach Italien zu finden.
Er habe als einzige Verwandte in Gambia noch seine jüngeren Schwestern. Sie würden aber nicht mehr in ihrem Haus leben, sondern bei der Familie seiner Mutter. Vor drei Monaten habe er das letzte Mal mit ihnen telefoniert. Sie hätten ihm gesagt, dass wenn er noch in Gambia wäre, wäre er längst tot. Sie seien Zeuginnen der Auseinandersetzungen mit seinem Onkel gewesen.
Er habe keine Krankheiten, nur seine Finger würden schmerzen, wenn es kalt sei. Auf Deutsch sagte er, dass er in St. Gilgen in der Poststraße Nummer 1 wohne. In der Früh, von 06:00 Uhr bis halb acht Uhr laufen gehe, dann helfe er einer älteren Frau und lerne er mit Hilfe des Handys Deutsch. Er habe bereits eine Tischlerlehre begonnen. Letztes Jahr habe er A1 gemacht, aber mit dem Schreiben habe er Probleme, weil er in Gambia nur in die Koranschule gegangen sei. Er habe auch einen Alphabetisierungskurs besucht. Befragt, ob er in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe, gab er an, dass er eine Freundin habe, sie sei Ungarin und lebe in Ungarn. Sie komme ihn von Zeit zu Zeit besuchen, aber sie würden nicht zusammenleben. Sie sei 24 Jahre und studiere noch, was sie genau studiere, wisse er nicht. Weiters mache er Freiwilligenarbeit in einer Kirche und bekomme etwas Geld dafür. Er putze auch im Mozarthaus. Bei Veranstaltungen stelle er die Sessel auf, mache sauber und mähe den Rasen. Viele Österreicher würden dorthin kommen, um zu heiraten. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht. Er habe aber schon viele österreichische Freunde in St. Gilgen und in Salzburg. Er besuche seine Freunde, manchmal gehe er auch auf Partys und am Samstag helfe er manchmal einem Bekannten beim Kochen.
Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er vor vielen Dingen Angst habe. Er würde einen Aufenthalt in Gambia keine zwei Monate überleben. Er habe wirklich Angst vor einer Rückkehr. Befragt, wovon er konkret Angst habe, gab er an, dass sein Onkel das sofort erfahren würde und ihn aufsuchen würde. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, warum sein Onkel noch immer ein Interesse habe, ihn umzubringen, gab er an, dass sein Onkel mit seinem Vater schon vor seiner Geburt Probleme gehabt hätte. Es habe nämlich auch sein Onkel die gleiche Frau, die sein Vater geheiratet habe, heiraten wollen. Deswegen sei sein Onkel eifersüchtig gewesen und wolle das Familienhaus, das seinem Vater gehöre, für sich haben und die Nachkommen seines Vaters auslöschen. Er ersuche um Unterstützung im Namen Gottes. Er möchte einen Beruf erlernen, sich integrieren und für sich sorgen und dem Land Österreich zurückgeben, was er von diesem erhalten habe.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf manche Fragen schon in deutscher Sprache geantwortet hat. Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz erhalten würde, da sein Onkel ein mächtiger Mann sei und die Sicherheitskräfte korrupt und ineffektiv seien. Er sei noch niemals außerhalb seines Heimatdorfes aufhältig gewesen und auch in der Hauptstadt Banjul würde er von seinem Onkel bzw. dessen Söhnen gefunden werden.
Außerdem sei Gambia eines der ärmsten Länder Afrikas und würde der Antragsteller ohne familiären Rückhalt in eine ausweglose, Artikel 3 EMRK verletzende Situation geraten. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia nach seiner Asylantragstellung in Österreich mit staatlicher Verfolgung konfrontiert wäre. Das Fluchtvorbringen werde von den vom BVwG herangezogenen Quellen gestützt und von der Rechtsprechung als asylrelevant anerkannt. Es lägen kumulativ mehrere GFK-Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, sowie unterstellte religiöse politische Gesinnung vor. Eine inländische Fluchtalternative scheide auf Grund der Kleinheit von Gambia von vornherein aus, sodass dem Antragsteller Asyl zu gewähren sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, GZ. W159 2131000-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde maßgeblich mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und - aufgrund der zahlreichen Widersprüche und massiven Steigerungen - der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens.
