TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 I413 2199103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §19 Abs1
GebAG §20 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I413 2199103-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichts Feldkirch vom 05.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG) iVm § 20 Abs 1 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 25.05.2018 für die im Rahmen einer Befundaufnahme zu AZ XXXX am 29.03.2018 aufgelaufenen Aufwendungen Zeugengebühren in der Höhe von insgesamt EUR 342,20.

2. Mit Bescheid des Landesgerichts Feldkirch (gezeichnet durch "Landesgericht Feldkirch Für den Präsidenten: VB XXXX (Kostenbeamtin)" wurde der Antrag auf Ersatz der notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis als verspätet zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.06.2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Abänderung bzw Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wurde. Inhaltlich führte sie zusammengefasst aus, dass sie nicht über die Geltendmachung von Zeugengebühren belehrt worden sei und daher auch keine Frist zu ihrer Geltendmachung ablaufen konnte.

4. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 legte der Präsident des Landesgerichts Feldkirch die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der angefochtene Bescheid vom 05.6.2017, XXXX - 2 trägt den Kopf "Republik Österreich Landesgericht Feldkirch" und wurde von "Landesgericht Feldkirch Für den Präsidenten: VB XXXX (Kostenbeamtin)", gefertigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Rz 17, 18; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).

Die Bestimmung der Zeugengebühr hat gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu erfolgen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.

Da der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 20 Abs 1 GebAG erlassen wurde, sondern vom Landesgericht Feldkirch. Dass die Kostenbeamtin dieses Gerichts "Für den Präsidenten" unterfertigte, vermag den Umstand, dass das Landesgericht Feldkirch keine Justizverwaltungsbehörde ist und daher für die Fällung der gegenständlichen Entscheidung unzuständig war, nicht zu sanieren. Daher war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des den bekämpften Bescheid erlassendenden Landesgerichts Feldkirch aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde, den Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (als Justizverwaltungsbehörde), zu ermöglichen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, und 29.11.2011, 2010/10/0252).

Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben.

Es wird daher über die das Begehren auf Erstattung von Zeugengebühren und der Frage der Fristversäumnis vor dem Hintergrund des § 19 Abs 1 GebAG neuerlich - diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde - zu entscheiden sein. Daher war auch auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Fristversäumung, Gerichtsbarkeit,
Justizverwaltung, unzuständige Behörde, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2199103.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten