TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L516 2005999-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L516 2005999 -3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte beim Bundesasylamt am 09.04.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die ursprünglich vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 an das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) zur neuerlichen Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, L508 1434792-1/6E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 03.03.2014 in Rechtskraft.

Das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. In Stattgabe einer dagegen am 17.03.2014 erhobenen Beschwerde wurde jener Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2014, L508 2005999-1 gem § 28 Abs 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen und das BFA erteilte in der Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2016 erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz", erließ eine Rückkehrentscheidung und erteilte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. Jener Bescheid erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung im Akt mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

2. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2014 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014, L508 1434792-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.08.2014, L508 1434792-1/19E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 22.08.2014 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

4. Die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG zu diesem Antrag vom 13.05.2016 fand am selben Tag statt.

5. Am 06.07.2016 wurde das Verfahren zugelassen.

6. Am 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische sowie Psychotherapeutische Medizin untersucht.

7. Am 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Ein erster Bescheid des BFA vom 20.01.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

9. Ein zweiter Bescheid des BFA vom 11.04.2017, mit welchem der verfahrensgegenständliche zweite Antrag ohne weitere Ermittlungsschritte erneut gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017, L508 1434792-2/5E wiederum "gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 21 Abs 3 BFA-VG" behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

10. Das BFA stellte das Verfahren am 06.06.2017 gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein und erließ am 07.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 4 BFA-VG.

11. Am 05.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen sowie vom BFA niederschriftlich einvernommen.

12. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2016 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 und 6 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Gleichzeitig wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

13. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 06.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 27.07.2018 Beschwerde erhoben.

14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Sahi Jutt sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in Österreich und Pakistan

Der Beschwerdeführer ist ledig und stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er verließ seine Heimat im Jahr 2009 und reiste 2013 nach Österreich ein, wo er zunächst einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er besuchte neun Jahre die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise als Landwirt. Der Vater sowie die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben gegenwärtig als Asylwerber in Österreich. Im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer für sechs bis sieben Monate in Griechenland sowie von Jänner 2017 bis Jänner 2018 in Italien auf. In Italien befand er sich ein Jahr in Haft (NS EV 05.01.2018, S 3, 4). Der Beschwerdeführer und seine Brüder sind nicht voneinander abhängig oder auf ihre wechselseitige Hilfe angewiesen. Er ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er hat einen Deutschkurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse (NS EV 06.12.2016, S 4; EV 05.01.2018, S 7). Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund (NS EV 05.01.2018, S 2).

1.4. Zum Vorverfahren

Den ersten Antrag vom 09.04.2013 begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass es Streitigkeiten gegeben habe, weil die Ziegen des Nachbarn ständig auf das Grundstück seiner Familie gekommen seien und die Ernte zerstört hätten. Sein Onkel und dessen Sohn seien bereits vom Nachbarn erschossen worden. Bisher sei der Nachbar noch nicht verurteilt worden, weil das Verfahren noch nicht beendet worden sei. Mehrere Gegner seien auch festgenommen und angezeigt worden. Er fürchte um sein Leben und habe deshalb Pakistan verlassen. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Pakistan. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gebe es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft, ging zudem - im Rahmen einer Eventualbegründung für den Fall der Wahrunterstellung - vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie von der Möglicheit staatlichen Schutzes aus, und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege.

