TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W184 2014159-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W184 2014159-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 240826008/150394729, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet 09.09.2002 einen Asylantrag ein, über den folgende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.07.2004 erging:

"I. Der Asylantrag wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist.

III. Der Antragsteller wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.07.2011, zugestellt am 27.07.2011, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Sierra Leone verfügt wurde.

Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet.

Aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2015 und am 25.04.2017 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei jeweils eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben. In der Stellungnahme vom 22.10.2015 verwies die beschwerdeführende Partei auf Beschäftigungszeiten als Reinigungskraft, zuletzt im Jänner 2012. Die Aufforderung vom 25.04.2017 wurde am 27.04.2017 nachweislich zugestellt und blieb unbeantwortet.

Am 13.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Sierra Leone abgeschoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2018 wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.

III. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist.

IV. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

Ihr Asylantrag vom 09.09.2002 wurde in II. Instanz mit Erkenntnis

vom 07.07.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gleichzeitig wurde

eine Ausweisung gegen Sie erlassen ... Seit dieser Zeit haben Sie

das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen.

Sie wurden ... am 03.01.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,

SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Sie wurden ... am 21.10.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,

SMG sowie § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Sie wurden ... am 02.06.2005 wegen § 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, und

Abs. 4 Z 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Sie wurden ... am 04.05.2012 wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.

Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Sie sind immer im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, zuletzt

in ... Sie haben nie bei der Botschaft wegen eines

Heimreisezertifikates vorgesprochen.

Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldungskarte wurden zurück- bzw. abgewiesen.

Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, § 27

Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.10.2015 wurden Sie im Stande der Strafhaft von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme langte am 23.10.2015 ein.

Am 20.02.2016 brachten Sie zum Verfahren vor, dass Sie in Österreich bleiben wollen, da die Botschaft nicht bereit wäre, Ihnen ein Heimreisedokument auszustellen. Sie selbst machten jedoch keine Anstalten, die Botschaft aufzusuchen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.04.2017 wurden Sie von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.

Mit Mitwirkungsbescheid vom 08.11.2017 wurde Ihnen aufgetragen, den Interviewtermin durch die Experten-Delegation aus Sierra Leone am 15.11.2017 wahrzunehmen.

In der Folge konnte ein Heimreisezertifikat erlangt werden.

Am 11.12.2017 stellten Sie einen neuerlichen Asylantrag, um Ihre Abschiebung zu vereiteln.

Nachdem am 13.12.2017 eine Abschiebung aus organisatorischen Gründen fehlgeschlagen ist, wurde gegen Sie am 13.12.2017 das gelindere Mittel verhängt und wurde Ihnen aufgetragen, sich jeden Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 08:00 und 09:00 beim BFA - Regionaldirektion Wien zu melden. Dieser Meldung sind Sie immer nachgekommen.

Am 03.01.2018 wurden Sie im Rahmen Ihrer Meldung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Anordnung der Abschiebung) festgenommen, um am 05.01.2018 Ihre Abschiebung nach Sierra Leone durchführen zu können.

Am 05.01.2018 war Ihre unbegleitete Abschiebung nach Sierra Leone geplant. Diese verhinderten Sie durch aggressiven Widerstand während der Schubhaft.

Am 13.01.2018 wurden Sie begleitet abgeschoben.

...

Beweismittel

...

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsbürger von Sierra Leone. Sie sind gesund und sind im arbeitsfähigen Alter. Es liegen keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten vor.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie reisten am 09.09.2002 illegal aus Italien in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Dieser wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden am 07.07.2011 und mit einer Ausweisung nach Sierra Leone verbunden.

Sie verließen das Bundesgebiet nicht freiwillig, setzten keine Schritte, um ein Reisedokument zur Rückreise zu erlangen, und waren durchgehend bis zu Ihrer Abschiebung im Jahre 2018 behördlich gemeldet wohnhaft im Bundesgebiet. Ein Heimreisezertifikat konnte erst im Jahre 2017 erlangt werden. Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldung wurden ab- und zurückgewiesen. Sie versuchten bis zuletzt, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.

Sie wurden im Bundesgebiet fünf Mal strafrechtlich wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Eine der Verurteilungen führte zu einer vier Jahre und sechs Monate dauernden Haftstrafe.

Zur Vereitelung Ihrer Abschiebung stellten Sie am 11.12.2017 einen weiteren Asylantrag und gaben am 13.12.2017 an, nicht aus Sierra Leone, sondern aus Guinea zu stammen, um Ihre Abschiebung zu verzögern. Am 05.01.2018 war Ihre unbegleitete Abschiebung nach Sierra Leone geplant. Diese verhinderten Sie durch aggressiven Widerstand während der Schubhaft. Am 13.01.2018 wurden Sie begleitet abgeschoben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Kinder, gaben am 13.12.2017 jedoch an, einen Sohn zu haben, zu dem kein Kontakt besteht. Es bestehen keine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet, sie gaben an, lediglich einen "bescheidenen" Freundeskreis in Österreich zu haben. Es besteht keine berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Sie wurden ... am 03.01.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,

SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Sie wurden ... am 21.10.2003 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall,

SMG sowie § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Sie wurden ... am 02.06.2005 wegen § 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall, und

Abs. 4 Z 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Sie wurden ... am 04.05.2012 wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.

Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Sie sind immer im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, zuletzt

in ... Sie haben nie bei der Botschaft wegen eines

Heimreisezertifikates vorgesprochen.

Mehrere Anträge auf Erteilung einer Duldungskarte wurden zurück- bzw. abgewiesen.

Sie wurden ... am 19.02.2015 wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, § 27

Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt ...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:

Politische Lage

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 3.2017a; vgl. AA 3.2016a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze sind für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 3.2017a). Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 3.2016a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2016).

Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang die All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 3.2016a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45) (AA 3.2016a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017; vgl. FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 28.4.2017; vgl. AA 29.3.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;

AA - Auswärtiges Amt (29.3.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.4.2017): Reiseinformationen Sierra Leone ...;

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.4.2017): Reisehinweise Sierra Leone ...;

FD - France Diplomatie (28.4.2017): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 3.2017a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 3.2017a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 3.2017a). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 3.2017a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 3.3.2017). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 3.2017a).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 3.3.2017). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).

Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 3.3.2017).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden (USDOS 3.3.207). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so diese willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).

Quellen

AI - Amnesty International (22.2.2017): Sierra Leone - Amnesty International Report 2016/17 ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 3.3.2017). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Der Kommission gelang es jedoch, Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung einzuleiten, vor allem bei Missbrauch im öffentlichen Auftragswesen (FH 2016). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2016 auf Rang 123 von 176 untersuchten Ländern (TI 2016).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016 ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 3.2017a; vgl. BS 2016). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen, wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen, wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 3.2017a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und erkennen angesprochene Probleme an (USDOS 3.3.2017).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Sierra Leone Country Report ...;

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 12.1.2017).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Sierra Leona ...

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2016). Schwerwiegende Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: rechtswidrige Tötungen und Misshandlungen durch die Polizei, überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind: willkürliche Festnahmen; Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM; Zwangsheirat; behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Menschen mit besonderen Bedürfnissen; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 3.3.2017).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Sierra Leone Country Report ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Meinungs- und Pressefreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise aber nicht immer (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2016). Internationale Medien können ungehindert tätig sein, müssen sich aber beim Ministerium für Information und Kommunikation und der staatlich finanzierten Unabhängigen Medienkommission (IMC) anmelden, um eine Lizenz zu erhalten. Die meisten registrierten Zeitungen sind unabhängig. Zeitungen kritisieren offen die Regierung und ihre Beamten sowie Oppositionsparteien. Während unabhängige Rundfunkmedien in der Regel ohne Einschränkung betrieben werden, gibt es jedoch Ausnahmen (USDOS 3.3.2017).

Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 3.2017a).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 10.8.2016; vgl. FH 2016). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 2016). Interreligiöse Ehen sind häufig (FH 2016; vgl. USDOS 10.8.2016). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis. Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren, um Steuern und andere Leistungen zu erhalten (USDOS 10.8.2016).

Quellen

FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Sierra Leone

...;

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone ...

Religiöse Gruppen

Der interreligiöse Rat (IRC), der sich aus christlichen und muslimischen Führern zusammensetzte, arbeitete mit Verbänden, die christliche und muslimische religiöse Gruppen vertreten, um die interreligiöse Harmonie zu fördern. Rund 78 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (größtenteils Sunniten), 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u. a.) und 1 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 10.8.2016). Magisches Denken ist in Sierra Leone weitverbreitet, und häufig schließt die Zugehörigkeit zum Islam oder Christentum eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Geheimgesellschaft (Secret Society) nicht aus (GIZ 3.2017b).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone ...

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Ein Gesetz aus der britischen Kolonialzeit, das formal nicht außer Kraft gesetzt wurde, verbietet männliche Homosexualität; weibliche Homosexualität ist gesetzlich nicht untersagt (AA 5. 4.2017; vgl. ILGA 10.2016). Laut diesem Gesetz aus dem Jahr 1861 sind bei Männern 10 Jahre Gefängnisstrafe für die Absicht einer unzüchtigen Handlung angesetzt. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nicht angewendet. Homosexualität wird von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt und als Verstoß gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet (AA 5. 4.2017).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (5. 4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2016): State Sponsored Homophobia 2016: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition ...

Geheimgesellschaften

Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten diese der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken, wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM), in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 3.2017b).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...

IDPs und Flüchtlinge

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System für den Schutz der Flüchtlinge eingerichtet. Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlingsstatus im Sinne des internationalen Übereinkommens für förderungswürdige Asylsuchende gewährt wird. UNHCR arbeitete mit Regierungsbehörden zusammen, um Standard-Betriebsverfahren für die Feststellung von Flüchtlingsstatus zu entwickeln (USDOS 3.3.2017).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 3.2017c; vgl. AA 3.2017b).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung (GIZ 3.2017c).

Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4 Prozent am BIP vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6 Prozent und der Industriesektor mit 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 3.2017c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig (GIZ 3.2017c). Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 3.2017c).

In Sierra Leone ist die Arbeitslosigkeit sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar (GIZ 3.2017b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 3.2017b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik von Präsident Koroma ist die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potentielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Sierra Leone - Wirtschaft ...

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 3.2017b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.4.2017).

Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschlechtert hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.4.2017).

2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 3.2017b).

Die Situation der Frauen und Kleinkinder hat sich verbessert, auch wenn sie nach wie vor nicht befriedigend ist. Der Rest der Bevölkerung bleibt allerdings immer noch ohne ausreichenden Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, zum einen, weil es an Geldern fehlt, zum anderen, weil Teile des Gesundheitssystems unter Korruption leiden. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 3.2017b).

Bei dem Ausbruch einer Ebola-Epidemie in Westafrika war auch Sierra Leone betroffen. Bis zum 20. Dezember 2015 gab es mehr als 11.315 Todesfälle in Guinea, Liberia und Sierra Leone, 3.955 davon in Sierra Leone (GIZ 3.2017b).

Sierra Leone hat eine HIV/AIDS-Infektionsrate von 1,5 Prozent. Damit liegt es etwas über dem internationalen Durchschnitt von einem Prozent und gehört damit (noch) nicht zu den Hochprävalenzländern. Die Prävalenz von HIV/AIDS wird vom National HIV/AIDS Sekretariat statistisch erfasst, und es werden verschiedene Präventionsprogramme koordiniert. Die Durchführung der Programme liegt bei NGOs. Sierra Leone erhielt im Jahr 2010 das sechste Millennium Development Goal, eine Auszeichnung für seine bisherigen Bemühungen, eine weitere Verbreitung von HIV aufzuhalten (GIZ 3.2017b).

Im Zuge des Ebola-Ausbruchs wurde aber auch die Notwendigkeit offensichtlich, die traditionelle Medizin stärker in das Gesundheitssystem einzubinden. Dafür setzt sich jetzt unter anderem der Verband der traditionellen Heiler ein (GIZ 3.2017b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (27.4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...

Rückkehr

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Liberia geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 3.2017a).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des von den Behörden Sierra Leones ausgestellten Heimreisedokumentes ..., ausgestellt am 16.11.2017, fest. Sie machten keine Angaben über schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten, die der Abschiebung entgegengestanden wären.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt ...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Stellungnahmen im gegenständlichen Verfahren und Ihren Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Ihre Verurteilungen beruhen fünf Mal auf der gleichen schädlichen Neigung nach dem SMG und sind im Strafregister ersichtlich, eine Tilgung ist noch nicht eingetreten ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 RückführungsRL 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nur gegen illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden dürfe, nicht aber nach Beendigung des Aufenthaltes. Außerdem sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lang. Auch die längere Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei hätte berücksichtigt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Sierra Leones und reiste im September 2002 illegal nach Österreich ein. Er stellte hierauf einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, zugestellt am 27.07.2011, rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei die Ausweisung nach Sierra Leone verfügt wurde.

Die beschwerdeführende Partei verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Ausweisung illegal im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich somit über 15 Jahre durchgehend in Österreich auf, und zwar vom September 2002 bis zum Juli 2011 als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht und ab dem Juli 2011, also mehr als sechs Jahre, unrechtmäßig und trotz aufrechter Ausweisung. Am 13.01.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Sierra Leone abgeschoben.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine sprachliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurden nicht einmal behauptet. Während des 15-jährigen Aufenthaltes in Österreich ging er lediglich zeitweise einer legalen Beschäftigung nach, zuletzt als Reinigungskraft im Jänner 2012.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich 1) am 03.01.2003 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate (vorerst) bedingt, 2) am 21.10.2003 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, 3) am 02.06.2005 wegen §§ 28, 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, 4) am 04.05.2012 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie 5) am 19.02.2015 wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, arbeitsfähig und gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der unwidersprochen gebliebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Abschiebung

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

...

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 (1) ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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