Am 30.03.2018 stellte der Beschwerdeführe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der Beschwerdeführer seinen neuen Asylantrag damit, dass er von seiner Schwester erfahren hätte, dass sein Stiefvater in Gambia verhaftet worden wäre. Ein Freund der Familie wäre im Senegal verhaftet worden und seine Schwester würde täglich von Mitarbeitern der Regierung besucht werden, die nach den männlichen Familienmitgliedern suchen würden.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.04.2018 hielt der Beschwerdeführer seine Angaben aufrecht und ergänzte, das zwischenzeitlich auch sein zweiter Stiefvater im Gefängnis sei und sogar seine Schwester verhaftet und zwei Tage lang festfehalten worden wäre. Deshalb sei er sicher in seiner Heimat ebenfalls sofort verhaftet zu werden.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.06.2018, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde am 05.07.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, allenfalls den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer ein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und daher keine entschiedene Sache vorliegen würde. Da neue Fluchtvorbringen hätte durchaus einen "glaubhaften Kern" und sei die belangte Behörde diesbezüglich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
12. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia, gehört der Volksgruppe Mandinka an und ist Moslem/Sunnit. Er wurde am 01.02.1996 in Kudang geboren, wo er auch die meiste Zeit seines Lebens gelebt habe. Zu seinen Familienverhältnissen und seinen Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer verließ im März 2014 Gambia und gelangte am 05.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er führt kein Familienleben in Österreich. Er hat schon Deutschkurse besucht und in mehrfacher Weise Freiwilligenarbeit geleistet. Er ist wohl nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, aber hat schon viele österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, spricht relativ gut Deutsch, obwohl er noch kein Deutschdiplom erworben hat.
Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend zumindest aus dem und der Schwester lebt in Gambia. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er hat in Österreich eine Tischlerlehre begonnen, bezieht dennoch Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den, dem Bescheid Bundesamtes vom 04.07.2016 (bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, GZ. W159 2131000-1) zugrunde liegenden Sachverhalt, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor. Auch trat zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung in der Rechtslage ein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, GZ. W159 2131000-1 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Ein "glaubhafter Kern" im Sinne des oben Gesagten liegt sohin nicht schon dann vor, wenn Neuerungen bloß lapidar in den Raum gestellt werden, sondern muss das neue Vorbringen eine gewisse Dichte an Sachverhaltssubstrat aufweisen, insbesondere etwa eine ausreichende Detailliertheit in der Darlegung der neuen Umstände, sodass der neu behauptete Sachverhalt als stimmiges Ganzes konkret nachvollzogen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Folgeantrag seine Fluchtgründe lediglich oberflächlich und vage vorgebracht. So konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, warum die Regierung ohne Unterschied gegen die Mitglieder seiner Familie vorgehen würde und seine Stiefväter festgenommen hätte. Eine individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgung wurde nicht einmal behauptet. Darüber hinaus basieren die nunmehrigen Fluchtgründe lediglich auf einem vorgeblichen Telefonat mit seiner Schwester.
Angesichts des unsubstantiierten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag bereits wenige Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren erfolgt ist (Zustellung des Erkenntnisses am 18.01.2018; Folgeantragstellung am 30.03.2018). Von der Möglichkeit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. Revision beim Verwaltungsgerichthof zu erheben wurde kein Gebrauch gemacht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia vom 25.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past,
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017]
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AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia,
http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017
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BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes
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BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes
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BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017
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DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017
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TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017
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TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017
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DS – Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,
http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017
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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,
https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017
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TWP – The Washington Post (22.1.2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars,
https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017
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BBC (17.1.2017): The Gambia's president declares state of emergency, http://www.bbc.com/news/world-africa-38652939, Zugriff 18.1.2017
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BMEIA (18.1.2017): Reiseinformationen Gambia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.1.2017
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DP – Die Presse (18.1.2017): Ein abgewählter Präsident stürzt Gambia an den Rand des Krieges, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5156240/Ein-abgewaehlter-Praesident-stuerzt-Gambia-an-den-Rand-des-Krieges?from=suche.intern.portal, Zugriff 18.1.2017
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DS - Der Standard (17.1.2017): Machtkampf: Ausnahmezustand in Gambia verhängt,
http://derstandard.at/2000050909847/Machtkampf-Gambisches-Parlament-verhaengt-Notstand, Zugriff 18.1.2017
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DW – Deutsche Welle (17.1.2017): Gambia im Ausnahmezustand, http://www.dw.com/de/gambia-im-ausnahmezustand/a-37164938, Zugriff 18.1.2017
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TG – The Guardian (18.1.2017): Thomas Cook to fly almost 1,000 Britons out of the Gambia,
https://www.theguardian.com/business/2017/jan/18/thomas-cook-to-fly-almost-1000-brits-out-of-the-gambia, Zugriff 18.1.2017
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DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016
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JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,
http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016
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WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote,
http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016
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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook
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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016
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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
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AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016
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http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016
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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,
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