TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W112 2134897-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W112 2134897-1/12E

W112 2134896-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten, gegen die Bescheide vom 23.08.2016,

1. Zl. 1084511001-151198839 und 2. Zl. 108453006-151198871, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide

gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 27.08.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 19.04.2016 in seinem Verfahren und dem des Zweitbeschwerdeführers, seines damals achtjährigen Sohnes, niederschriftlich einvernommen. Im Verfahren legte er die Kopie seines Inlandsreisepasses, seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vor.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach RUSSLAND zulässig ist. Es räumte den Beschwerdeführern für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 06.09.2016 fristgerecht Beschwerde, die das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht samt den Bezug habenden Verwaltungsakten mit Anschreiben vom 12.09.2016 vorlegte. Darin führte es im Verfahren des Erstbeschwerdeführers aus:

"Familienverfahren (§ 34 AsylG) [...] Kernfamilie - Sohn [...] Kernfamilie - Ehepartner - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend [...] Kernfamilie - Tochter - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend [...] Kernfamilie - Tochter - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend" Im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers:

"Familienverfahren (§ 34 AsylG) [...] Kernfamilie - Vater [...] Kernfamilie - Mutter - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend [...] Kernfamilie - Schwester - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend [...] Kernfamilie - Schwester - kürzlich eingereist, Dublin Verfahren laufend" 4. Die Gattin und die Töchter des Erstbeschwerdeführers bzw. die Mutter und die Schwestern des Zweitbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj XXXX , geb. XXXX , alle StA Russische Föderation, stellten am 08.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz, zu denen die Gattin bzw. Mutter am 09.09.2018 polizeilich erstbefragt wurde. Am 26.09.2016 stellte das Bundesamt in den Verfahren der weiblichen Familienangehörigen Wiederaufnahmeersuchen an LETTLAND, da diese mit LETTISCHEN Visa eingereist waren. Das Bundesamt wies die Anträge der weiblichen Familienmitglieder auf internationalen Schutz nach der ausdrücklichen Zustimmung LETTLANDS zur Wiederaufnahme am 11.10.2016 nach niederschriftlichen Einvernahme der Gattin bzw. Mutter in ihrem Verfahren und dem ihrer Töchter gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass LETTLAND gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge der weiblichen Familienangehörigen zuständig ist, ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung der weiblichen Familienangehörigen nach LETTLAND zulässig ist.

5. Am 11.11.2016 legte der Erstbeschwerdeführer einen psychologischen Befundbericht vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurden die gegenständlichen Verfahren der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 11.01.2017 den Beschwerden der Gattin bzw. Mutter und der Töchter bzw. Schwestern statt und behob die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Gattin bzw. Mutter und die minderjährigen Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer sind.

7. Am 19.01.2017 legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit vor, am 22.08.2017 übermittelte das Bundesamt die Anträge aller Familienangehöriger auf Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005. Am 24.07.2017 übermittelte er Erstbeschwerdeführer einen Befund betreffend den Zweitbeschwerdeführer. Am 25.06.2018 und 29.06.2018 legte der Erstbeschwerdeführer Arbeitsbestätigungen seines Grundversorgungsquartiers und Dienstleistungscheques vor.

8. Dies ergibt sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten und den Gerichtsakten der Beschwerdeführer sowie den Gerichtsakten der Gattin bzw. Mutter und der Töchter bzw. Schwestern.

Den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.07.2018 zufolge sind die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der Gattin bzw. Mutter und der Töchter bzw. Schwestern seit 16.01.2017 beim Bundesamt - Erstaufnahmestelle Ost anhängig und die Verfahren laufend. Die Aufenthaltsberechtigungskarten wurden am 26.07.2017 ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.

2. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt (Z 2) worden ist oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Abs. 2 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7; Z 3). Die Behörde hat gemäß Abs. 3 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9; Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4). Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gemäß Abs. 4 gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß Abs. 6 nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG; Z 3).

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Nach den Erläuterungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3. Die Beschwerdeführer sind als Ehemann bzw. Sohn von XXXX sowie als Vater der minderjährigen Töchter XXXX , geb. XXXX, und XXXX , geb. XXXX, deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Folglich ist der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens insofern vom Schicksal der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren betreffend die Familienangehörigen abhängig, als die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht abgewiesen werden können, wenn einem der Genannten dieser Status zuzuerkennen wäre.

Die angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben, damit das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit den beim Bundesamt anhängigen Verfahren hinsichtlich der übrigen Familienangehörigen geführt werden können. Dabei wird das Bundesamt die von den Beschwerdeführern im hg. Verfahren vorgelegten Befunden und Unterlagen zum Privatleben, die dem Bundesamt übermittelt wurden, zu berücksichtigen haben.

4. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Befundaufnahme, Familienverfahren, Privatleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2134897.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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