TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 L525 2180165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

L525 2180165-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - reiste illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 14.4.2000 in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 10.5.2000 niederschriftlich durch das damals zuständige Bundesasylamt (BAA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er hätte Gegner von der Pakistan People Party (PPP) und hätten diese dem Beschwerdeführer Vorwürfe gemacht. Er sei geschlagen worden, da er die Wahlen gewonnen hätte. Er sei am 12.4.1999 in Gujrat alleine auf der Straße unterwegs gewesen. Plötzlich hätten zwei unbekannte Personen von einem Moped aus auf ihn geschossen, er sei zum Glück aber nicht getroffen worden. Diese beiden Personen seien gleich anschließend verschwunden. Er hätte zwei Stunden später eine Anzeige erstattet. Diese sei von der Polizei entgegengenommen worden. Bis zum 13.10.1999 sei nichts passiert, dann sei zum Putsch in Pakistan gekommen. Zwei Abgeordnete dem PML hätten eine Demonstration organisieren wollen. Am 20.12.1999 hätten da in Gujrat 200 bis 300 Personen teilgenommen. Während der Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen gekommen und sei die Polizei eingeschritten. Die Teilnehmer seien dann nach Hause gegangen. Am 21.12.1999 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Polizei die Teilnehmer der Demonstration suchen würde. Dem Beschwerdeführer sei ausgerichtet worden, er solle sich verstecken oder das Land verlassen. In der Zwischenzeit habe die Militärregierung einige Teilnehmer verhaften lassen. Der Beschwerdeführer sei nach Peshawar gegangen und sei von dort ausgereist.

Mit Bescheid des BAA vom 12.7.2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 24.7.2000 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Das BAA legte die Akten am 27.7.2000 dem UBAS vor.

Mit Mitteilung des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung vom 19.9.2001 wurde mitgeteilt, dass der seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Führerschein untersucht worden sei und keine Anhaltspunkte für Fälschungen gefunden worden seien.

Mit Schreiben vom 7.1.2009 beraumte der mittlerweile zuständig gewordene Asylgerichtshof (AsylGH) eine mündliche Verhandlung, welche mit Schreiben vom 3.2.2009 wieder abberaumt wurde. Bis zum 15.2.2011 beraumte der AsylGH insgesamt fünf weitere Verhandlungen an und beraumte diese wieder ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.2.2011 wurde ein näher bezeichneter Sachverständiger bestellt. Der Sachverständige erstattete mit Schreiben vom 5.7.2011 ein Gutachten zum Beschwerdeführer. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben die Wahl gewonnen habe, sondern verloren. Ob die vorgelegten Haftbefehle echt seien, lasse sich nicht überprüfen. Die Tatsache, dass die Haftbefehle allerdings in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stünden, lasse den Schluss zu, dass diese gefälscht oder verfälscht seien.

Mit Schreiben vom 27.8.2013 beraumte der AsylGH wiederum eine mündliche Verhandlung an. Am 2.10.2013 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit neuerlichem Beschluss vom 14.10.2013 wurde abermals ein Sachverständiger bestellt, welcher am 4.11.2013 ein abermals ein Gutachten zum Beschwerdeführer erstattete, welches dem Beschwerdeführer am 6.11.2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Der AsylGH führte am 10.11.2013 abermals eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Erkenntnis vom 22.11.2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.7.2000 gemäß §§ 7, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der AsylGH kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe jeglicher Grundlage entbehren würden, die Aussagen vage und oberflächlich gehalten worden seien und darüber hinaus seien die vorgelegten Haftbefehle gefälscht. Über eine Ausweisung sei nicht abzusprechen gewesen, da die Behörde auch eine solche nach damaliger Rechtslage nicht verfügt hätte.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (MBA 22) vom 28.6.2007 wurde XXXX zu einer Geldstrafe von € 1.120,- verurteilt, da dieser den Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt hatte. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben des mittlerweile zuständig gewordenen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dahingehend Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und sein Verfahren ohne eine Ausweisungsentscheidung ergangen sei. Es handle sich um sein erstes Asylverfahren und habe der Beschwerdeführer keinerlei Mitwirkungspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch sehr gut im Alltag verständigen. Es sei über weite Strecken als Zusteller und bei der MA 48 als Tagelöhner selbsterhaltungsfähig gewesen. Er könne derzeit nur als Gehilfe Zustellungen vornehmen. Er werde zusätzlich von Freunden unterstützt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Beschäftigungszusage im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Ohrenentzündung und an Schwerhörigkeit und hätte es bedeutend schwerer einer Arbeit in Pakistan nachzugehen. Seine Frau sei am 25.10.2015 in Pakistan verstorben. Zu seinen mittlerweile erwachsenen vier Kindern würde Kontakt bestehen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der MA 48 vom 24.10.2000, einen abgelaufenen Werkvertrag, eine Beschäftigungszusage vom 30.10.2016, eine Kursbestätigung vom 13.1.2014, einen Arztbrief vom 8.11.2016, die Todesurkunde der Ehegattin und ein Unterstützungsschreiben mit elf nicht lesbaren Unterschriften, wonach der Beschwerdeführer sehr fleißig, hilfsbereit und vollständig integriert sei.

Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit hg Beschluss vom 27.12.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 3.4.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Strafantrag des Bundesministers für Finanzen - Finanzpolizei, wonach der Beschwerdeführer am 9.2.2018 im Lokal "XXXX" im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung angetroffen worden sei. Die Finanzpolizei hielt im Strafantrag fest, dass der Beschwerdeführer sich der Kontrolle mittels Verstecken entziehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Kühlhaus in einer Kartonkiste versteckt und habe sich erst nach Aufforderung durch den Chef (XXXX) der Kontrolle unterzogen. Die Finanzpolizei hielt darüber hinaus fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal für XXXX arbeitete und verwies dahingehend auf eine Kontrolle durch die KIAB (nunmehr Finanzpolizei) vom 25.1.2007. Auch sei durch XXXX am 17.2.2010 eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen AMS gestellt worden, die Tätigkeitsaufnahme sei aber nie wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seit dem 9.2.2018 08:00 Uhr hier arbeiten. Das Kochgewand sei ihm vom "Chef" gegeben worden und laut Chef würde der Beschwerdeführer zwischen acht und zehn Euro pro Stunde erhalten, wie es in der Gastronomie üblich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 9.7.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zu Pakistan mitgegeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz 23.7.2018 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend bis dato und bis zum 22.11.2013 auf rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer könne sich sehr gut im Alltag verständigen. Eine höhere Einstufung als A2 sei auch der chronischen Ohrenerkrankung geschuldet. Der Beschwerdeführer sei insgesamt knapp neun Jahre als Zusteller und bei der MA48 als Tagelöhner selbsterhaltungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer könne derzeit nur als Gehilfe Zustellungen vornehmen und werde durch Freunde unterstützt. Der Beschwerdeführer hätte es aufgrund seiner chronischen Ohrerkrankung in Pakistan zusätzlich bedeutend schwerer eine Arbeit zu finden. Die Ehegattin sei am 25.10.2015 in Islamabad verstorben. Es würde Kontakt zu seinen vier erwachsenen Kindern bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger (und bindender) Rechtsprechung, dass bei einem derart langen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Zum Vorwurf der illegalen Beschäftigung werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.20167, Ra 2016/21/0299-6 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 12.4.2000 im Bundesgebiet, welches er illegal betreten hatte. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 12.7.2000 negativ durch das damals zuständige BAA entschieden und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 als unbegründet abgewiesen und am 12.12.2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers befinden sich folgende Versicherungszeiten:

Der Beschwerdeführer war zunächst vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 bei XXXX als Arbeiter angestellt.

Der Beschwerdeführer war darüber hinaus am 11.9.2000, 25.10.2000, 27.10.2000, 2.11. bis 3.11.2000, am 6.11., 8.11., 10.11., 13.11., 15.11., 17.11., 20.11., 24.11., 27.11., 29.11., 1.12., 4.12., 6.12., 11.12., 13.12., 15.12., 18.12., 20.12., 22.12., 29.12., am 3.1.2001, 5.1.2001, 8.1., 10.1., 12.1., 15.1., 17.1., 19.1., 22.1., 24.1., 26.1., 29.1., 31.1., 2.2., 5.2., 7.2., 9.2., 12.2., 14.2., 16.2., 19.2., 21.2., 23.2., 28.2., 2.3., 5.3., 7.3., 9.3., 14.3., 16.3., 19.3., 21.3., 23.3., 26.3., 28.3., 30.3., 2.4., 4.4., 6.4., 9.4., 11.4., 18.4., 20.4., 23.4., 25.4., 27.4., 30.4., 2.5., 4.5., 7.5., 9.5., 11.5., 14.5., 16.5., 18.5., 21.5., 23.5., 28.5., 30.5., 1.6., 5.6., 8.6., 11.6., 13.6., 15.6., 18.6., 20.6., 22.6., 25.6., 27.6., 29.6., 2.7., 4.7., 6.7., 9.7., 11.7., 13.7., 18.7., 20.7., 23.7., 25.7., 27.7., 30.7., 1.8., 3.8., 6.8., 8.8., 10.8., 13.8., 17.8., 20.8., 22.8., 24.8., 27.8., 29.8., 31.8., 3.9., 5.9., 7.9., 10.9., 12.9., 14.9., 17.9., 19.9., 21.9., 24.9., 26.9., 28.9., 1.10., 3.10., 8.10., 10.10., 12.10., 15.10., 17.10., 19.10., 22.10., 24.10., 29.10., 31.10., 2.11., 7.11., 9.11. (alle 2001), sowie am 1.3.2002 und am 4.3.2002 bei der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 geringfügig beschäftigt.

