Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
BFA-VG §11 Abs3Spruch
L526 2181337-2/6E
L526 2181339-2/4E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 06.06.2018,XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG
als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde vonXXXX Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 06.06.2018, XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG
als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" oder "BF2" bezeichnet), georgische Staatsangehörige, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
3. Mit Schreiben vom 08.06.2018 erging das Ersuchen des BFA an die LPD Salzburg, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung (EGFA), Fremdenpolizei, um eigenhändige Zustellung des Bescheides, der Verfahrensanordnung Rechtsberatung, der Verfahrensanordnung Rückkehrberatung und der Information Ausreiseverpflichtung § 58 FPG an die im Schreiben genannten Empfängerinnen BF1 bis BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG.
4. Am 12.06.2018 erfolgte die eigenhändige Zustellung der Bescheide, XXXXan die BF2 und eine Beschwerdeführerin, deren Verfahren mit der Rechtssache der BF1 als "Annexsache" verbunden ist (in weiterer Folge kurz "BF3" genannt).
5. Am 12.07.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass zu Zl. XXXXkein Zustellnachweis gefunden werden konnte. Ergänzend dazu wurde mitgeteilt, dass laut Angaben des AbtInsp. derXXXX bei der Ausfolgung drei Frauen anwesend gewesen und nur zwei Bescheide zum Ausfolgen verfügbar gewesen seien. Den beiden anderen Frauen würden die Bescheide gegen Unterschrift, der BF1 würde kein Bescheid ausgefolgt worden sein.
6. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für die Zustellung des Bescheides des BFA vom 06.06.2018, XXXX, an die BF1 liegt kein Zustellnachweis vor.
Die Zustellung der Bescheide vom 06.06.2018, Zlen. 1XXXX, an die BF2 und eine Beschwerdeführerin, deren Verfahren mit der Rechtssache der BF1 als "Annexsache" verbunden ist, erfolgten eigenhändig, wie den Übernahmebestätigungen - durch Unterschriften der Empfängerinnen auf den jeweiligen Zustellnachweisen vom 12.06.2018 - zu entnehmen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A)
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 11 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"Zustellungen
§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)
(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.
(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde."
§ 9 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 33/2018, lautet:
"Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden."
§ 7 ZustG regelt die Heilung von Zustellmängel:
"Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 9 Abs. 1 ZustG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung - ausgenommen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde - anzuwenden (VwGH 08.10.1986, 85/11/0207; 08.05.19998, 97/19/1271).
Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a).
Eine Heilung gemäß § 7 Abs. 1 ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049).
3.2. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171).
3.3. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich Folgendes:
3.3.1. BF1:
Der BF1 wurde der Bescheid - mangels Zustellnachweis - nicht ausgefolgt, weshalb der gegenständliche Bescheid des BFA der BF1 gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
3.3.2. BF2:
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich unstrittig, wie auch die belangte Behörde im Bescheid festgestellt hat, dass die BF2 vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch ihre Mutter, BF1, gesetzlich vertreten war. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des Bescheides jedoch nicht an die gesetzliche Vertreterin, BF1. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre der angefochtene Bescheid an die Vertreterin als Zustellbevollmächtigte zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an die BF2 selbst nicht rechtswirksam war.
Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der Bescheid der BF2, sohin der Vertretenen, eigenhändig zugestellt wurde. Die BF2 wurde als Empfängerin genannt und übernahm den Bescheid eigenhändig. Eine Zustellung an die gesetzliche Vertreterin ist nicht erfolgt.
Eine Heilung des Zustellmangels tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem dem (gesetzlichen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original, zukommt. Dass der Bescheid im gegenständlichen Fall als nicht erlassen anzusehen ist, ergibt sich daraus, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass der Bescheid der Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gilt daher der BF2 gegenüber als nicht erlassen und war die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wie oben dargestellt, wurden die Bescheide an BF1 und BF2 diesen gegenüber nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 8 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid an BF3 rechtsgültig zugestellt wurde. Die Rechtssache der BF3 wurde der zuständigen Gerichtsabteilung als "Annexsache" zur Rechtssache der BF1 zugewiesen, wobei im gegenständlichen Fall jedoch nicht von einem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG auszugehen war. Da im Falle der BF3 eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides vorliegt, war der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverfahren, Nichtbescheid, Rechtskraft, Voraussetzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2181337.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018