Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2196176-4/11Z
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Türkei alias Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 08.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.06.2017 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, in Syrien geboren und Kurde zu sein. Gefragt nach seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer "Syrien" an. Er habe Syrien im Jahr 2014 verlassen und sich anschließend 2 Jahre lang in der Türkei aufgehalten. Er sei aus "Angst vor dem Krieg in Syrien und vor den IS-Terroristen" geflohen.
3. Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Dabei wiederholte er seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme getätigten Angaben betreffend seine Herkunft und seine Staatsbürgerschaft. Er gab an, dass er ausschließlich in Syrien verfolgt werde. Im weiteren Verlauf der Befragung gab der Beschwerdeführer an, staatenlos zu sein. Er sei "wegen dem Krieg und dem IS" aus Syrien in die Türkei geflohen.
4. Mit Bescheid vom 23.04.2018,XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchunkt III), erklärte gemäß § 8 Abs. 3a i. V.m. § 9 Abs. 2 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien für unzulässig (Spruchpunkt IV), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI), stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII) und dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IX).
Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, und dass dieser behaupte, syrischer Staatsbürger zu sein. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer "seinen Herkunftsstaat Syrien" aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie aus familiären Gründen verlassen habe. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ergebe sich u.a. aus den Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der belangten Behörde in Bezug auf Syrien.
In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen zur Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Dokumenten und dessen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde beruhten.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers u.a. dahingehend, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden hätten werden können, dass dieser "im Falle einer Rückkehr nach Syrien" einer Verfolgungsgefährdung i.S.d. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, und dass "auf Grund der derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikte in Syrien" nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
5. Einlangend bei der belangten Behörde am 30.04.2018 übermittelte die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie ein Schreiben, dem zu Folge der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger wäre und über einen türkischen Personalausweis verfüge. Dieser Personalausweis wurde dem Schreiben in Kopie beigelegt.
6. Am 15.05.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid "in vollem Umfang".
7. Mit Schreiben vom 16.05.2018, eingelangt am 25.05.2018, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt gegenständlichem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Am 29.05.2018 übermittelte die belangte Behörde die Niederschrift einer am 23.05.2018 erfolgten Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der zu Folge der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass er über ein türkisches Personaldokument verfüge, zugestand, dass er Kurde aus der Türkei sei. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme an, dass er in XXXX (XXXX) geboren und türkischer Staatsangehöriger sei. Seine Frau sei aus Syrien und er komme aus einem Gebiet, das an der Grenze liegt. Er sei in der Türkei politisch aktiv gewesen und werde dort als Kurde verfolgt. Er könne nicht in die Türkei zurück. Sei Vater sei von türkischen Soldaten getötet worden. Die Soldaten hätten das Dorf
XXXX angegriffen. Das sei im Juni 2016 gewesen. Wenn er abgeschoben wird, werde er inhaftiert. Daher habe er gelogen und gesagt, dass er aus Syrien komme. Er sei in der Türkei politisch aktiv. Er sei in einem kurdischen Verein in Österreich aktiv. Im Internet finde sich ein Foto vom zerstörten Haus der Familie, welches von Raketenwerfern zerstört worden sei. Es seien ausschließlich Dorfschützer Dörfer, er habe aber nicht angenommen, Dorfschützer zu werden und werde daher als PKK Anhänger betrachtet. Sein Bruder sei seit zwei Jahren im Gefängnis ohne Verhandlung und ohne einem Richter vorgeführt worden zu sein. Es werde ihm vorgeworfen, die PKK unterstützt zu haben. Seine Cousine sei Guerilla-Kämpferin und sei ums Leben gekommen. Es selbst sei zum kurdischen Neujahr - Newroz von Polizisten geschlagen und am rechten Auge schwer verletzt worden und er sei in XXXX operiert worden.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich des nunmehr hervorgekommen tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, nämlich der Türkei, keinerlei Ermittlungstätigkeiten stattgefunden haben. Der Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte für die türkische Staatsbürgerschaft erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgekommen sind, ändere nichts daran, dass zur Beseitigung der vorliegenden Ermittlungslücken weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären.
10. Am 05.06.2018 wurde ein Bescheid erlassen, in welchem der Beschwerdeführer nunmehr als Staatsangehöriger der Türkei geführt wird und welchem länderkundliche Feststellungen die Türkei betreffend zugrundegelegt werden. In ihrer Begründung bezieht sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen, welches der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten in Syrien erstattet hat. Im Hinblick auf sein Vorbringen die Verfolgung in der Türkei betreffend wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert hätte, das Vorbringen wegen der vagen Angaben überdies nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer als Person wegen der vorgetäuschten Identität auch völlig unglaubwürdig sei.
11. Am 15.05.2018 wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
12. Mit Schreiben vom 10.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides gemäß § 18 AVG und Zustellung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie diesem die die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG.
13. Am 19.07.2018 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in türkischer Sprache vor, aus welchen seinen Angaben nach hervorginge, dass Familienangehörige beschuldigt werden, Mitglieder einer bewaffneten Terror-Organisation zu sein und dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen wurde.
14. Am 24.07.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 26.07.2018 wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zur Bearbeitung vorgelegt.
15. Am 26.07.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Kopie der Ausfertigung des ihm zugestellten Bescheides vom 05.06.2018 vor, welcher weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist. Zudem teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, die bB habe zwei Mal einen Bescheid in derselben Sache erlassen.
16. Am 25.07.2018 übermittelte die belangte Behörde aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, fehlende Aktenteile nachzureichen, elektronische Versionen eines Bescheides, von Verfahrensanordnungen sowie eines Zustellnachweises.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen:
Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die zusätzlich vorgelegten Beweismittel, innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
(Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2196176.4.01Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018