TE Bvwg Beschluss 2018/7/23 L526 1414308-4

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L525 1414308-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der

bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger der Türkei, (in der Folge kurz "BF" genannt) reiste im Oktober 2009 (genaues Datum unbekannt) illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 18.12.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, dass er wegen der in seinem Heimatland bestehenden Probleme zwischen Kurden und Türken geflüchtet sei. Die Soldaten hätten ihm vorgeworfen, dass er kurdische Rebellen unterstütze. Das Militär habe sein Geschäft geschlossen und suche ihn.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.06.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil II) ab und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 09.01.2012, XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat im Ermittlungsverfahren nicht feststellen können, dass der BF aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen aus ihrem Heimatland ausreisen musste oder dass er wegen einer solchen Bedrohung nicht in das Herkunftsland zurückkehren könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurden ebenso wenig festgestellt wie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei wurde vom Asylgerichtshof gemäß Art. 8 Abs. 2 ERMK als gerechtfertigt erachtet. Auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis sowie die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Am 21.05.2013 stellte der BF den ersten Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Der Folgeantrag wurde bei der Erstbefragung am 22.05.2013 im Wesentlichen damit begründet, dass der BF vor circa einem Monat mit den Eltern in der Türkei telefoniert habe und diese ihm erzählt hätten, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Der BF befürchte daher im Falle der Rückkehr, dass er inhaftiert bzw. umgebracht werde, weil er gefälschte Ausweise benutzt habe.

Der Antrag des auf internationalen Schutz vom 21.05.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2013, XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.08.2013, XXXX wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF am 20.08.2013 rechtskräftig abgewiesen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, der BF habe sich in seinem Vorbringen - wie schon im Erstverfahren - erneut auf die Geschehnisse des Jahres 1994 bis 1996 bezogen, als die Familie ihr Heimatdorf verlassen musste und als der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bei einer Straßensperre kontrolliert und bei Gebrauch eines gefälschten Ausweises betreten wurde, woraufhin er das Land verlassen habe und er zu einer acht jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sofern der BF vorgebracht habe, Soldaten würden in der Heimat noch nach ihm fragen, stünde das in untrennbarem Zusammenhang mit seinen Angaben im Erstverfahren, wonach er wegen eines gefälschten Ausweises gesucht würde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

I.3. Am 06.12.2013 stellte der BF den zweiten Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 09.12.2013 gab er im Beisein eines Dolmetschers an, dass er Österreich Ende September 2013 verlassen habe und sich bis zu ihrer neuerlichen Einreise am 11.11.2013 in der Türkei aufgehalten habe. Nach Österreich sei er wieder zurückgekehrt, weil gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Betrug liefe, da er einen gefälschten Ausweis verwendet habe. Nach seiner Rückkehr in die Heimat sei er von der Gendarmerie festgenommen und drei Tage angehalten worden. Er sei dort geschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, er möge sich vom Magistrat Istanbul einen Ausweis (Nüfus) ausstellen lassen und sich anschließend bei einer Polizeistation melden. Das gerichtliche Verfahren wegen Betrugs sei von ihm bereits in seinen vorhergehenden Verfahren angegeben worden. Neue Gründe habe er keine. Er sei nicht so lange in der Türkei gewesen, sei die ganze Zeit flüchtig gewesen und habe sich versteckt. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, schilderte der BF wie schon in den beiden vorangegangenen Verfahren die Ereignisse aus den Jahren 1994 folgende.

Im Zuge der asylbehördlichen Einvernahme am 20.06.2016 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, dass er bei seiner Erstbefragung fälschlicherweise angegeben habe, Österreich verlassen zu haben, dies jedoch nicht stimme. Er sei seit 2009 nie mehr in der Türkei gewesen und habe Österreich nur einmal im Jahr 2011 in Richtung Schweiz verlassen. Aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit hätte er in der Türkei kein Geschäft eröffnen können, weshalb er sich gefälschte Dokumente besorgt habe. Mit diesen gefälschten Dokumenten habe er auch einen Kredit aufgenommen. Er werde von den türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund dieser Fälschungen seit 2009 gesucht. Sein Vater sei vor seiner Geschäftseröffnung einmal festgenommen worden. Er sei Alewite und Kurde und werde aufgrund dieser Zugehörigkeit in der Türkei verfolgt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.5.2017 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, dass sich an seinem Fluchtgrund seit 2009 nichts geändert habe, dass alles gleichgeblieben sei. Er lebe mit seinem Bruder zusammen, mache den Haushalt, gehe manchmal spazieren und würde alewitische und kurdische Vereine besuchen. Er wohne eigentlich schon seit 2009 bei seinem Bruder, manchmal auch in Asylheimen, manchmal sei er in Haft gewesen. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, er verfüge über keine Barmittel. Bis vor einem halben Jahr habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, derzeit bekomme er nichts. Seit seinem Aufenthalt in Österreich habe er einen Monat lang einen Deutschkurs besucht, verfüge aber über keinen Abschluss. Ein Bruder von ihm lebe in Österreich, seine Schwester in Deutschland, sein jüngerer Bruder in der Schweiz.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2013 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III). Im Spruchpunkt IV wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde, gestützt habe.

I.4. Am 18.10.2017 stellte der BF den gegenständlichen, dritten Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. In der Erstbefragung, welche am selben Tag erfolgte, gab er im Beisein eines Dolmetschers an, er sei von den Türken gemobbt worden, weil er Kurde und Alevit sei. Weil er keine Dokumente habe, habe er in der Türkei auch nichts machen können. Deshalb habe er auch nicht in seinen Geburtsort zurückkehren können. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass er vom türkischen Militär getötet werde.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "bB" genannt), am 14,03.2018 gab der BF zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst Folgendes an: Er stelle einen neuen Asylantrag wegen seiner alten Gründe und habe auch neue Gründe anzuführen. Es seien Videos von ihm auf YouTube veröffentlicht worden; er arbeite für den Sender YOL TV. Er sei Kameramann gewesen und dieser Kanal sei "zugesperrt" worden. Jetzt würden sie nur noch über Internet veröffentlichen. Er habe dort von 2005 bis 2007 gearbeitet. Wenn man im Internet nach YOL TV und seinem Namen suche, kämen diese Videos. Für YOL TV habe er in Österreich gearbeitet. Die Beweismittel habe er erst jetzt vorgelegt, da er vorher nicht die Idee gehabt hätte, dass er sie über das Internet finden könnte. Bei seiner Rückkehr fürchte er, im Gefängnis zu landen und gefoltert zu werden. Es würde nach ihm wegen gefälschter Ausweise gefahndet und er würde wegen Urkundenfälschung inhaftiert werden.

Von Juli bis Oktober 2017 sei er in der Türkei aufhältig gewesen. Offiziell sei er dort nur einen Monat gemeldet gewesen. Nach der Meldung seines Wohnsitzes sei die Polizei gekommen und habe das Haus durchsucht. Die Polizisten hätten behauptet, er sei in die Berge gegangen. Deshalb hätten sie seiner Mutter vorgeworfen, dass er ein Terrorist sei. Als Terrorist und Staatsverräter würde er deshalb gelten, da er auf Fotos mit Guerilla-Kämpfern abgebildet und mit diesen befreundet sei. Die Türkei werfe ihm vor, er arbeite mit ihnen zusammen. Diese Personen würden nur Codenamen tragen und dem kurdischen Volk angehören. Er sei Sympathisant der HDP. Auf Nachfrage, warum er als Terrorist gesucht werden, wenn er nur kurze Zeit in der Türkei war, gab der BF an, er sei Kurde und Alevit und nehme aktiv an Protesten teil. Als Beweis lege er Fotos vor. Beweise, dass er in der Türkei gesucht wird, habe er nicht; dazu müsse er offiziell beim Konsulat nachfragen und dann würde nach ihm gefahndet werden. Er werde nicht wegen seines dreimonatigen Aufenthaltes in der Türkei gesucht, sondern wegen der Teilnahme an den kurdischen Protestkundgebungen in Österreich. Es sei auch während des Aufenthaltes in der Türkei zu Vorfällen gekommen. Er habe in Istanbul illegal Obst und Gemüse verkauft und die Polizei habe ihm dieses zu Boden geworfen, ihn mitgenommen und sein Geld einbehalten.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF dem Einvernahmeprotokoll der bB zufolge eine Bestätigung über die Wohnsitzmeldung vom 08.08.2017 bis 08.09.2017 in der Türkei, Fotos, auf welchen der BF bei verschiedenen Protesten zu sehen ist sowie Fotos, auf denen u.a. "Kamera: XXXX" zu lesen steht, vor, wobei die Fotos laut Protokoll im Original zum Akt gegeben worden seien (tatsächlich jedoch finden sich weder die Fotos noch die Wohnsitzmeldung aus der Türkei im Verfahrensakt der bB).

I.5 Am 23. April 2018 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die "Verfolgung türkischer Staatsbürger wegen Teilnahme an prokurdischen oder Anti-Erdogan-Demonstrationen_Verfolgung von Mitarbeitern von YOL TV" betreffend zum Akt genommen.

I.6 Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 03.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die bB in ihrer Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen unter anderem aus: "Sie hielten im Wesentlichen Ihre alte Fluchtgeschichte aufrecht. Über diese wurde bereits in den Vorverfahren abgesprochen. Sie sagten beim Parteiengehör am 14.03.2018, dass Sie den neuen Antrag wegen "meiner alten Gründe" stellen und weil Sie gesucht werden. Dass Sie in der Türkei gesucht werden, haben Sie auch schon früher angeführt. Der Asylgerichtshof erachtete dieses Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen als nicht glaubhaft.

[...]

Sie gaben an, dass Sie als Kameramann für YOL TV gearbeitet haben. Dass Sie für YOL TV gearbeitet haben, war Ihnen schon vor Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens am 21.06.2017 bekannt. Sie haben im Parteiengehör gesagt, dass Sie von 2005 bis 2007 ehrenamtlich für YOL TV gearbeitet haben, also noch bevor Sie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass mit 21.04.2018 in der Türkei 59 Journalisten verurteilt und 200 in Haft waren. 140 wurden von den Behörden gesucht. In dieser Liste war niemand von YOL TV.

Zu den von Ihnen vorgelegten Fotos ist anzuführen: Die meisten davon entstanden lange vor Rechtskraft Ihres letzten Asylverfahrens in Österreich. Auf den beiden, die laut Ihnen im Februar 2018 in Innsbruck aufgenommen worden sind, sind Sie einmal mit einer Fahne mit dem Bild von - offenbar Abdullah Öcalan und der Aufschrift "Freedom for Öcalan" zu sehen. Auf dem zweiten Bild sind Sie mit einem Doppelhalter mit dem Text "Stoppt Diktator Erdogan/Er massakriert Kurden in Efrin!" zu sehen. Auch diese Fotos stellen keinen neuen Sachverhalt dar.

[...]

In der Erstbefragung begründeten Sie Ihren neuerlichen Antrag damit, dass Sie in Elbistan von der Polizei gesucht werden, weil Sie vor ca. 8 Jahren gefälschte Dokumente benutzt haben und dass Sie von Türken gemobbt werden, weil Sie Kurde und Alewit sind.

[...]

Insgesamt war somit zu befinden, dass Sie im Laufe Ihres nunmehrigen Verfahrens eine asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht vorbrachten und Sie den Folgeantrag alleinig aus dem Grund gestellt haben, um der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der damit drohenden Abschiebung zu entgehen und um sich weiterhin den legalen Aufenthalt - verbunden mit einem laufenden Asylverfahren - im Österreichischen Bundesgebiet zu sichern."

Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 04.07.2018 zugestellten gegenständlichen Bescheid des BFA am 13.07.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und festzustellen, dass keine entschiedene Sache vorliege und das Verfahren zur weiteren Führung eines inhaltlichen Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausdrücklich bestritten wurde, dass der BF am 05.04.2018 einvernommen worden sei, vielmehr sei dies am 05.03.2018 erfolgt. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates wird auf das vom BF in der Einvernahme am 18.10.2017, am 05.03.2018 und am 14.03.2018 Vorgebrachte verwiesen. Die dort gemachten Angaben des BF entsprächen den wahren Geschehnissen in seinem Leben.

Der BF, welcher im Jahr 2017 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, wie er auch durch einen Meldezettel und durch Rechnungen beweisen könne (mit seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer auch eine - nicht übersetzte - Urkunde in türkischer Sprache ein) habe die Türkei wiederum aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von Seiten des Staates verlassen müssen, da er von der Polizei gesucht werde und ihm eine Verurteilung drohe. Bereits nach der Wohnsitzmeldung habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Er habe sich verstecken müssen. Aus Angst um sein Leben sei er wiederum aus der Türkei geflüchtet. Er könne weder seinen Glauben noch seine Volksgruppenzugehörigkeit ausleben. Zudem habe er an regierungskritischen Protesten teilgenommen und sei journalistisch tätig gewesen. Diesbezügliche Beweise habe der BF der bB in Form von Fotos vorgelegt. Aufgrund dessen würde er als Staatsverräter und Terrorist angesehen und deshalb gesucht und verfolgt werden.

Im Falle der Rückkehr in seine Heimat würde der BF somit in eine bedrohliche Situation geraten, da er bei der Einreise verhaftet und ihm eine Haftstrafe unter menschenunwürdigen Bedingungen drohen würde.

Der BF habe die konkreten fluchtauslösenden Gründe entgegen der Ansicht der Erstbehörde sehr lebensnah geschildert und sämtliche Tathergänge, Schauplätze und Personen detailliert beschrieben. Es sei nicht ersichtlich, ob die Behörde sonstige Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf das Fluchtvorbringen des BF vorgenommen hat. Die vom BF vorgelegten Dokumente belegten seine Angaben. In diesem Zusammenhang seien seitens der bB Ermittlungen nicht durchgeführt worden und habe die bB damit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Da die bB ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, sei das Verfahren mangelhaft. Hätte die bB ihre Pflichten in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie das Verfahren zugelassen. Es wurde daher ersucht, den Fall noch einmal zu prüfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes.

II. 2. Rechtliche Beurteilung:

Sowohl in der Einvernahme vor der bB am 14.03.2018 als auch in der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die in den Einvernahmen im Rahmen der früheren Verfahren geschilderten Fluchtgründe blieben aufrecht; dazu kämen neue. Der BF, welcher im Jahr 2017 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, habe die Türkei wiederum aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von Seiten des Staates verlassen müssen, da er von der Polizei gesucht werde und ihm eine Verurteilung drohe. Er habe in Österreich an regierungskritischen Protesten teilgenommen und sei journalistisch tätig gewesen, weshalb er als Staatsverräter und Terrorist angesehen und seitens des türkischen Staates gesucht und verfolgt werde. Hierbei handle es sich um einen geänderten Sachverhalt. Die belangte Behörde sei ihren Ermittlungs- und Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

§ 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.03.2015, Zl. Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122). Die vom Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, wären daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die bB geht im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren von der Rechtskraft der vorhergehenden Asylverfahren mitumfasst sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht hatte, er sei von Juli bis Oktober 2017 in der Türkei für drei bis vier Monate aufhältig gewesen und es sei ihm unterstellt worden, er habe sich in die Berge geflüchtet und er gelte als Terrorist. Er werde als Terrorist und Staatsverräter beschuldigt wegen der Teilnahme an Protesten und weil man ihn mit Guerilla-Kämpfern in Verbindung bringe. Dies steht nicht in direktem Zusammenhang mit den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren, gemäß dem der Beschwerdeführer Probleme wegen eines gefälschten Ausweises gehabt hätte.