Dem Akt beigelegt ist ein Werkvertrag zwischen der Mediaprint GmbG und dem Beschwerdeführer vom 19.12.2007, wonach gemäß Anlage 1 des Vertrages der Beschwerdeführer an der Thaliastraße in 1160 Wien ab dem 24.12.2007 Zeitungen verkaufte. Die dem Akt beiliegende Version wurde nicht durch den Beschwerdeführer unterschrieben.

Festgestellt wird, dass ab dem Jahr 2007 insgesamt drei meldende Stellen im Versicherungsdatenauszug aufscheinen, nämlich vom 25.7.2005 bis zum 23.1.2007 die WGKK unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtling", vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 dioe WGKK unter dem Titel "Arbeiter" und ab dem 26.1.2007 bis laufend unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtling".

Der Beschwerdeführer bezieht laufend seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in Therapie und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, stammt aus Gujrat im Punjab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Sheikh. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Pakistan besucht und hat als Steinmetz gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verwitwet und hat vier erwachsene Kinder in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion. Der Beschwerdeführer ist in keiner Lebensgemeinschaft und ist aufrecht gemeldet in Wien. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit seinen Ohren und leidet an einer chronischen Ohrenentzündung und ist schwerhörig. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit Zeitunglesen und schaut fern. Der Beschwerdeführer hat zwei Österreichische Freunde, darunter Herrn XXXX und einen Dominik. Der Beschwerdeführer verbringt am Sonntag Zeit mit ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau im Jahr 2014. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat. Eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit und zwar am 25.1.2007 durch Kräfte der KIAB bzw. am 9.2.2018 durch Kräfte der Finanzpolizei, auf frischer Tat ertappt. Bei der Kontrolle am 9.2.2018 versuchte sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen indem er sich vor der Finanzpolizei zu verstecken versuchte. Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer legte ein undatiertes Unterstützungsschreiben vor, in welchem er als fleißig, hilfsbereit und zuverlässig beschrieben wird. Er sei humorvoll und niemals aggressiv. Die Unterstützer würden ihm helfen einen Arbeitsplatz zu finden und würden ihn auch finanziell unterstützen. Er sei mit den österreichischen Gepflogenheiten vertraut.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist und war zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich selbsterhaltungsfähig.

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch

Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische

Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber

Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore

und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen

Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der

Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).

Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,

wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle

Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer

Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen

Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch

eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem

Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten

Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der

Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-

Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin

weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-

Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der

aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).

Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]

Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche

Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,

insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze

zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).

Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete

Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die

Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der

Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz

stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,

bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den

die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit

Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur

Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des

seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung

von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land

vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu

verstärken (AA 10.2017a).

2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan

durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,

paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.

Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige

und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der

paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren

Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017).

Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und

Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung

durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden

funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von

Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt

es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in

Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von

militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,

Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert

(USDOS 7.2017).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische

Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.

Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von

Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:

PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt.

Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35

Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf

Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche

Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).

2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.

Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443

Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630

Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121

Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere

28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der

Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten

Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den

Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,

302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).

Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017

fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen

Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)

zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von

den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).

Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen

Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von IS Unterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,

vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums

Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten

wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).

Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die

Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der

Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,

Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt

(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen

Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der

verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von

1.956 auf 2.212 (PIPS

1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %

weniger Todesopfer (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten

oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18

in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab

(2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492),

davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im

Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit

1.545 Todesopfern

durchgeführt (PIPS 1.2017).

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft

gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen

Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der

Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den

verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",

Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich

in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate

Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon

Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet

wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der

Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der

Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die

Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das

Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige

Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als

Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,

insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu

lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):

Pakistan -

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.BFA

Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter

2 - Pakistan (S 261-265),

https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,

Zugriff 8.5.2018

Regionale Verteilung der Gewalt

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber

Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)

sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu

größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom

Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.

Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf

Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom

Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer

angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen

bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in

Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen

suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit

61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in

Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-

59).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten

Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den

höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von

Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von

den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63

Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.

Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um

97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.

Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

-

AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reiseund

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict &

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015.

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

-

PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten

gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore

und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,

durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren

Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110

Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt

Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die

Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein

Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium

Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23

Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche

Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor

einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu

dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).

Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum

Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs

Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,

sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in

Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter

richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung

eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall

mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.

Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi

Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).

Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei

Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich

gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder

religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-

Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad

Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der

Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee

ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und

Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).

Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016

zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben

Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß

angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März

2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den

Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das

Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS

1.2017).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017):

Regional Violence in

Pakistan,

https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/.

Zugriff

21.6.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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