Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I413 2200055-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX,
2. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 24.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit jeweils 17 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) XXXX jeweils vom 03.07.2017 zu XXXX bis XXXX wurden die beiden Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB von insgesamt je EUR 18.908,00 verhängt.
Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig.
2. Mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 02.03.2018 zugestellten Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 22.02.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag jeweils von EUR 18.900,00 sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, idHv EUR 8,00, somit jeweils einen Betrag von EUR 19.908,00 zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13.03.2018 Vorstellung, in welcher mittels Vergleiches zur BRD die "völlig überzogene Umsetzung in Österreich" und die Verletzung "unionseuropäische[r] Standards" und die Beschädigung des "Ansehen[s] des Unionsrechts durch österreichische Willkürakte", der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die absolute Nichtigkeit der Zwangsstrafen, die verfahrensrechtliche Nichtigkeit und die unionsrechtlich unwirksame Beschränkung des Prüfungsauftrages monierte. Die Vorstellungswerber beantragten, "die dem Zahlungsaufträge zugrunde liegenden Rechtssache wegen absoluter Nichtigkeit und evidenter unionsrechtlicher Gleichheitswidrigkeit außer Acht zu lassen. Damit ergibt sich von selbst, dass der Zahlungsauftrag ohne Rechtsgrundlage, nämlich auf der Basis unionsrechtlich verdrängter innerstaatlicher Judikatur, ergangen ist." und weiters, die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit rechtzeitiger Einbringung der Vorstellung die Zahlungsaufträge ex lege außer Kraft träten. Im Weiteren teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht auf Basis des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mit, verwies hinsichtlich der in der Vorstellung vorgebrachten Verfassungsmäßigkeit der den Zwangsstrafen zugrundeliegenden Normen bzw ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und der EMRK auf die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2015, G 224/2015, G 229-230/2015, erfolgten Abweisungen der Anträge der Vorstellungswerber (sc der Beschwerdeführer) auf Aufhebung des § 283 Abs 3 UGB sowie des § 22 Abs 1 RechtspflegerG und teilte nach dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit, dass sie beabsichtige die gegenständlichen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) neuerlich zu erlassen und der Vorstellung keine Folge zu geben. Die belangte Behörde räumte zugleich den Vorstellungswerbern (sc den Beschwerdeführern) die Möglichkeit der Akteneinsicht und Äußerung zu den Ergebnissen der Ermittlungsverfahren ein.
5. Mit Stellungnahme vom 20.04.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihnen bekannt sei, dass die innerstaatliche Rechtsprechung dahin gehe, dass im Rahmen der Erlassung von Zahlungsaufträgen nur die Existenz des Zwangsstrafenbeschlusses zu prüfen sei und Bindung an den gerichtlichen Beschluss bestehen solle. Sie gingen aber im vorliegenden Fall vom Vorrang des Unionsrechts in allen Stufen des Verfahrens aus und es gäbe keine Bindung an unionswidrige Rechtsakte. Die Beschwerdeführer hielten die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüssen aus unionsrechtlicher Sicht für unwirksam, weil sie den obersten Grundsatz des Unionsrecht, nämlich die Verhältnismäßigkeit allen Rechtshandelns, in gröblichster Weise missachteten. Sie beantragten wie bisher.
6. Mit Bescheid vom 25.05.2018, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von EUR 18.900,00 bzw EUR 18.900,00 und jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in der Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichts Feldkirch, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT53 0100 0000 0548 0302, Verwendungszweck: XXXX, einzuzahlen.
