TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 L515 2197193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2197191-1/16E

L515 2197195-1/12E

L515 2197192-1/12E

L515 2197193-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 13 Wochen festgelegt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 13 Wochen festgelegt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 13 Wochen festgelegt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG wird die Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 13 Wochen festgelegt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.08.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

-

Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Familie am 24.08.2017 im Besitz eines gültigen Visums C für den Schengen Raum in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

-

Am 24.08.2017 fand die Erstbefragung vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden statt. Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie Folgendes an:

...

Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Wir haben Gründe. Das erste Problem ist die Krankheit meiner Tochter und das zweite ist, dass ich mit der jetzigen Regierung Probleme habe.

Wenn wir dort wegen meiner Tochter ins Krankenhaus gehen, kostet alles viel Geld und die medizinische Versorgung ist dort sehr schlecht. Durch die Medikamente, die sie meiner Tochter verschrieben haben, wurde ihre Krankheit noch schlechter.

Ich habe mit den jetzigen regierenden Parteien Probleme. Ich habe dort Volksparteimitglieder (HHK) geschlagen. Deswegen sucht mich dort die Polizei.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Sie werden mich erschießen oder zerreißen.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Nein

...

Sonstige sachdienliche Hinweise

Ich kann Bestätigungen besorgen, dass ich während den Wahlen dienstlich mit den Regierungsmitgliedern in Kontakt war. Ich wurde von den Parteien (XXXX, Stand 2015; XXXX, Stand 2017) beauftragt, dass ich die Wahlen kontrolliere.

...

-

Am 15.12.2017 wurden Sie von einem Organ des Bundesamtes einvernommen. Die Niederschrift findet sich im Folgenden:

...

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

A.: Nein.

...

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A.: Sehr gut.

...

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Armenier gehöre der Volksgruppe der Armenier an. Ich gehöre christlichen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Fraau erwartet ein drittes Kind. In zwei oder drei Monaten.

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A.: In Yerewan, am 05.07.2008.

F.: Wo und wann kamen Ihre Kinder zur Welt?

A.: XXXX XXXX, in Yerewan. XXXX, XXXX, in Yerewan.

F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren?

A.: Ja.

F.: Sind Ihre Kinder gesund?

A.: XXXX hat Diabetes, erste Klasse, also die schlimmste Form.

F.: Seit wann leidet Ihr Kind an dieser Erkrankung?

A.: Am 27.02.2017 haben wir erfahren, dass Sie krank ist.

F.: Welche Behandlung fand in Armenien statt?

A.: Sie war bewusstlos. Sie war im Krankenhaus. Sie hat Infusionen bekommen. Seit dem bekommt sie sieben oder achtmal Injektionen. Nachgefragt gebe ich an, diese Injektionen hat sie auch schon in Armenien bekommen.

F.: Waren die Medikamente, welche sie in Armenien erhielten, kostenlos?

A.: Wir haben 50 Injektionen kostenlos erhalten. Das reicht für 1 Woche. Den Rest musste ich selber bezahlen. Das gilt für alle Medikamente.

F.: War die Behandlung, welche sie in Armenien erhielt, kostenlos?

A.: Nein. Wenn sie stationär aufgenommen werden sollte, wurden wir gefragt, ob wir zahlen können und erst dann wurde sie stationär aufgenommen.

...

F.: Haben Sie medizinische Unterlagen aus Armenien, wie Befunde oder Rechnungen im Original?

A.: Die Diagnosen habe ich. Rechnungen habe ich keine. Ich lege Kopien der medizinischen Unterlagen aus Armenien inklusive notariell beglaubigter Übersetzungen vor. Die Originale habe ich jetzt nicht mit. Entweder sind sie bei meiner Gattin oder zuhause. Ich werde sie auf jeden Fall vorlegen.

V.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 1 Woche, das ist bis zum 26.02.2018 zu den oben angeführten Behandlungen im Herkunftsstaat Originale hinsichtlich der angegebenen Beschwerden/Erkrankungen Ihres Kindes vorzulegen.

A.: Ja.

F.: Befindet sich Ihr Kind in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A.: Ja.

F.: Nimmt es Medikamente?

A.: Sie bekommt jeden Tag Injektionen gespritzt.