1.5. Zur Antragsbegründung im gegenständlichen Verfahren

Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete der Beschwerdeführer vor bei der Erstbefragung am 13.05.2016 damit, dass sich die Probleme in der Heimat vermehrt hätten. Er habe eine polizeiliche Anzeige erhalten, welche am 20.03.2016 ausgestellt worden sei. Ihm werde ein Mord sowie Raub/Schießerei zur Last gelegt. Seine alten Probleme seien auch noch aufrecht. Er fürchte sich vor der Verurteilung sowie vor der Polizei (Niederschrift (NS) Erstbefragung (EB), Seite (S) 3). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2016 brachte er vor, er sei in Pakistan wegen der Tötung einer Person angezeigt worden, obwohl er zum Tatzeitpunkt nicht in Pakistan gewesen sei, und habe dem BFA dazu Dokumente vorgelegt (NS Einvernahme (EV) 06.12.2016, S 5). Bei der Einvernahme am 05.01.2018 führte er aus, er habe einige Papiere als Beweismittel vorgebracht. Er habe davor einen Bruder gehabt, welcher ermorde worden sei. Er habe ein Dokument, welches besage, was seinem Bruder passiert sei. Er habe eine Anzeigenbestätigung, einen Zeitungsartikel und vom Gericht die ganzen Dokumente gebracht. Es sei auch in Pakistan bestätigt worden, dass die Dokumente echt seien. Er habe noch einen Bruder, der in Griechenland sei. Er habe auch zwei Brüder "hier", er selbst sei der Älteste. Aus diesem Grund seien die Leben des Beschwerdeführers und seiner Brüde gefährdet. Ein Bruder sei bereits ermordet worden. Sie seien angezeigt worden, sie seien sehr jung. Jene Leute hätten begonnen, sie mit dem Tod zu bedrohen. Der Vater habe große Angst um sie gehabt und habe Geld aufgebracht, um sie aus dem Land zu bringen. Als der Beschwerdeführer von Pakistan ausgereist sei, hätten die Probleme nicht geendet sondern diese würden weiterhin bestehen. Ein Bruder sei in Pakistan untergetaucht. Er sei acht Jahre alt und wahrscheinlich entführt. In der Anzeige stehe, dass sein Bruder entführt worden und nicht auffindbar sei. Er wisse jedoch nicht, was tatsächlich mit jenem passiert sei. Im Jahr 2016 sei auch er, der Beschwerdeführer, von ihnen angezeigt worden, obwohl er in Österreich gewesen sei. Er sei eines Mordes beschuldigt worden. Er sei von denjenigen angezeigt worden, die seinen Bruder ermordet hätten. Jene seien von einer anderen Volksgruppe. Sein Bruder sei eines Morgens aufgewacht, habe beten gehen wollen und sei erschossen worden, der Onkel des Beschwerdeführers, der bei jenem gewesen sei, sei auch erschossen worden. Sie seien ingesamt vier Brüder und eine Schwester. In den Dokumenten vom Gericht stehe, dass jene, die seinen Bruder ermordet hätten, frei seien und unschuldig eingesperrt worden seien. Jener Vorfall sei von 2009. Drei Personen hätten seinen Bruder ermordet, aber jene seien unauffindbar. Er meine, jene seien verhaftet worden. Es seien insgesamt sechs. Drei seien verhaftet worden und drei seien unauffindbar. Aber mittlerweile seien sie auch noch frei. Der Vater lebe in einer anderen Stadt, dort habe jener keine Probleme, jener sei weit weg von zu Hause. Der Beschwerdeführer habe einmal versucht, sich in einem anderen Teil Pakistans niederzulassen, sei jedoch dennoch verfolgt worden. Bei seinem ersten Asylantrag habe er angegeben, angezeigt worden zu sein, er habe auch gesagt, dies mit Dokumenten nachweisen zu können. Später sei er erneut angezeigt worden und diese hab er auch noch mit. Wenn er nach Pakistan zurückkehre, müsste er in Haft sitzen. Seien Mutter sei zu Hause und sehr alt. Seine Feinde hätten ihr Ziel erreicht, weil seine Mutter leide. Der Vater sei in SAD KBAT. Die Mutter lebe alleine. Sie hätten ein Grundstück und dort auch gearbeitet, die Diener würden für sie arbeiten. Bei einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden, da es eine Anzeige gegen ihn gebe (NS EV 05.01.2018, S 5 ff).

