TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 L525 2201552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L525 2201552-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA: Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2018, Zl.XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsbürger - stellte am 9.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 1.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe aus wirtschaftlicher Notlage das Land verlassen. Er sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er wolle hier die Schule besuchen. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er dort keine Existenzgrundlage habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.6.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob seine Angaben aus der Erstbefragung stimmen würden, führte der Beschwerdeführer an, diese sei ihm nicht übersetzt worden. Der Beschwerdeführer legte eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs und eine Bestätigung über die Unterstützung der BNP und der Jubo Dal vor. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesch noch seine Eltern und Schwestern und würden diese von der Landwirtschaft leben. Er habe wenig Kontakt mit ihnen. Er sei ledig. Er spreche Bengali, er habe noch keinen Deutschkurs besucht. Er habe acht Jahre die Schule besucht aber nicht abgeschlossen. Er sei Schüler gewesen. Befragt, warum er nicht in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, zumal er dort registriert worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dort habe es ihm nicht gefallen. Er habe das Ziel gehabt nach Österreich zu kommen. Er habe keine Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er habe bengalische Freunde in Österreich. Er bewohne eine zwei Zimmerwohnung in Wien mit fünf anderen Bengalen. Er erhalte Grundversorgung. In seiner Freizeit gehe er spazieren und schaue sich Österreich an. Er sei bei der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der BNP gewesen. Er habe Angst vor der Awami League (AL) und habe das Land verlassen müssen. Wäre er dortgeblieben, hätte man ihn getötet. Befragt, ob dies alle Gründe seien, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er wolle seine Familie unterstützen. Aufgefordert konkrete Angaben rund um den Fluchtgrund zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP in seiner Heimat. Die AL hätte ihn getötet, geschlachtet, geschnitten und unauffindbar gemacht. Die AL lasse viele Menschen verschwinden und die Familien würden nicht einmal die Leichen finden. Seine Eltern hätten Angst um ihn gehabt und hätten ihn ins Ausland geschickt. Sein Onkel mütterlicherseits sei bei der BNP gewesen und sei dieser einmal angegriffen worden, nämlich im Haus des Großvaters im Nachbardorf, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Er sei zum Arzt gebracht worden, dann sei es ihm bessergegangen, aber der Onkel und der Großvater hätten dann gesagt, der Beschwerdeführer solle ins Ausland gehen, hier gäbe es keine Sicherheit. Befragt, ob er in Bangladesch bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer zunächst, die AL hätte ihm gedroht, weil er bei der BNP gewesen sei. So habe er das Land verlassen müssen. Die Flucht hätte der Vater und der Onkel finanziert. Aufgefordert konkrete Angaben zur Bedrohung zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der BNP gewesen. In seinem Gemeindeverband sei der Bürgermeister der Generalsekretär der Bürgermeister Ismail der Chairman. Jetzt sei er dies nicht mehr. Sie hätten sich immer an seine Anweisungen gehalten. AL Anhänger hätten dann immer Anschläge auf sie verübt und hätten Drohbriefe geschickt. Sie hätten gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, zu schlachten, zu schneiden und unauffindbar zu machen. Dann hätten die Familienmitglieder gesagt, dass es besser wäre das Land zu verlassen. Wenn er hierbleiben würde, so werde er umgebracht. Dann habe er all die Syrer wegen des Krieges fliehen sehen und hier herkommen sehen, dann habe er auch Österreich ausgewählt. Er sei ein einfacher Mitarbeiter der BNP gewesen. Er habe Poster und so aufgehängt und zu Demonstrationen aufgerufen. Die AL Leute hätten ihn immer aufgefordert mit der Parteiarbeit aufzuhören und drohten mit dem Tod und ihn abzuschlachten. Er habe dann Geld gespart und sei ausgereist. Teilweise habe er auch Geld erhalten. Befragt, was BNP heiße, führte der Beschwerdeführer aus, dies würde Bangladesh National Party bedeuten. Die Internetadresse wisse er nicht. Er habe keine Votar Card. Aufgefordert die politische Ausrichtung und die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms der BNP zu sagen, meinte der Beschwerdeführer die Parteiarbeit sei, dass man sich kümmere, dass sich die Partei bis zur nächsten Wahl weiterentwickle. Er sei zu Leuten gegangen und diese aufgefordert, die BNP zu wählen. Die AL sei seit zehn Jahren unrechtmäßig an der Macht. Sie lasse viele BNP Anhänger verschwinden und töten. Die Präsidentin der BNP sei im Gefängnis. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.