V.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 2 Wochen aktuelle medizinische Unterlagen hinsichtlich der eben angegebenen Beschwerden/Erkrankung Ihres Kindes vorzulegen.

A.: Meine Frau hat diese Unterlagen heute mit.

F.: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A.: Ja.

F.: Welche?

A.: XXXX ist in die Schule bekommen und sie sollte Injektionen bekommen und alle Kinder haben sie gemobbt. Sie ist weinend nach Hause gekommen und wollte nicht mehr in die Schule gehen und hat gebeten, dass ich ihr helfe.

F.: Wann haben Ihre Kinder zuletzt den Kindergarten bzw. die Schule in Armenien besucht?

A.: Die zweite Klasse har sie abgeschlossen. Das war Ende Mai 2017..

...

F.: Haben Sie einen Führerschein?

A.: Ja. In Armenien.

F.: Haben Sie ein Auto?

A.: Zwei Autos. Eines privat und eines habe ich vermietet als Taxi und bekomme monatlich dafür Geld.

...

F.: Welchen Beruf übt Ihre Gattin aus?

A.: Lehrerin für Biologie und Chemie in englischer Sprache.

...

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A.: Als ich von der Krankheit meiner Tochter erfahren habe. Als ich das Ganze im Krankenhaus gesehen habe, haben wir begonnen zu überlegen, Armenien zu verlassen.

F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst?

A.: Anfang April 2017, es ging ihr immer schlecht, wenn sie im Krankenhaus war und ich wollte meinem Kind helfen, dass sie gesund wird. Am 02.04.2017 haben wir Wahlen gehabt. Ich habe meinen Freunden erzählt, dass unser Kind krank ist und das Land nicht hilft. Meine Freunde haben versprochen, wenn sie die Wahlen gewinnen, wird das Versorgungsproblem kranker im Parlament behandelt werden. Ich habe bei der Wahl als Vertrauensperson in einem Wahllokal geholfen.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: 17.08.2017

...

F.: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat auf legalem oder illegalem Weg verlassen?

A.: Legal.

F.: Gab es bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden?

A.: Nein.

F.: Sind Sie auf dem Landweg nach Österreich eingereist? Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an:

A.: Mit dem Flugzeug von Armenien/Yerevan in die Ukraine/Kiev Transit nach Ungarn/Budapest. Von Budapest nach Linz mit dem Auto.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ich bin mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist. Das Visum hatte ich von der litauischen Botschaft für die ganze Familie.

F.: Sie haben angegeben, dass Sie legal ausgereist sind im Besitz eines Visums für den Schengen Raum. Sie mussten als im Besitz eines Reisepasses gewesen sein. Wo ist dieser Reisepass jetzt?

A.: Ich weiß nicht wo die Pässe sind. Wir haben sie im Auto vergessen.

...

F.: Welches Land war Ihr Fluchtziel?

A.: Österreich.

F.: Ihre Gattin hat bei der Erstbefragung angegeben, Sie wollten ursprünglich nach Amerika.

A.: Ich habe einen Freund in Amerika. Ich habe die Haare meines Kindes zur XXXX nach Amerika geschickt. Ja. Es gab einmal eine Zeit, wo wir nach Amerika wollten.

F.: Warum haben sie Ihre Meinung geändert?

A.: Erstens ist sehr weit. Ich habe in Armenien drei Wohnungen und ich sollte eine von denen verkaufen. Es ist sehr weit und sehr schwierig und ich sollte sehr viel verkaufen. Und in Amerika hätte ich nicht so viel Unterstützung erhalten wie in Europa.

F.: Warum Österreich?

A.: Wir haben gehört, dass in Österreich eine gute medizinische Behandlung bekommen, die hilft und heilt. Österreich hat ein perfektes Krankenversicherungssystem hier.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an!

A.: Yerevan, XXXX, bis XXXX. Das ist eine 3 - Zimmer Wohnung. Und die Wohnung gehört mir immer noch. Die beiden anderen Wohnungen sind vermietet und mein Vater kümmert sich um die Vermietung. Von XXXX bis zur Ausreise in XXXX bei meiner Schwiegermutter.

...

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Ja.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Ich bin geflüchtet. Ich weiß nicht, ob nach mir gefahndet wird.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Ja.

...

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A.: Ja. Mit den Parteimitgliedern der HHK. Die haben 46% im Parlament.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A.: Erstens als ich meinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zum Zweiten hat jemand eine Pistole an meinen Kopf gehalten.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

...

A.: Es hat alles im November 2015 angefangen. Mein Freund hat mich angerufen, und gebeten, ich möge die Partei XXXX unterstützen und als Vertrauensperson auftreten. Ich lege hier eine Karte vor, die mich als Vertrauensperson im Wahllokal in Yerevan auszeichnet. Am 6.12. sind die Wahlen und ich sollte als Vertrauensperson behilflich sein. Das war eine Volksabstimmung ja (parlamentarisch) oder nein (präsidial), ob das Land weiter präsidial oder parlamentarisch geführt werden soll. Unser Präsident wollte König werden. Unsere Partei war für präsidial. Wir wollten, dass alles genauso weitergeführt wird wie es war. Ich habe zugesagt und behilflich sein und ich war gespannt wie es ausgeht. Es haben mich die Abläufe interessiert. Ich habe meine Aufgabe von 8 -20 Uhr erfüllt. Die Gruppierungen der Partei HHK sind vor dem Wahllokal gestanden und haben jeden gestoppt und gesagt, sie sollten ins Wahllokal gehen. Sie haben den Leuten Schmiergeld angeboten und einen mit "ja" ausgefüllten Stimmzettel gegeben. Sie sollten den ausgefüllten Stimmzettel in im Wahllokal in die Urne werfen und den leeren Stimmzettel, den sie im Wahllokal erhalten haben, aus dem Wahllokal mitnehmen und draußen abgeben. Wenn Sie den leeren Stimmzettel draußen abgegeben haben, haben sie das Schmiergeld bekommen. Ich habe das gesehen und habe gefragt, was sie da machen. Da hat mich einer an meiner Kleidung festgehalten und hat gemeint, ich soll ihn nicht bei seiner Arbeit stören, sonst würde ich diesen Ort nicht lebendig verlassen. Ich habe dann ganz laut gesagt, weil dort auch Polizisten in der Nähe waren, damit die das auch mitbekommen, "Hören Sie auf". Er hat mich festgehalten und auf eine eingesteckte Pistole gezeigt und gesagt, dass es ernst gemeint wäre und kein Spaß und es die letzte Warnung wäre. Die Polizisten haben nicht reagiert. Es war ihnen egal. Ich war unter Schock. Habe mich entschuldigt und bin weggegangen. Ich wollte eigentlich nur sehen, wie so etwas abläuft und bekam dann ein solches Problem. Ich habe meinen Parteimitgliedern alles erzählt und sie haben gesagt, so etwas muss man mit Telefon aufnehmen, dass man es beweisen kann. Der Präsident hat bekommen was er wollte. Ja hat gewonnen. Mein Problem begann genau dann. Am 25.02.2017 ist mein Kind krank geworden. Wir haben es untersuchen lassen. Es wurde diagnostiziert, dass sie nichts außer Fieber hat. Am 26.02 fühlte sich mein Kind auch schlecht. Nach der Arbeit bin ich nach Hause gekommen und habe gesehen, dass es ihm schlecht ging und am 27.02. wieder. Wir haben sie dann ins Krankenhaus gebracht. Wir waren im Krankenhaus namens XXXX. Mein Kind wurde untersucht. Es wurde Diabetes diagnostiziert. Sie wurde mit der Rettung ins XXXX Krankenhaus gebracht. Sie bekam Infusionen und Diabetes wurde bestätigt.

Verfahrenspartei wirkt emotional sehr angegriffen. Es wird eine Pause angeboten welche angenommen wird.

...

F.: Haben Sie Ihrem Fluchtgrund noch etwas hinzuzufügen?

A.: Mein Kind hat die ganze Nacht Infusionen bekommen und die Diagnose Diabetes bestätigt. Uns wurde mitgeteilt, dass sie 10 Tage im Krankenhaus bleiben muss. Mir wurde mitgeteilt, dass alles kostenpflichtig ist und wir haben bestätigt, dass wir zahlungsfähig sind. Danach wurde uns erklärt was wir machen müssen, wie lange der Krankenhausaufenthalt dauern wird. Nach ca. 10 Tagen wurde XXXX entlassen und kam nachhause. Das genaue Datum weiß ich jetzt nicht. Ab dieser Zeit bekam XXXX jeden Tag eine Injektion und es ging ihr von Tag zu Tag schlechter. Wir sollten den Beipacktext der Injektion genau lesen, damit die Ernährung darauf abgestimmt werden kann. Sie sollte nur schwarzes Brot essen und es ging ihr trotzdem schlecht. Die Informationen stimmten nicht. Es gab Informationen in welchen Fällen wie viel injiziert werden sollte und was mein Kind essen sollte. Ich fragte den Brotverkäufer, warum es meinem Kind, schlechter ging obwohl wir uns an die Vorgaben gehalten haben. Er sagte, dass es kein Schwarzbrot wäre, sondern gefärbtes Weißbrot. Wie ich schon gesagt habe, habe ich dann das Haar meiner Tochter zur XXXX nach Amerika geschickt. Und mein Freund in Los Angeles hat das in einem Labor analysieren lassen. Wir waren alle unter Stress. Wir haben immer injiziert, auch nachts. Nach ein paar Tagen hat meine Tochter wieder die Schule besucht. Wir haben alles vorbereitet, was sie injiziert bekommen soll und was zum Essen. Mein Kind kam weinend nach Hause und meinte, ich werde nicht mehr in die Schule gehen. Ich fragte sie, was passiert ist. Sie meinte, sie wurde von den anderen Kindern gemobbt und als Drogenabhängige bezeichnet. Das ist unsere Nation. Wir wollten das mit der Klassenleitung abklären, damit es nicht mehr vorkommt, weil Bildung für uns ganz wichtig ist und das Kind ausgebildet werden soll. Es hat sich wieder beruhigt, aber während der Pausen wurde wieder gemobbt. Mein Kind hat schon Albträume gehabt und nachts begonnen zu schreien. Sie ist immer aufgewacht und die Nase hat geblutet und sie hat geträumt, dass sie mit jemand gestritten hat. Jetzt hat sich die Lage beruhigt, hier in Österreich. Wir haben die Laboruntersuchungsbestätigungen aus Amerika bekommen. Ich habe dafür USD 1000.-- bezahlt. Es wurde eine Diät empfohlen. Ich habe meine Freunde angerufen, die Parteimitglieder, mit welchen Problemen wir zu kämpfen haben. Was wir bekommen für ein Monat, die Dosierung, ist nicht ausreichend für eine Woche. Aus der Partei XXXX wurde die Partei XXXX. Mir wurde versprochen, dass die Fragen im Parlament behandelt werden, wenn die Partei die Wahlen gewinnt. Am 02.04.2017 bin ich als Vertrauensperson aufgetreten im selben Wahllokal 2015. Bis 13 Uhr war alles ruhig. Ab 13 Uhr begann wieder die ganze Geschichte mit denselben Gruppierungen und sie haben begonnen denselben Prozess durchzuführen. Damals waren 9 Parteien und die Partei #6 war die Partei HHK. Es wurden wieder die Leute gestoppt. Und #6 Zettel sollen in die Urne geworfen werden und die anderen wieder abgegeben werden und dafür gab es dann wieder Schmiergeld. Ich bin wieder zu diesen Personen gegangen und habe dasselbe gesagt wie 2015. Und die haben gesagt, verpiss dich von hier. Ich habe nichts mehr zu verlieren, weil mein Kind krank ist und ich sollte reagieren. Ich bin weggegangen, habe die Kamera meines Mobiltelefons aktiviert und alles aufgenommen, wie mir das 2015 gesagt wurde. Damit man auch Stimmen hören kann bin ich näher hin. Ich habe das Telefon so gehalten, dass sie nicht mitbekommen dass ich aufnehme. Einer hat das mitbekommen. Er hat mich von hinten festgehalten. Er hat mich zu Boden geschmissen. Er hat geschrien, "das Monster hat uns gefilmt" und vier Personen sind zu mir. Sie haben meine Hände festgehalten. Sie haben mein Telefon weggenommen und auf den Boden geschmissen. Einer hat die Pistole auf meinen Kopf gehalten und gesagt, wir sind jetzt beschäftigt. Mit di werden wir uns später beschäftigen. Einer ist weggegangen und hat mein kaputtes Handy mitgenommen. Die anderen haben mich ganz fest auf den Boden gedrückt. Ich war im Gesicht und im Nacken verletzt (Kratzer). Nach 3-4 Minuten haben sie mich freigelassen und sind in verschiedene Richtungen gegangen. Ich bin zur Polizei gegangen und gefragt, ob sie nichts gesehen haben. Die Polizisten sagten, sie wären gerade gekommen und hätten nichts gesehen und haben dabei gelacht. Ich bin zum Wahllokal zurückgegangen und habe alles der Wahlkommission erzählt. Sie meinten, sie wären beschäftigt und hätten keine Zeit dafür. Ich sollte bis 20 Uhr dort aufhältig sein und bin bis 20 Uhr dort geblieben. Dann bin ich zum meinem Freund und habe alles erzählt. Mein Freund meinte ich sollte mich ruhig halten und mich nicht einmischen. Das war alles am 2.4.2017. Danach bin ich nachhause gegangen mit meinen Verletzungen und legte mich schlafen. Danach habe ich gearbeitet und dacht die werden das ganze vergessen. Ich habe keine Beweise. Mein Handy wurde weggenommen. Anfang Mai nach der Arbeit hat mich eine Person gestoppt. Ich war schon fast zuhause. Er fragte, ob ich Zeit hätte, wir müssten reden. Ich sagte ja und er forderte mich auf ins Auto einzusteigen. Er sagte, er hätte Erkundigungen über mich eingeholt und ich sollte bei ihren Gruppierungen mitarbeiten. Ich bedankte mich und sagte ich würde darüber nachdenken und Bescheid geben. Er ist ausgestiegen und ich bin nach Hause gefahren. 300 - 400 Meter später hat mich die Polizei angehalten. Ich bin immer richtig gefahren. Die Polizisten forderten mich auf auszusteigen und durchsuchten das Auto. Einer der Polizisten hat in einer Türe eine Plastiktüte gefunden. Ich dachte es wäre eine Einkaufstüte. Ich habe es genommen und gesehen, dass etwas Grünliches drinnen ist. Ich wurde aufgefordert ins Polizeiauto einzusteigen und ein Polizist fuhr mein Auto. Sie haben alles von mir durchsucht. Ich befand mich schon in einer Zelle. An dem Tag kam keiner zu mir in die Zelle. Am nächsten Tag in der Früh kam jemand zu mir. Er hat Essen gebracht. Ich war vom 03.05.2017 18 Uhr bis 05.05.2017, 10 Uhr eingesperrt. Ich wurde aufgefordert, Papiere zu unterschreiben. Ich habe mich geweigert. Ich wurde aufgefordert, dass ich 3000 USD zu zahlen, dass sie mich entlassen und keine Anzeige erstatten. Das war am 04.05. Ich habe von seinem Telefon meine Gattin angerufen und ihr gesagt, ich wäre bei meinem Freund, dass sie nichts mitbekommt. Ich sagte, ich werde überlegen und ihnen Bescheid geben. Ich hatte keine andere Wahl. Am nächsten Tag ließen sie ich mit dem Taxi nachhause gefahren um das Geld zu holen .Ich zahlte das Geld und bin mit dem Auto weggefahren. Und ich habe schon meine Dokumente für die Flucht zusammengesammelt. Am 7., 8., und 9 Juli während meine Frau mit der kleinen bei uns im Hof spazieren gegangen ist, hat einer der HHK Gruppierung meine Frau belästigt. In Armenien ist die Familie heilig und so etwas darf man nicht machen. Am 9. Nach der Arbeit hat mir meine Frau erzählt, dass sie ständig von einer Person belästigt wird. Am 10.07. bin ich nicht zur Arbeit und bin zuhause geblieben um herauszufinden, wer diese Person ist. Meine Frau ging wieder spazieren und ich bin ihr gefolgt. Im Hof habe ich die #Person als eine vor dem Wahllokal im April erkannt. Ich habe ihn gefragt, warum er meine Frau belästigt. Er hat geantwortet, wir vergessen nichts und alle müssen mit dem ganzen Vermögen und der Familie zahlen. Und er hat mich angespuckt. Ich habe ihm einen Kopfschlag gegeben. Er hat geblutet und er fiel um. Und ich habe ihn weiter geschlagen. ER ist aufgestanden und schreiend weggelaufen und hat gerufen, vergiss dein Leben, vergiss deine Familie, vergiss alles was du hast. Ich bin mit meiner Frau nachhause, wir haben alles zusammengepackt und sind zu meiner Schwiegermutter gefahren. Dort waren wir ca. ein Monat, dann sind wir nach Österreich geflüchtet.

F.: War während der Zeit bei Ihrer Schwiegermutter die Polizei noch einmal bei Ihnen?

A.: Nein. Bei meiner Schwiegermutter nicht, aber bei mir in der Arbeit, wie mir mein Chef mitteilte.

F.: Was wollte die Polizei?

A.: Sie wollten Informationen, wo ich mich befinde, wann ich arbeite, wann ich komme und fahre.

F.: Wie haben diese Personen von der HHK Gruppierung geheißen?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Sie haben angegeben, bei den Wahlen sind 9 Parteien angetreten. Warum haben die anderen Wahlbeobachter nichts unternommen?

A.: Keiner will mit denen zu tun haben. Man wird tot aufgefunden. Das sind die gleichen Mafiosi wie Castro in Kuba und Putin in Russland. Entweder wird man getötet oder man wird verhaftet. Es regieren kriminelle Gruppierungen unter diesem Präsidenten.

F.: Warum sind Sie als Familienvater und Ehemann das Risiko eingegangen, getötet oder verhaftet zu werden?

A.: Weil mein Kind krank ist und jeder Armenier bereit ist, etwas für sein Kind zu machen, sogar sterben.

F.: Würden Sie sagen, dass diese von Ihnen begangen Tat gegen das HHK Mitglied nach österreichischem Recht eine strafbare Handlungen darstellt? Wenn Sie jemanden in Österreich niederschlagen und weiterschlagen, wenn er am Boden liegt, glauben sie dass das strafbar ist?

A.: Ja. Ich habe keine Ahnung. Ich werde verhaftet werden. Vielleicht 15 Tage Haft bekommen.

F.: Und in Armenien, glauben Sie dass das dort strafbar ist?

A.: Ja. Das sitzt man im Gefängnis.

F.: Wenn Sie diesen Mann geschlagen haben und die Polizei sucht Sie in Armenien deswegen, wie war es möglich, dass Sie ungehindert auseisen konnten? Nach dazu mit dem Flugzeug vom Flughafen?

A.: Wenn ich gefunden worden wäre, hätte man mich verhaftet.

F.: Das heißt Sie sind ungehindert durch die Sicherheitskontrolle am Flughafen gekommen?

A.: Also ich war nicht unter der Fahndungsliste für Hochkriminelle oder Mörder.

F.: Für welche Partei haben sie gearbeitet?

A.: XXXX

F.: Welche Stellung hatten sie innerhalb dieser Partei?

A.: Wahlbeobachter für die Partei, aber ich war kein Parteimitglied.

F.: Wie sieht das Logo aus? Zeichnen sie es bitte auf.

A.: Ich kann das nicht. Es sind XXXX auf einem XXXX Hintergrund und die Farben unserer XXXX.

F.: Wer ist Vorsitzender dieser Partei?

A.: XXXX. Sie haben XXXX% der Stimmen erhalten.

F.: Haben Sie sich an die Parteiführung gewendet, um Unterstützung zu erhalten?

A.: Betreffend es Kindes ja. Aber die weiteren Probleme nicht. Ich habe danach keinen Kontakt mehr gehabt.

F.: Haben Sie die Rechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden angezeigt?

A.: Polizei ist da gestanden und hat gelacht.

F.: Glauben sie dass die Polizei korrekt gehandelt hat?

A.: Natürlich nicht.

F.: Haben sie das Fehlverhalten der Polizei angezeigt.

A.: Nein. Ich habe nirgends eine Anzeige erstattet. Die sind alle absolut gleich korrupt bis hinauf zum Präsidenten.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit Ihres Rechts auf eine Zivilklage vor Gericht Gebrauch gemacht.

A.: Nein. Ich habe gar nichts gemacht. Ich bin gleich geflüchtet.

F.: Haben Sie von der Möglichkeit, sich an den Ombudsmann oder eine Non Government Organisation zu wenden, Gebrauch gemacht.

A.: Nein.

F.: Haben Sie versucht, Unterstützung bei den Medien (Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet) zu bekommen.

A.: Nein.

F.: Sie gaben an über die Ukraine und Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Diese Staaten haben insgesamt 5,3 Millionen Einwohner und das Gebiet oben erwähnter Staaten eine Gesamtfläche von 700.000 km2. Sie hätten in diesem riesigen Gebiet unter all diesen Menschen leicht Schutz vor möglichen Verfolgern finden können. Warum haben Sie in keinem dieser Länder um internationalen Schutz angesucht?

A.: Österreich hat ein perfektes Krankenversicherungssystem. In Ungarn werden Flüchtlinge geschlagen und der ungarische Präsident will kein Asyl geben. In der Ukraine bekomme ich nichts.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein

...

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich werde nicht zurückkehren. Es ist unmöglich.

...

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Mit meiner Familie seit der Einreise.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuch Deutschkurse. Ab morgen werde ich arbeiten. FA. XXXX in XXXX. Eigentlich sollte ich Montag anfangen aber wegen der Einvernahme heute fange ich morgen an.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Grundversorgung bis jetzt und ab morgen durch Arbeit.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ab morgen.

F.: Besuchen Ihre Kinder in Österreich einen Kindergarten oder gehen diese zur Schule?

A.: Ja. Ich lege Schulbesuchs- und Kindergartenbestätigungen vor, sowie Unterstützungserklärungen und meine Teilnahmebestätigung für den A1 Deutschkurs.

F.: Besuchen Ihre Kinder in Österreich Kurse oder machen sonstige Ausbildungen?

A.: XXXX macht Deutschkurs

F.: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit den Behörden?

A.: Nein.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A.: Nein

F.: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A.: Ja.

F.: Sind Sie bereit, eventuell unter Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Republik Österreich freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren?

A.: Nein.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?

A.: Ehering.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor?

A.: Arbeiten. Ich möchte in meinem Beruf Arbeit finden.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen?

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist. Ich brauche das nicht. Ich habe kein Interesse. Ich weiß mehr als da drinnen steht.

F.: Die Freunde, die Sie bei den Wahlen unterstützt haben, leben nach wie vor in Armenien?

A.: Ja.

F.: Und die hatten nie Probleme?

A.: Nein. So eines wie bei mir nicht.

..."

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. bP3 berief sich zusätzlich auf ihre Erkrankung an Diabetes.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 53 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Dass Sie bei den Wahlen 2015 und 2017 als Wahlbeobachter im Einsatz gewesne sind, wird behördenseitig nicht entegegengetreten. Ihren Angaben, Sie würden aufgrund Ihrer Tätigkeit als Wahlbeobachter für die Partei XXXX verfolgt, wird behördenseitig kein Glauben geschenkt. Sehr wohl soll es, wie dem Länderinfoirmationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, bei den Wahlen 2017 zu Unregelmäßigkeiten wie Stimmenkauf und Druckausübung auf Wähler, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen gekommen sein. Dass Sie wegen Ihrer Funktion vor dem Wahllokal bedroht, niedergeschlagen und verletzt worden wären, wird Ihnen nicht geglaubt, da Sie weder die Straftat zur Anzeige noch einen Arzt oder Krankenhaus aufgesucht haben. Auch haben Sie keinerlei Schritte unternommen zu Ihrem Recht zu kommen. Auch gegen die korrupten Polizisten, denen Sie 3000 USD für Ihre Freilassung nach einer Inhaftierung bezahlt haben, sind Sie rechtlich nicht vorgegangen. Im Gegenteil, Sie haben, als Ihre Gattin auf offener Straße belästigt wurde, Selbstjustiz geübt, den Belästiger niedergeschlagen und als dieser bereits verletzt auf dem Boden lag noch weiter auf ihn eingetreten. Ihr Verhalten stellt in Armenien, wie auch in anderen Ländern, so auch in Österreich, eine gerichtlich strafbare Handlung dar, wobei das Einschlagen auf einen am Boden liegenden Verletzten als besonders verwerflich einzustufen ist. Um einer Bestrafung und möglichen Inhaftierung zu entgehen, haben sie Ihren Herkunftsstaat verlassen, rechnen Sie doch, Ihren eigenen Angaben zufolge mit einer mehrjährigen Haftstrafe in Armenien, während Sie glauben, in Österreich würde eine derartige Straftat mit lediglich 14 Tagen Arrest bestraft werden.

Auch gaben Sie vor dem Bundesamt an, "Mein Problem begann genau dann. Am 25.02.2017 ist mein Kind krank geworden." Sie haben wegen der für Sie kostenlosen und auch besseren medizinischen Versorgung für Ihre Tochter verlassen. Auch dass Sie in keinem der von Ihnen durchreisten Staaten Ukraine und Ungarn eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, beweist, dass Sie lediglich um die kostenlose und bessere medizinische Versorgung Ihrer Tochter zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hat. Den wären die von Ihnen im Zusammenhang mit den Wahlen vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen, wären sie bereits in der Ukraine auf sicherem Terrain gewesen, so jedoch haben Sie sich zum "Asyltourismus" entschieden, haben vor der für die Ausstellung eines Visums zuständigen Auslandsvertretung falsche Angaben für die Erlangung eines Einreisetitels in den Schengen Raum gemacht und sich einen Einreisetitel erschlichen.

Sie haben Ihren Herkunftsstaat auf dem Luftweg von Armenien in die Ukraine verlassen. Ihren Angaben und den Angaben Ihrer Gattin zufolge gab es bei der der Grenzkontrolle am Flughafen in Yerewan keine Problem mit den armenischen Grenzbehörden. Dieser Umstand ist ein zusätzlicher Beweis, dass Sie keiner Verfolgung durch Ihren Herkunftsstaat ausgesetzt sind, wären Sie doch ansonsten von den Behörden angehalten und an der Ausreise gehindert worden, sind doch Grenzkontrollen gerade an internationalen Flughäfen besonders streng.

Somit gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Sie aus genau zwei Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Diese sind erstens die Furcht vor Bestrafung wegen der von Ihnen begangenen Straftat, welche als besonders verwerflich anzusehen ist, und zweitens die Krankheit Ihrer Tochter und damit verbunden ein Ausnützen des österreichischen Sozialsystems.

...

Dass Sie keine Gründe geltend gemacht haben, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.

...

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Was Ihre Befürchtungen der staatlichen Verfolgung wegen der von Ihnen strafrechtlich zu ahndenden Körperverletzung gegen einen Mann, der Ihre Gattin belästigt hat, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine allgemeine Strafbestimmung handelt, welche jeden in Armenien Aufhältigen bzw. illegal Ausgereisten und wieder rückkehrenden Armenier betrifft und Sie durch diese Gesetze keine explizit gegen Sie gerichtete Benachteiligung erfahren.

Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Behörde ausgeschlossen, da

* Sie selbsterhaltungsfähig sind. Sie haben vor Ihrem Verlassen des Herkunftslandes als Buchmacher gearbeitet und von den Einkünften aus der Vermietung zweier Wohnungen in Ihrem Haus in Yerevan, XXXX und eines Ihrer beiden Autos als Taxi Geld erhalten und damit Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre Familie bestritten und können auch nach Rückkehr den Lebensunterhalt wie schon zuvor aus Arbeit bestreiten. Auch Ihre Gattin trug als Lehrerin für Biologie und Chemie zum gemeinsamen Einkommen bei. Somit können die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz für Ihre Familie im konkreten Fall gedeckt werden.

* Sie das Mitglied einer sehr umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, sind.

* Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden können.

* sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet ist.

..."

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

Hinsichtlich bP3 wurde angeführt, dass Diabetes in Armenien behandelbar ist und keine Hinweise bestehen, dass sie keinen Zugang zu medizinischer Verhandlung finden würde.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Insbesondere kann sich die Opposition im Wesentlichen unbehelligt betätigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zur medizinischen Versorgung wurde Folgendes festgestellt:

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe erfolg[t] grundsätzlich kostenlos[.]

...

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien, http://www.ba

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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