Der Beschwerdeführer legte dem BFA zur Bescheinigung dieses Vorbringens jeweils in Kopie mehrere fremdsprachige Schriftstücke vor, deren Übersetzung das BFA veranlasste und die wie folgt bezeichnet wurden:

-

FIR Nr. XXXX

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Gerichtsurteil des Gerichts Gujranwala vom XXXX

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Bestätigung des Gerichts in Gujranwala Nr XXXX

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Post-mortem report Nr 34/09 und 35/09

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Anzeige vom 02.06.2009 Nr XXXX

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Zwei Zeitungsartikel betreffend einen Vorfall vom 02.06.2009.

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Zwei Schreiben mit dem Betreff "Need für Justice"

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Pakistanische Sterbeurkunden betreffend XXXX und XXXX

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Pakistanische Personalausweise mehrerer Personen

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FIR Nr XXXX vom XXXX

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FIR Nr XXXX vom XXXX

1.6. Zu einer bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität wurde bereits vom BFA festgestellt und ergibt sich aus dem vorgelegten und als unbedenklich erachteten Reisepass.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS), und Strafregister der Republik Österreich (SA)).

2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand (oben II.1.3.) beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 05.01.2018

2.4. Die Feststellungen zum Vorverfahren (oben II.1.4) ergeben sich aus den dazu geführten und vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere auf den darin befindlichen Niederschriften und dem in jenem Verfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.5. Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (oben II.1.5.) ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und den vorgelegten Schriftstücken, wobei zu den jeweiligen Feststellungen - soweit angesichts des nur rudimentär durchnummerierten Verwaltungsverfahrensaktes möglich - die entsprechenden Fundstellen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes angeführt sind.

2.6. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.6.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Das BFA erachtete des Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren bezüglich seiner Fluchtgründe angegeben, Pakistan verlassen haben zu müssen, da es im Jahr 2009 zu einer Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und seinen Nachbarn gekommen wäre, da die Ziegen des Nachbarn auf den Grundstücken seiner Familie gegrast hätten und die Ernte in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Nach einer Auseinandersetzung wären seine Gegner von seiner Familie polizeilich angezeigt und auch sechs von acht Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch fliehen müssen, da er Angst vor den zwei noch nicht inhaftierten Personen gehabt hätten. Jener erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei [rechtskräftig] abgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe im Erstverfahren vorgebracht, dass er aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und einem Nachbarn im Jahr 2009 um Ziegen des Nachbarn, die die Ernte der Familie des Beschwerdeführers zerstört hätten, nach einer von seiner Familie erstatteten polizeilichen Anzeige habe fliehen müssen, er bei seiner Einvernahme am 05.01.2018 vor dem BFA angegeben habe, diesbezüglich Dokumente nachzubringen, er dies jedoch nicht gemacht habe. Zudem habe er am 05.01.2018 zu seinen Fluchtgründen im Erstverfahren angegeben, dass der, der Beschwerdeführer, angezeigt worden sei, was im völligen Widerspruch zum ursprünglichen Vorbringen stehe, wonach seine Familie die Anzeige erstattet habe. Es sei unverständlich, wie man derart wichtige Fluchtgründe verwechseln könne.

Das BFA erachtete es auch als nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2016 wegen eines Streits im Jahr 2009 um Ziegen angezeigt werden sollte, und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Namen der Anzeiger zu nennen, obwohl er angegeben habe, die Personen zu kennen, und er auch keine Details habe nennen können. Auch wenn die Anzeigen nach den Angaben des Beschwerdeführers Fälschungen seien, so wäre davon auszugehen, dass dieser sich zumindest mit den Schreiben auseinandergesetzt hätte, wenn er diese vorlege.

Zu den vorgelegten Schreiben führte das BFA aus, dass diese nicht geeignet gewesen seien, das Vorbringen zu untermauern, da diese weder zeitlich noch inhaltlich mit dem Vorbringen aus dem ersten Verfahren in Verbindung zu bringen seien und auch nicht die Angaben zum gegenständlichen Verfahren bestätigen würden; der Inhalt der Beweismittel stehe in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe lediglich Kopien vorgelegt, die nicht überprüft werden könnten. In der Einvernahme am 05.01.2018 sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen, konkreten Angaben zu den vorgelegten Schreiben zu machen und der Beschwerdeführer habe es zudem offensichtlich unterlassen, die Dokumente zumindest selbst einmal zu lesen.

Der Beschwerdeführer habe vier Ausweise vorgelegt, welche jedoch nicht mit seinen Vorbringen in Verbindung zu bringen seien und er habe diese Personen auch nicht in seiner Einvernahme erwähnt. Auch in dem vorgelegten Ausschnitt eines Zeitungsartikels werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt und könne auch hier, vor allem unter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Namen oder Details habe nennen können, kein kausaler Zusammenhang festgestellt werden.

Des Weiteren könne den vorgelegten Todesurkunden entnommen werden, dass keine darin erwähnte Person ein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers sei, da diese mit den vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 09.04.2013 angeführten Familienangehörigen nicht übereinstimmen würden. Zudem gehe nicht hervor, unter welchen Umständen diese Personen ums Leben gekommen wären, weshalb auch diese nicht geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.

Der Beschwerdeführer habe drei Erstinformationsberichte von der Polizei in Gujranwala vorgelegt und in der ersten Anzeige vom 02.06.2009 werde der Beschwerdeführer lediglich als Zeuge eines vermutlichen Schusswechsels angeführt, doch seien diese Schilderungen erneut nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, da dieser in Widerspruch angeführt habe, wegen Mordes gesucht zu werden.

Die vorgelegte Anzeige (FIR) vom 20.03.2016 beschreibe, so das BFA, dass der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen, Herrn XXXX erschossen hätte. Der Beschwerdeführer habe Pakistan bereits Jahre zuvor verlassen und sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung handelt, welche wie im Länderinformationsblatt ersichtlich, ohne Probleme im Heimatland zu beschaffen seien. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Ihre Gegner erst sieben Jahre nach dem angeblichen Streit eine Anzeige hätten erstatten sollen.

Aus der Anzeige vom 12.02.2016 gehe hervor, dass Personen auf einem Motorrad von unbekannten Personen überfallen worden seien und daraufhin polizeilich angezeigt worden seien. Plötzlich werde jedoch angeführt, dass die Person des Beschwerdeführers hätte identifiziert werden können. Wie dies jedoch möglich sei, nachdem anfangs nur von unbekannten Personen gesprochen worden sei, gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Auch seien bis auf die erste Anzeige unterschiedliche Zeitangaben niedergeschrieben, die den Verdacht von Fälschungen bestärken würden. Zudem wäre der Beschwerdeführer zu den angeführten Zeitpunkten, wie bereits erwähnt nicht im Heimatland aufhältig gewesen, wodurch die Zweifel der Authentizität an den Schriftstücken wiederholt bestärkt werden würden.

Der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten Erlebnisse trotz ausführlicher Manuduktion durch den entscheidenden Organwalter in einer kurzen Art und Weise vorgebracht, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen angebracht erscheinen würden. Im Rahmen der anschließenden Nachfragen seitens des Organwalters sei es dem Beschwerdeführer auch nicht einmal annähernd möglich gewesen, die behaupteten Begebenheiten, etwa durch persönliche Erlebnisse mit einer Fülle von Details, persönlichen Empfindungen, Eindrücken usw. derart anzureichern, woraus geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse tatsächlich durchlebt hätte.

Das BFA verwies darauf, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie in Pakistan seien und laut Angaben des Beschwerdeführers sogar über Diener verfügen würden, was nicht auf eine Verfolgung hindeute.

Das BFA führte schließlich noch aus, dass sich der Beschwerdeführer am 17.05.2016 einen Reisepass habe ausstellen lassen, wodurch dessen angebliche polizeiliche Verfolgung erneut geschmälert worden sei. Ganz im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder staatlich noch politisch verfolgt werde, da es ansonsten nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich selbst seinen Behörden präsentieren würde.

2.6.2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, es wäre dem BFA zumutbar gewesen, die genauen Entwicklungen derartiger Grundstücksstreitigkeiten oder auch Wald- und Wiesenstreitereien, Ziegenstreitereien, zu beobachten und dann die unzweifelhafte Lehre daraus zu ziehen, dass hier meistens nicht eine Seite nur als Kläger tätig werde, sondern es geradezu eine Ehrensache sei, dass beide Teile als Kläger und Beklagte in Erscheinung treten würden. Damit erklärt die Beschwerde jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer im Erstverfahren zwar eine Anzeige seiner Familie und eine Bedrohung durch die Nachbarn vorgebracht hat, nicht jedoch eine gegen ihn persönlich gerichtete Anzeige und er vielmehr bei der Erstbefragung im Vorverfahren dezidiert angegeben hat, dass er in seiner Heimat nicht gesucht werde, er keine staatlichen Sanktionen zu erwarten hat und es auch keinen Haftbefehl gegen ihn gibt (Niederschrift EB 09.04.2013, S 6).

Die Beschwerde bringt zu den Ausführungen des BFA, wonach der Beschwerdeführer vier Ausweise vorgelegt habe, welche jedoch nicht mit seinen Vorbringen in Verbindung zu bringen seien und er diese Personen auch nicht in seiner Einvernahme erwähnt habe, vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass die genannten 4 Personen nichts mit dem Vorbringen zu tun hätten. Die Beschwerde unterlässt es in weiterer Folge jedoch, diese Verbindung konkret darzulegen. Um die Beweiswürdigung des BFA mit Erfolg anzugreifen reicht es jedoch nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Der Argumentation des BFA, wonach der Beschwerdeführer in der ersten vorgelegten Anzeige vom 02.06.2009 lediglich als Zeuge angeführt werde, stellt die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung gegenüber, wonach der Beschwerdeführer "natürlich" ursprünglich als Zeuge betrachtet worden sei, ehe sich gegen ihn die "Verdachtsmomente" so verstärkt hätten, dass er zum Beschuldigten geworden sei, ohne dazu nähere Ausführungen zu treffen oder darzulegen, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des BFA unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre.

Die Beschwerde bringt zum Argument des BFA, wonach der Verdacht der Fälschung der Anzeige vom 12.02.2016 dadurch bestärkt werde, dass darin zunächst von einem Überfall von unbekannten Personen die Rede sei, dann jedoch plötzlich angeführt werde, der Beschwerdeführer hätte identifiziert werden können und die Anzeige auch unterschiedliche Zeitangaben enthalte, vor, dass, nachdem die Personen nicht eindeutig zu identifizieren gewesen seien, eben nur aus der Anzeige hervorgehe, dass die Person auf dem Motorrad von unbekannten Personen überfallen worden seien. Damit verfehlt die Beschwerde jedoch das Argument des BFA. Das BFA hat darauf hingewiesen, dass in jener Anzeige ein Überfall durch unbekannte Personen vorgebracht wurde, demzufolge der oder die Täter nicht bekannt sein konnten und es daher auf eine Fälschung der Anzeige hindeutet, wenn im Anzeigentext an späterer Stelle der Beschwerdeführer namentlich als Täter aufscheine. Dem ist die Beschwerde hingegen nicht entgegengetreten.

Die Beschwerde bringt zu den Ausführungen des BFA, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2016 wegen eines Streits im Jahr 2009 um Ziegen angezeigt werden sollte, vor, dass "derartige Ziegenstreitereien [] oft Jahrzehnte an[halten], und stellt damit lediglich eine Gegenbehauptung auf, ohne auch hier dazu nähere Ausführungen zu treffen oder darzulegen, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des BFA unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre.

Die Beschwerde bringt zu den Ausführungen des BFA, wonach sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Schreiben auseinandergesetzt habe, vor, dass dies nicht wirklich erkenntlich sei. Dem ist zu entgegnen, dass das BFA dazu in seiner Beweiswürdigung konkret aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Namen der Anzeiger zu nennen, obwohl er angegeben habe, die Personen zu kennen, und er auch keine Details habe nennen können (vgl NS EV 05.01.2018, S 5).

Die Beschwerde bringt zu den Ausführungen des BFA, wonach die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf leben würden und dies nicht auf eine Verfolgung hindeuten würde, wenn die Familie sogar einen Diener hätte, lediglich vor, dass der Ausdruck "Diener" unrichtig übersetzt worden sei, vielmehr ein unselbstständiger Hausarbeiter, ein guter Geist, wie man ihn auch in den Alpenländern hie und dort finde, gemeint sei. Damit tritt die Beschwerde der Argumentation des BFA, wonach die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf leben können und dies gegen eine Verfolgung spricht, nicht entgegen.

Die Beschwerde bringt zu den Ausführungen des BFA, wonach sich der Beschwerdeführe am 17.05.2016 einen Reisepass habe ausstellen lassen und diese gegen eine polizeiliche Verfolgung spreche, vor, dass man nicht gleich zu tun brauche, wie wenn Korruption ein Fremdwort in Österreich wäre, "siehe Großer Schwurgerichtsaal, wo einstmalige Spitzen der Gesellschaft in den Orkus gestoßen werden" (sic!), und die Reisepassausstellung im pakistanischen Konsulat laufe überhaupt völlig geschmiert ab. Vielleicht habe der Beschwerdeführer das nicht verstanden, was politische oder staatliche Verfolgung sei, vermutlich habe er gemeint, die Verfolgung ginge von Privaten aus, nicht aber vom Staat, der das allenfalls nur decke. Dazu ist festzuhalten, dass - wie hier in der Beschwerde - die bloße andeuten dessen, was vielleicht möglich wäre, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer tatsächlich konkret getan hat, kein substantiiertes Bestreiten der Argumentation des BFA darstellt.

2.6.3. Den hier zuvor dargestellten Argumenten des BFA im Rahmen seiner Beweiswürdigung (oben 2.6.1) ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen in wesentlichen Punkten entweder nicht oder, wie soeben dargestellt, nicht erfolgreich entgegengetreten. Mit den Beschwerdeausführungen ist es somit nicht gelungen, die hier zuvor dargestellten Argumente des BFA zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren noch vorgebracht hat, dass einer seiner Brüder entführt bzw ermordet worden sei (NS EV 05.01.2018, S 5), ist anzumerken, dass er erstens im Vorverfahren lediglich den Tod eines Cousins und eines Onkels behauptet hat, er zweitens keine Bescheinigung für den Tod seines Bruders vorgelegt hat und er drittens im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass es - mit ihm - insgesamt vier Brüder gebe (NS EV 05.01.2018, S 6), was sich auch mit seinen Angaben im Vorverfahren deckt (NS EB 09.04.2013, S 3), er und zwei Brüder in Österreich seien und sich einer noch in Griechenland befinde (NS EV 05.01.2018, S 5), demnach alle Brüder doch am Leben sind. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer letztlich unentkräftet gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Bedrohung unmittelbar gegen seine Person nicht glaubhaft ist.

2.6.4. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 10-42) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 19). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, Seite 19). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 19). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 20). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 20). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 21).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, Seiten 39 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan neun Jahre die Schule besuchte sowie Landwirtschaft gearbeitet hat, ersichtlich.

2.6.5. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.6.6. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.2. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

3.6.4. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben 2.6.4.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.

3.6.6. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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