Mit Bescheid des BFA vom 29.6.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Bangladesch leben, er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Er spreche kein Deutsch und habe keine Deutschkurse besucht. Er habe acht Jahre die Grundschule in Bangladesch besucht und sei der Lebensunterhalt vom Vater bestritten worden. Er sei gesund und sei nicht strafrechtlich verurteilt worden im Bundesgebiet. Eine asylrelevante Bedrohung habe nicht festgestellt werden können, ebenso hätte das Verfahren keine Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine maßgebliche Integration sei nicht feststellbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.7.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Beschwerdeführer sei bei der BNP (Bangladesch Nationalist Party) tätig gewesen. Er sei für Werbungstätigkeiten und Demonstrationen zuständig gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Mitgliedern der Awami League mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig und ausführlich und glaubhaft angeführt. Falls asylrelevante Fragen offengeblieben seien, so wäre er gerne dazu bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Außerdem habe der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Beweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens vorgelegt. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es könne im Hinblick auf den subsidiären Schutz auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Sicherheitskräfte in Bangladesch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen während Verhaftungen und Verhören erfolgen würden. Gemäß einer lokalen NGO hätten Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 zehn Personen zu Tode gefoltert. Die Haftbedingungen seien außerdem sehr hart. Der Beschwerdeführer bitte, das Bundesverwaltungsgericht möge seinen Konkreten Fall noch einmal überprüfen. Der Beschwerdeführer legte eine Anmeldebestätigung des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock" vom 22.5.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer für einen Platz im Deutschkurs auf der Warteliste eingetragen sei. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Banlgadesch-Österreichischen Gesellschaft vom 13.6.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer dort Mitglied sei, sowie zwei Bestätigungen aus Bangladesch, wonach der Beschwerdeführer ein Anhänger der "Bangladesch National Party" bzw. der "Bangladesch National Youth" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volkgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Bangladesch und steht mit dieser in Kontakt. Die Familie arbeitet in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich oder der EU.

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 9.10.2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und kann kein Deutsch. Der Beschwerdeführer hat sich für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit anderen Bengalen in einer Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und geht in seiner Freizeit spazieren. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über bengalische Freunde in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden verweist das erkennende Gericht auf die seitens der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 23.3.2018.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen - gleichbleibenden - Angaben während des Verwaltungsverfahrens. Weder Beschwerde noch Vorlageantrag brachten neues Vorbringen hinsichtlich des Privat und Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 106). Dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde, konnte indes nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Die Feststellungen zum Aufenthalt und seinem sonstigen Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben während des Verwaltungsverfahrens. Dass der Beschwerdeführer intensiven Kontakt zur österreichischen Bevölkerung pflegt wurde nicht behauptet und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, was sich schon aus der Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt, wonach der Beschwerdeführer Kontakt zu Bengalen hat und bengalischer Freunde hat. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes herangezogenen amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer berufstätig wäre, wurde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft ist, ergibt sich aus der Vorlage. Dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2015 in Österreich ist, allerdings noch keinen einzigen Deutschkurs besuchte.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht einmal in der Lage war, seine Partei, die BNP, richtig wiederzugeben. So nannte der Beschwerdeführer die BNP ausdrücklich als "Bangladesh National Party" (AS 109), obwohl der richtige Name "Bangladesh Nationalist Party" lautet. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliches Wissen zur Partei bzw. deren Ziele wiedergeben konnte (AS 148). So konnte der Beschwerdeführer weder irgendwelche Angaben zur politischen Ausrichtung der BNP machen, noch die wichtigsten Punkte des Parteiprogramms wiedergeben (AS 110). Ebenso erscheint es auch dem erkennenden Gericht als bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Internet-Adresse der BNP aufsagen konnte (AS 110). Nun wäre aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber doch davon auszugehen, dass jemand, der Parteimitglied einer Partei ist und aufgrund dieser Mitgliedschaft eine Verfolgung behauptet, zumindest die Ziele oder die politische Ausrichtung der Partei wiedergeben kann. Dass die Präsidentin der BNP in Haft sitzt ist - wie auch die belangte Behörde nachvollziehbar ausführt - notorisches Wissen und ist mittels einer kurzen Recherche ermittelbar. Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die vorgelegten Urkunden als Fälschung bewertet. Der Name der Bangladesh Nationalist Party existiert seit 1978 und weisen die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigungen" eindeutig den Namen der BNP mit "Bangladesh National Party" auf. Dass die belangte Behörde - auch in Zusammenschau mit den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verfügbarkeit von gefälschten Dokumenten (AS 145f) - davon ausgeht, dass die vorgelegte "Bestätigung" eine reine Fälschung darstellt, zumal nicht einmal der Name der Partei richtig wiedergegeben wurde. Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Ausreisegründe - nämlich wirtschaftliche Gründe - als der Wahrheit entsprechend wertet. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme nicht nur massiv steigerte, sondern geradezu austauschte. An dieser Einschätzung vermag aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nichts das Vorbringen ändern, dass dem Beschwerdeführer angeblich die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (AS 106). Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte, sollte dies tatsächlich zutreffen. So vergingen fast drei Jahre, bis der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen erstattete. Das erkennende Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise relevant waren.

Für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen spricht nach Ansicht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, da es ihm dort nicht gefiel. Vielmehr wäre im Falle einer tatsächlich vorliegenden Verfolgung aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits die erste Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und nicht extra bin nach Österreich zu reisen, da es ihm hier besser gefällt. Für diese Einschätzung spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme explizit angab, er hatte das Ziel nach Österreich zu kommen (AS 108). Warum nun jemand, der angibt in Bangladesch verfolgt zu werden, nicht bereits im sicheren Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, außer man unterstellt ihm, dass er die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen als wahren Grund hatte, nach Österreich zu kommen.

Angemerkt wird, dass die Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein einziges Mal konkret substantiiert entgegentritt. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vorgelegt hat, die zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit dienen sollten, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, diesen Unterlagen richtigerweise jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen wurde.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie unter Umständen mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Zl. 2000/01/0348).

Der Beschwerdeführer trat den durch die belangte Behörde verwendeten, aktuellen Quellen nicht entgegen. Für das erkennende Gericht sind die Quellen weder widersprüchlich noch ergeben sich Hinweise, dass die Quellen nicht mehr aktuell wären, sondern zeichnen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Bangladesch zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie Bangladesch mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den bengalischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wendet sich nicht konkret gegen die Ausführungen der belangten Behörde und ist eine fehlerhafte Beweiswürdigung auch nicht erkennbar.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Bangladesch eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch Sicherheitskräfte in Bangladesch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen während Verhaftungen erfolgen würden, so sei darauf hingewiesen, dass damit nicht konkret aufgezeigt wird, dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung konkret drohen würde. Vielmehr unterlässt es die Beschwerde einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Bangladesch und bestreitet die Familie den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Arbeit. Der Beschwerdeführer versteht die Landessprache in Bangladesch fließend und bekennt sich zum Mehrheitsglauben. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis in dem auf den familiären Zusammenhalt sehr viel Wert gelegt wird und er mit einer Unterstützung durch seine Verwandten rechnen kann. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer frei, Unterstützung bei IOM in Dhaka zu erbeten, die Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration zusichern. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten