Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2012528-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.6.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.8.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Augenzeuge eines Mordes an einem jungen Mann gewesen. Der Mörder sei ein Mitglied einer Dorf-Gang gewesen. Bei diesem Vorfall habe der Mörder versucht auch den Beschwerdeführer zu töten, damit es keine Zeugen gäbe. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei nach Hause gegangen. Leute dieser Gang seien zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Tod bedroht, wenn er etwas von dem Mord erzählen sollte. Einige Tage später sei die Familie des Beschwerdeführers aufgefordert worden, dass sie alle das Dorf verlassen sollten. Daraufhin habe der Vater den Beschwerdeführer weggeschickt. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann gezwungen worden, das Dorf zu verlassen. Diese Gang werde von einem Politiker und von der Polizei unterstützt. Dadurch sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige (Mord, Körperverletzung) erstattet worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von Leuten dieser Gruppe verfolgt worden und man habe ihn mit dem Tod bedroht, sollte er das Land nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei keine Anzeige erstatten können, da diesen ihm nicht geglaubt hätte. Die Polizei würde die Leute der Gang schützen.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.9.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Freund gehabt, der eine Feindschaft mit einer Bande hatte. Diese Leute hätten den Freund des BF umgebracht. Der Beschwerdeführer sei Augenzeuge dieser Tat gewesen. Der Beschwerdeführer sei sofort weggelaufen und habe gedacht, dass die Leute ihn nicht gesehen hätten. In der Nacht sei einer der Bande zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer den Mund halten solle. Nach drei oder vier Tagen habe sich das Gerücht verbreitet, dass die Leute den Freund des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Diese hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer das erzählt habe. Die Bande habe verlangt, dass sie wegziehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ausverhandeln können, dass nur der Beschwerdeführer weggeschickt werde. Der Beschwerdeführer sei bei Freunden geblieben. Die Familie des Umgebrachten habe Anzeige gegen die Bande erstattet. Die Bande sei wieder zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er Informationen weitergebe. Die Bande habe der Familie des Beschwerdeführers eine Woche Zeit gegeben, um das Dorf zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin verzogen. Nach 3 Monaten wären Mitglieder der Bande im Studentenheim aufgetaucht, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Sie hätten den Beschwerdeführer angesprochen und hätten behauptet, dass er als Augenzeuge aussagen werde. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht und hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Diese Leute hätten auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet.
Mit Bescheid des BFA vom 13.9.2014 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BFA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den Beschwerdeführer eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere, weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter Erlebnisse vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.2.2016, Zl. L512 2012528-1 die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei, er spreche die Sprachen Punjabi, Urdu und etwas Englisch. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben. Die Eltern, die Schwester und der Bruder würden in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer gehe offenbar einer illegalen Beschäftigung nach. Er lebe mit vier Personen zusammen und habe keine Freunde in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf einfachem Niveau. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten. Beweiswürdigend kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar dargestellt hat. Zu den vorgelegten Anzeigebestätigungen seien durch den Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad Recherchen vor Ort durchgeführt worden, die ergeben hätten, dass die Dorfbewohner nichts über die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle wissen würden und den Beschwerdeführer ebenso nicht gekannt hätten. Darüber hinaus habe sich ergeben, dass nach Einholung von Informationen bei den zuständigen Behörden erhoben werden habe können, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente gefälscht und erfunden seien, da die Inhalte der Originalgerichtsakten andere seien. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte, dass der Beschwerdeführer keiner individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sei. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei ein junger, anpassungsfähiger Mann, der aus einem Staat stamme, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei gesund, könne arbeiten und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Ein Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Zum Privatleben stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, er sei erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und lebe mit vier Personen zusammen. Er habe keine Freunde in Österreich, er habe einen Deutschkurs besucht und spreche Deutsch auf einfachem Niveau. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er sei strafrechtlich unbescholten. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können.
Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 18.8.2016 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tage einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, vor ca. 2 Monaten seien er und seine Familie (Eltern und Geschwister) in Pakistan vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben konvertiert. Die Registrierung sei am 15.7.2016 erfolgt. Seine Verwandten (die Cousins des Vaters) und die Sunniten, die in seinem Heimatdorf leben würden, seien gegen die Konversion. Er habe nach dem Erhalt des negativen Asylbescheides seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nach Pakistan zurückkehren würde. Der Vater habe ihm davon abgeraten, weil sein Leben aufgrund der Konversion in Gefahr sei. Die Eltern und Geschwister hätten nun den Heimatort verlassen und hätten sich versteckt. Sie würden ständig den Wohnort wechseln. Er habe Österreich nach Erhalt des negativen Asylbescheides nicht verlassen. Er habe Angst, dass er von den Sunniten umgebracht werde im Falle seiner Rückkehr. Die neuen Fluchtgründe seien ihm seit dem 22. oder 23.7.2016 bekannt. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Bestätigungen vor, die seine Konversion bestätigen sollen.
Der Beschwerdeführer wurde abermals 13.3.2018 neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine Ausweise hätte, er hätte keine mitgenommen, als er Pakistan verlassen habe. Er habe danach keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Er habe in Österreich keine Verwandte und sei gesund. Er sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden in Lahore wohnen, seine übrigen Verwandten in Sialkot. Die wirtschaftliche Situation sei normal gewesen. Er spreche ein wenig Deutsch, er könne sich verständigen. Er besuche derzeit den A2 Kurs und habe halb die Prüfung. Er habe Pakistan vor vier Jahren verlassen und sei danach immer in Österreich gewesen. Befragt, warum er nun einen Folgeantrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und seine Geschwister hätten die Religion gewechselt und seien jetzt alle Schiiten geworden. Die alten Asylgründe seien noch aufrecht. Er sei Zeuge eines Mordes gewesen und sei deswegen gegangen. Befragt, warum er damals nicht als Zeuge bei der Polizei ausgesagt habe, führte er aus, die Verwandten des Mordopfers seien arm gewesen, die Täter seien reich und deshalb habe er nicht aussagen wollen. Befragt, wodurch er seine Liebe zum schiitischen Islam entdeckt hätte führte der Beschwerdeführer aus, der Prophet Mohammed liebe die Schiiten und deshalb seien sie konvertiert. Er habe Freunde gehabt, die ihm davon erzählt hätten und dann hätten das auch die Eltern eingesehen. Er habe dies mit den Eltern über das Telefon besprochen, die Eltern hätten ihm gesagt, dass sie jetzt auch Schiiten seien möchten. Ihm habe diese Glaubensrichtung eh auch von Anfang an gefallen und deshalb sei er Schiit geworden. Er habe mit einem Gelehrten namens Shah übers Telefon gesprochen, dann habe er zehn bestimmte Worte sagen müssen, das habe er am Telefon gemacht und seither sei er Schiit. Er habe keinen Kontakt zur schiitischen Gemeinschaft in Wien, er kenne dort niemanden. Er kenne auch keine bedeutenden schiitischen Imame in Wien. Befragt, worin der Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten bestehe führte der Beschwerdeführer aus, alle würden in die Moschee gehen. Manche Sachen würden die anderen nicht akzeptieren. Befragt, wie das Shahada laute, führte der Beschwerdeführer an, er glaube mehr an Ali. Die belangte Behörde hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer zwar ähnliche aber deutlich abweichende Worte zum Shahada angegeben habe. Befragt, wer die vier rechtgeleiteten Kalifen seien, führte der Beschwerdeführer an, diese seien Hassan, Hussein, Dschafar und Ali. Befragt, welches das Schwert Alis gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dies falle ihm nicht ein, aber dieser Ali sei jedenfalls sehr tapfer gewesen. Den zwölften Imam könne er nicht benennen, er sei neu konvertiert. In der Nachbarschaft seiner Eltern gäbe es eine große Moschee, sie würden dort hingehen. Dort gäbe es auch viele gläubige Schiiten, mit welchen seine Eltern jetzt gut befreundet seien und integriert seien. Er wolle noch hinzufügen, dass er hier nicht so viel über die Shia lernen könne, da er mit anderen Gläubigen wenig Kontakt habe. Er telefoniere nur manchmal mit Chandi Shah, der der oben erwähnte Gelehrte in Pakistan sei und er lerne nur langsam. Seine Verwandtschaft seien alles Sunniten, diese würden das sehr schlecht finden. Aus diesem Grund würden die Eltern in Lahore leben, dort würde es ihnen gut gehen. Auch seine alten Probleme seien noch aufrecht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Kenntnisnahme der Feststellungen zu Pakistan. Er habe den Dolmetscher immer gut verstanden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 8.6.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.8.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges an, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er sei alleine ins österreichische Bundesgebiet eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Er sei in Österreich kein Mitglied in Organisationen und Vereinen. Er habe Kontakt zu seinen Angehörigen in Pakistan. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich stattgefunden hätte. Er verfüge keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Er sei nicht integriert und spreche auch nach vierjährigem Aufenthalt äußerst mangelhaft Deutsch. Er sein in keiner Hilfsorganisation oder Vereinen tätig. Er gehe keiner Arbeit nach und sei hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auch das nunmehrige Vorbringen entspreche offensichtlich nicht der Wahrheit. Der Beschwerdeführer habe sich erneut auf das Fluchtvorbringen des ersten Verfahrens. Das nunmehr neu vorgebrachte Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss nicht wesentlich relevant geändert. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung eine besondere Integrationsverfestigung stattgefunden hätte.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, hätte eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden, so hätte das Bundesamt angesichts der eigenen Länderberichte und der Situation in Pakistan, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass jedenfalls ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Das Bundesamt irre, wenn es meine, es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen getätigt worden und sei dem Bescheid kaum zu entnehmen, warum kein glaubhafter Kern enthalten sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, er sei aus Pakistan entwurzelt und wäre im Falle der Rückkehr in Gefahr in eine existenzbedrohende Situation zugeraten. Die Beweiswürdigung sei widersprüchlich, wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, die von ihm vorgebrachten Ereignisse seien nicht glaubwürdig, und eine Beurteilung der neuen Fluchtgründe würden sich erübrigen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Zwar seien die inhaltlich beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes auch unrichtig, aber offensichtlich habe das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus einen glaubhaften Kern, andernfalls sei nicht erkennbar, was das Bundesamt mit seinen Ausführungen bezwecken wolle. Auch sei die Sicherheitslage in Pakistan deutlich schlechter und sei die Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in Pakistan mehr habe. Aus den Länderberichten gehe im Übrigen hervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Dort werde ausgeführt, dass Polizeibeamte Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Weiters würden die Berichte sagen, dass die Behörden dabei versagen würden Minderheiten zu schützen. Zur Asylrelevanz sei festzuhalten, dass auch von einer Privatperson bzw. privaten Gruppierung ausgehende Verfolgung Asylrelevanz ausgehen könne. Der pakistanische Staat sei nicht fähig den Beschwerdeführer zu schützen. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig, spreche ausreichend Deutsch um sich im Alltag zu verständigen und habe sich in Österreich gut eingelebt. Er habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich.
Die Beschwerdevorlage langte am 19.7.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die belangte Behörde davon am 20.7.2018 in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr August 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und verlies dieses auch nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf geringem Niveau. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A2 besucht. Der Beschwerdeführer lebt in Wien mit vier anderen zusammen. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan die Schule besucht und hat studiert. Er hat Kontakt zu seiner Familie.
Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Angemerkt wird seitens des erkennenden Gerichtes, dass die Beschwerde zwar eine soziale Integration behauptet, dies jedoch völlig unsubstantiiert und ohne jegliche näheren Ausführungen dazu, wie denn diese Integration des Beschwerdeführers überhaupt aussehen sollte. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben (AS 71) und wird diese Feststellung nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 73).
Zu den vorgebrachten - neuen - Fluchtgründen wird seitens des erkennenden Gerichtes der Ansicht der belangten Behörde beigetreten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht hat. Zum einen erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass seine alten Fluchtgründe ohnehin noch aufrecht wären, da er Zeuge eines Mordes geworden sei (vgl. AS 73: "LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe weggefallen?" - "VP: Nein, die alten Gründe sind noch aufrecht. Ich war Zeuge eines Mordes und bin deshalb gegangen."). Hierbei genügt es den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seiner angeblichen Verfolgung aufgrund eines Mordes bereits rechtskräftig mit dem hg Erkenntnis vom 10.2.2016, GZ L512 2012528-1 die Glaubhaftigkeit versagt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er und seine Familie sei vom sunnitischen Glauben zum schiitischen Glauben gewechselt und seien seine Verwandten gegen den Religionswechsel so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass er während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal eine konkrete Verfolgung gegen ihn oder seine Familie behauptete. So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, die Verwandten des Vaters seien gegen die Konversion und habe der Vater vor der Rückkehr abgeraten, weil sein Leben in Gefahr sei (AS 11) bzw. schwächte der Beschwerdeführer dies in der niederschriftlichen Einvernahme auch noch ab, als er ausführte, die gesamte Verwandtschaft seien Sunniten und würden das sehr schlecht finden, dass sie (gemeint: der Beschwerdeführer und die Familie) nunmehr Schiiten seien (AS 77). Eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer wird damit nicht behauptet. Ebenso wenig behauptet die - hauptsächlich aus Textbausteinen bestehende - Beschwerde eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers. Dem gegenüber ist der belangten Behörde aber in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie dem nunmehrigen Vorbringen den sog. "glaubhaften Kern" abspricht. So wurde der Beschwerdeführer ausführlich zur schiitischen Glaubensrichtung befragt (AS 75f). Der belangten Behörde ist nun nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer keine einzige dieser Fragen richtig beantworten konnte (AS 136f) und das Argument des Beschwerdeführers, er hätte wenig Kontakt zu Schiiten, als unglaubwürdig erachtet und folgert, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - nunmehr fast 2 Jahre dem schiitischen Glauben anhängt und somit genug Zeit gehabt hätte, sich näher mit dem Glauben zu befassen und Kontakt mit Schiiten zu knüpfen. Für das erkennende Gericht stellt sich darüber hinaus auch die Motivation des Beschwerdeführers, wodurch er seine Liebe zum schiitischen Islam entdeckt hätte, mehr als unglaubwürdig dar, führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde doch nur lapidar aus: "Unser Prophet Mohammed liebt die Schiiten und deshalb sind wir konvertiert. Ich hatte Freunde, die mir davon erzählt haben, dann haben das meine Eltern auch eingesehen." Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Religionswechsel regelmäßig einen gewissen Nachdenk- und Reifeprozess voraussetzt, der beim Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise stattgefunden hatte. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch die folgende Aussage des Beschwerdeführers: "LA: Wie haben Sie mit Ihren Eltern das kommuniziert, übers Telephon?" - "VP: Ja, wir haben das übers Telephon besprochen. Meine Eltern haben mir gesagt, dass sie jetzt Schiiten sein möchten. Mir hat diese Glaubensrichtung eh auch von Anfang an gefallen und deshalb bin ich Schiite geworden." Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigungen" aus Pakistan, die seinen Glaubenswechsel bezeugen sollen, nichts ändern. Der belangten Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie folgert, dass die vorgelegte Anzeige wegen der Konversion erneut die Adresse des Vaters aus dem Erstverfahren trägt und bereits im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern an dieser Adresse bekannt sind (AS 136). Das erkennende Gericht schließt sich somit dem beweiswürdigenden Ergebnis der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer die angebliche Konversion ausschließlich zum Zwecke der unbegründeten Antragstellung vorbrachte um seinem Aufenthalt in Österreich Legitimation zu verschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A)
Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg Erkenntnis vom 10.2.2016, Zl. L512 2012528-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem neuerlichen - nunmehr zweiten Asylantrag - überhaupt keine Änderung seiner Situation, sondern stützt seine neuerliche Antragstellung einerseits auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, andererseits auf die angebliche Konversion zum schiitischen Glauben. Zum neu vorgebrachten Grund hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer umfangreich zu seinem religiösen Leben befragte und in unbedenklicher Weise zum Ergebnis kam, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Die belangte Behörde hat dem neuerlichen Vorbringen zu Recht den "glaubhaften Kern" abgesprochen.
Zur gegenwärtigen Situation in Pakistan ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen aktuelle Sicherheitslage (AS 103-107), regionale Verteilung der Gewalt und regionale Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (AS 107-108), allgemeine Menschenrechtslage (AS 117-119), der Religionsfreiheit (AS 119-123), Grundversorgung/Wirtschaft (AS 128-131) sowie Behandlung nach Rückkehr (AS 131-134) zu verweisen. Der Beschwerdeführer wandte sich nicht gegen die Länderberichte und auch die Beschwerde legt in keiner Weise dar, warum die herangezogenen Länderberichte falsch, unvollständig oder veraltet seien sollten. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage der im ersten Verfahren verwendeten Länderberichte und den nunmehr zugrunde gelegten Länderberichten kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist, sektiererische Gewalt zwischen den Religionsgemeinschaften und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre bzw. dass der Beschwerdeführer anderwärtig gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
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(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
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Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit August 2014 in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht aus Österreich ausgereist.
* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, hat zwar einen Deutschkurs absolviert, jedoch auf niedrigem Niveau. Er ist kein Mitglied in einem Verein.
* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war.