TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 98/11/0159

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des F T, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Waneck & Kunze in Wien I, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. April 1998, Zl. UVS-06/11/00035/98, betreffend Bestrafung nach dem Bazillenausscheidergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten zu haben, dass die Gesellschaft am 1. Oktober 1997 in einem näher bezeichneten Fleischereibetrieb (Filiale) im 2. Wiener Gemeindebezirk ihren Arbeitnehmer M. H. mit dem Zerkleinern und Verpacken von Fleisch, sohin mit der Abgabe von unmittelbar zum menschlichen Genuss dienenden Nahrungsmitteln, ohne den hiefür vorgeschriebenen Nachweis der Unbedenklichkeit der Weiterverwendung des M. H. beschäftigt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 3 der 1. Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz verstoßen. Gemäß § 9 Bazillenausscheidergesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt .

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG kann verantwortlicher Beauftragter (im Sinne des Abs. 2 letzter Satz für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens) nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer mit einer im Berufungsverfahren vorgelegten, aus der Zeit vor der Begehung des gegenständlichen Deliktes stammenden Urkunde den Nachweis der wirksamen Bestellung des M. H. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG erbracht und daher die ihm angelastete Tat strafrechtlich nicht (mehr) zu verantworten hat. Die belangte Behörde verneinte dies mit der Begründung, es sei einerseits der räumliche Verantwortungsbereich des M. H. zu ungenau umschrieben (in der Urkunde sei die Rede von "von Ihnen geleiteten Filialen", damit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die in Rede stehende Filiale tatsächlich von M. H geleitet worden sei) und es fehle andererseits ein genereller Nachweis betreffend seine Stellung als leitender Angestellter im Sinne der Definition des § 23 Abs. 2 ArbIG. Der Beschwerdeführer vertritt unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0286, die Auffassung, er habe mit der Vorlage der besagten Urkunde den Nachweis der wirksamen Bestellung des M. H. zum verantwortlichen Beauftragten ausreichend erbracht.

Die in Rede stehende, mit 1. Juli 1997 datierte Urkunde trägt die Überschrift "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 VStG". Laut dieser unter Verwendung eines Formulars erstellten Urkunde wurde M. H. zum verantwortlichen Beauftragten unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes bestellt. Der räumliche Verantwortungsbereich ist mit "die von Ihnen geleiteten Filialen" umschrieben, wobei sich aus dem hier beigesetzten Firmenstempel der genaue Standort und die Nummer der Filiale (0205) ergibt. Diese Nummer findet sich auch im Kopf der Urkunde. Die Urkunde ist - von der Verwendung des Mehrzahlausdrucks "geleiteten Filialen" abgesehen - in den hier relevanten Abschnitten mit jener wörtlich gleich lautend, die dem erwähnten hg. Erkenntnis Zl. 88/08/0286 zugrunde lag und dort als ausreichend für den Nachweis der wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beurteilt wurde. Es besteht ungeachtet der Verwendung des Mehrzahlausdrucks "geleiteten Filialen" kein Anlass für eine davon abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall. Aus dem beigesetzten Firmenstempel und der daraus ersichtlichen Bezeichnung der Filiale nach Standort und Filialennummer ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde hinreichend klar die Bestellung des M. H. zum verantwortlichen Beauftragten für die bezeichnete Filiale. Die Ausführungen betreffend den fehlenden Nachweis für die tatsächliche Funktion des M. H. als leitender Angestellter im Sinne des § 23 Abs. 2 ArbIG sind rechtlich verfehlt. Im Beschwerdefall geht es nicht um einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften; die genannte Bestimmung kommt hier daher nicht zum Tragen. Feststellungen dahin, dass M. H. für die seiner Verantwortung unterliegenden Bereiche keine entsprechenden Anordnungsbefugnisse zugewiesen seien, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht eine rechtswirksame Bestellung des M. H. zum verantwortlichen Beauftragten verneint und den Weiterbestand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bejaht.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 5 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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