7. Gegen diesen am 29.05.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 26.06.2018, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wird. Sie beantragen über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zusammengefasst bekämpfen die Beschwerdeführer unter wörtlicher Zitierung eines in einem nicht näher bezeichneten Parallelverfahren beim Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch eingebrachten Oppositionsgesuches und trugen die dort vorgebrachten Gründe mutatis mutandis als Beschwerdegründe vor. Im Kern werden ausschließlich die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse, mit welchen die im vorliegenden Verfahren einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, bekämpft. Diese Beschlüsse würden gegen Unionsrecht, namentlich gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen, wären unverhältnismäßig und würden eine mündliche Verhandlung erfordern, da sie als Disziplinarrecht zu qualifizieren seien. Es liege Nichtigkeit bzw "verfahrensmäßige Nichtigkeit" vor. Zudem regten die Beschwerdeführer an, verschiedene, die gesetzlichen Grundlagen des Grundverfahrens betreffenden Fragestellungen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Zwangsstrafen würden gegen den ordre public verstoßen und es handle sich um grundrechtsverletzende Rechtsakte. Einwendungen gegen das Einbringungsverfahren als solches wurden nicht erhoben.
8. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt der Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier:
die unter Punkt I.1. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 18.900,00] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten.
Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zugrunde liegen, vor.
Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der - mit BGBl I Nr 190/2013 eingeführten - Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl auch die jüngst die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 26.02.2018, E 4325/2017, sowie die Beschlüsse VwGH 14.06.2018, Ra 2018716/0081 bis 0082; 07.06.2018, Ra 2018/16/0069, /0070; vgl auch bereits VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0058).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB - deren Verhängung die Revisionswerber in den zugrundeliegenden Verfahren zudem gänzlich unbekämpft ließen -, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Strafnoch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.2.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.9.2012, 6 O6 b 152/12i, mwN).
In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits ua in den vom Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) sowie jüngst zu Zl Ra 2018716/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Zl Ra 2018/16/0069, /0070 (vom 07.06.2018) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert, insbesondere nicht mit dem Vorbringen, die DSGVO hätte eine neue Rechtslage geschaffen, da dies hinsichtlich der weiterhin bestehenden und durch die DSGVO nicht berührten Offenlegungspflichten nach dem UGB in keiner Weise zutrifft. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).
Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, da im hier gegenständlichen Einbringungsverfahren kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Grundverfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).
Weiters lässt sich aus den in der Beschwerde angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die der Vorschreibung zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen absolut nichtig seien. Der bloße Umstand einer Gesamtstrafbelastung reicht nicht aus, die Behauptung der Grundrechtswidrigkeit zu untermauern und ist auch nicht gegeben. Alle im Grundverfahren unterliegenden Beschlüsse können im Rechtsmittelweg überprüft werden. Dass dieser Rechtsmittelweg nicht beschritten wurde, bewirkt keine Nichtigkeit des Grundverfahrens und auch keine Grundrechtswidrigkeit. Im Gegenteil: Hieraus kann geschlossen werden, dass die nun behaupteten Rechtswidrigkeiten des Grundverfahrens nicht gegeben sind, weil ansonsten diese wohl im Rechtsmittelweg bekämpft und nicht einfach hingenommen worden wären. Dass auch die behauptete absolute Nichtigkeit der "Strafbeschlüsse" nicht gegeben ist, ergibt sich bereits daraus, dass sowohl die Rechtstheorie als auch die österreichische Praxis der absoluten Nichtigkeit von Rechtsakten mit Recht ablehnend gegenübersteht (vgl dazu nur Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl, 1960, 280 ff, Winkler, Die absolute Nichtigkeit von Rechtsakten. Eine rechtstheoretische Grundlegung, in Winkler, Orientierungen im öffentlichen Recht, 1979, 25 ff). Die Frage der Nichtigkeit ist Folge eines fehlerhaften Staatsaktes. Da die Verfahrensgesetze, die ZPO wie auch das AVG und das VwGVG, die Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten erschöpfend regeln, gibt es keine absolut nichtigen Akte eines Gerichtes oder der Verwaltung, sondern nur im Wege der Beschreitung des Rechtsweges vernichtbare Akte (vgl dazu grundlegend Kelsen, aaO 281; Winkler, aaO 31 mwN). Daher wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, die im Grundverfahren ergangen Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch durch Beschreiten des Rechtsweges zu bekämpfen. Die behauptete absolute Nichtigkeit dieser Beschlüsse ist dagegen unvertretbar und in einem System des Rechtsschutzes, wie er in Österreich existiert, nicht gegeben.
Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
3.3. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen Beschlüssen vom 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069, /0070, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2200055.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018