Die belangte Behörde setzt sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der Probleme, die durch seine angebliche Freundschaft zu Guerilla-Kämpfern und der Teilnahme an Demonstrationen gegen den türkischen Staat und die Geschehnisse in Efrin entstanden seien, nicht substantiiert auseinander, sondern spricht dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit ab, da der BF schon früher angegeben habe, in der Türkei gesucht zu werden. Dabei handelt es sich jedoch um Sachverhalte, die den Behauptungen des BF nach nach Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides des Bundesverwaltungsgerichtes entstanden sind. Die bB hat sich mit dem Vorbringen des BF und mit seinen Beweismitteln nicht eingehend auseinandergesetzt. Konkret befragt wurde der Beschwerdeführer zu den Geschehnissen während seines Aufenthaltes in der Türkei oder der angeblichen Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Freundschaft zu Guerilla-Kämpfern nicht. Die vom BF vorgelegten Fotos, welche der BF der bB laut Einvernahmeprotokoll im Original überließ, fanden zwar in die Beweiswürdigung Eingang, als festgestellt wurde, dass diese Fotos - auch jene, auf welchen der BF, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, mit einer Fahne mit der Aufschrift "Freedom for Öcalan" und einem Doppelhalter mit der Aufschrift "Stoppt Diktator Erdogan/Er massakriert Kurden in Elfrin!" zu sehen war und welche dem Vorbringen des BF zufolge im Jahr 2018 in Innsbruck aufgenommen worden seien - keinen neuen Sachverhalt darstellten, eine nachvollziehbare Begründung für diese Feststellung lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen. Zudem sei an dieser Stelle noch einmal bemerkt, dass die besagten Fotos auch nicht im Verwaltungsakt erliegen.

Der bB ist darin Recht zu geben, dass die Mitarbeit beim TV-Sender YOL in den Jahren 2005 bis 2007 einen Sachverhalt darstellt, der bereits vor Rechtskraft des letzten Bescheides verwirklicht wurde, jedoch lässt sich dem Einvernahmeprotokoll auch entnehmen, dass der BF seine Beiträge erst kürzlich im Internet gefunden hätte. YOL TV sei gesperrt worden und nunmehr würden Beiträge nur noch im Internet veröffentlicht. Im Internet seien seine Beiträge mit seinem Namen zu finden (die laut Einvernahmeprotokoll zum Akt gegebenen Beweismittel lassen sich darin ebenfalls nicht finden). In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, wann die Beiträge des BF - so diese tatsächlich regimekritisch sind und mit den Daten des BF versehen im Internet zu finden sind - der Öffentlichkeit zugänglich waren. Die bB übersieht in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Mitarbeit bei einem TV Sender und die Veröffentlichung von Beiträgen (unter Anführung des Namens eines Mitarbeiters) verschiedene Sachverhalte darstellen können. Die bB hätte das Vorbringen des BF hinterfragen und allenfalls überprüfen müssen, ob damit tatsächlich ein neuer Sachverhalt bescheinigt wird.

Im Übrigen berief sich die bB in ihrem Bescheid auf die Ergebnisse einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die "Verfolgung türkischer Staatsbürger wegen Teilnahme an prokurdischen oder Anti-Erdogan-Demonstrationen_Verfolgung von Mitarbeitern von YOL TV", welche jedoch nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde.

Dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht bereits im Zuge der Erstbefragung seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, kann die belangte Behörde zwar im Zuge der Beweiswürdigung auch entsprechend würdigen, ein Auseinandersetzen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch angezeigt.

Soweit das neuen Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist, so lässt sich das für das erkennende Gericht - wie bereits ausgeführt - aus dem von der bB geführten Ermittlungsverfahren nicht beurteilen.

Zu bemerken ist, dass auch nach nochmaliger Ermittlung die Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG nicht ausgeschlossen erscheint. Damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch der glaubhafte Kern im Sinne der angeführten Judikatur abgesprochen werden kann, erscheint eine eingehendere Befragung zu diesem Fluchtgründen notwendig als es bisher gemacht wurde. Da sich die belangte Behörde sowohl mit dem neuen Vorbringen als auch mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erstmals dem Vorbringen den glaubhaften Kern absprechen darf, war der Bescheid aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde jedenfalls eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorzunehmen und diesen zu seinem Vorbringen auch zu befragen sowie die von ihm vorgelegten Beweismittel eingehend zu würdigen sind.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss führt die allgemeine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum § 68 AVG an und auch die einschlägige Rechtsprechung zum sog. "glaubhaften Kern". Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab und ist auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu erkennen.

Schlagworte

Befragung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,
Fluchtgründe, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.1414308.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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